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LastG

§ 2Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften

Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen

(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getätigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).
(2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur die Feststellung der Europäischen Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt verteilt:
1.
15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund getragen;
2.
35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der Ländergesamtheit getragen;
3.
50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Ländern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen konnten.
Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b25995a02011ad9a62056cc3bf194e351b19be55a48dbbd574139d4969651bb3

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