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LA-EG-Saar

§ 9Schadensberechnung bei Sparerschäden

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
1.
von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder
2.
von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8

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