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LA-EG-Saar

§ 20Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.
(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Betrages bereitzustellen, der für das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist; die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen ist. § 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland können Mittel bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8

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