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LArbWoV

§ 2Personenkreis

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

(1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.
(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.8.1974 I 1869

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b753ba82b6a7f422366d531cd86b2faa322defac4f21dcd4fd0bf4e4539b10a

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