(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können buchführende Land- und Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen Bewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch nehmen, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel absetzen.
(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, deren Gewinn nicht nach § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, sind die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können die Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel absetzen.
(4) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 3 wird nur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 hergestellt werden und wenn die Aufwendungen dafür innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.
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