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LAP-mftDBwV

§ 4Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 251550a1d2a4f12bd28ab2a1dc0d71ca5d2a9f03b76b2c0925cb11336ed63cce

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