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LAP-mftDBwV

§ 1Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Brandmeisterin/ Brandmeisterim Eingangsamt,
4.Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeisterim ersten Beförderungsamt und
5.Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeisterim zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 251550a1d2a4f12bd28ab2a1dc0d71ca5d2a9f03b76b2c0925cb11336ed63cce

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