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LAP-htVerwDV

§ 45Gliederung der Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
AusbildungsabschnittAusbildungsdauer (Wochen)AusbildungsstellenAusbildungsinhalte
 BM/ES
I444Eisenbahn-BundesamtAbteilung 1:
Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungsverfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten
948 Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
-
im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
-
von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen Planfeststellung
2142 Abteilung 3:
-
Technische Aufsicht und Zulassungen von Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektrotechnischen Anlagen
-
Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige Anlagen
-
Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und Genehmigungen
444 Abteilung 4:
Finanzierung von Infrastruktur
433 Sachbereich 1:
Planfeststellung
832 Sachbereich 2:
-
Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich Technischer Arbeitsschutz
-
Landeseisenbahnaufsicht
228 Sachbereich 3:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht
454 Sachbereich 4:
Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
222 Sachbereich 5:
Finanzierung (Verwendungsprüfung)
-14 Sachgebiete 224 und 226:
Zulassung von Sicherungsanlagen
II444Bahnunternehmen oder Unternehmen der BahnindustrieFahrdienstleiterausbildung
444 Triebfahrzeugführerausbildung
10 1)210 2) Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen
191 Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen
222 Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge, Anlagen und Controlling
III111Bundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturAufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
111Regierungspräsident/ BezirksregierungPlanfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren
1--Deutsches Institut für BahntechnikZulassungen nach dem Bauproduktengesetz und Vorbereitungen europäischer Zulassungen
31 3)-Stadtbauverwaltung einschließlich UmweltamtAufgaben und Arbeitsweise
3--Straßenbau- und StraßenverkehrsverwaltungAufgaben und Arbeitsweise
--2Regulierungsbehörde für Telekommunikation und PostAufgaben und Arbeitsweise
-11EnergieversorgungsunternehmenAufgaben und Arbeitsweise
-1-Kraftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
-12Luftfahrt-BundesamtAufgaben und Arbeitsweise
 666 Häusliche Prüfungsarbeit
 171717 Lehrgänge
 ca. 12ca. 12ca.12 Erholungsurlaub
 10410410424 Monate 
1)
Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2)
Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
3)
Nur Umweltamt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

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