(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den jeweiligen Fachrichtungen benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bauverwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die Ausbildung soll auch umfassende Kenntnisse in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Wirtschaftlichkeit vermitteln. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung zu übertragen sind.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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