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LAP-htVerwDV

§ 2Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstBaureferendarin/Baureferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungBaurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Baurätin/Baurat,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Bauoberrätin/Bauoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Baudirektorin/Baudirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

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