(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie
1.
ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können,
2.
mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und
3.
Kenntnisse über wirtschaftliches Handeln und Führungsaufgaben besitzen.
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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