(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.
(2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein. Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können Mitglieder vorschlagen.
(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtungen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. Dies gilt entsprechend für die Vertretungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.