(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Baureferendarinnen und Baureferendare wird während der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs Wochen zugewiesen werden, eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leistungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung abgegeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Ausbildungszeiten unter sechs Wochen werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.
(2) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung und können zu ihr Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung. In ihr werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. Sie soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss geben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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