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LAP-htVerwDV

§ 15Grundsätze der Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes ausgebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur mit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) In einem Einführungslehrgang wird den Baureferendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert ihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große Staatsprüfung.
(3) Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften oder Exkursionen vertieft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

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