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LAP-hDEUKV

§ 3Einstellungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendare.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b8cbe6cc04143ed760ca7e66c2d48f2e0045eba09eb3798db175ec60e896f6a

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