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LAP-hDEUKV

§ 1Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,
4. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 14 Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,
  b) Besoldungsgruppe A 15 Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,
  c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b8cbe6cc04143ed760ca7e66c2d48f2e0045eba09eb3798db175ec60e896f6a

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