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LAP-hDBiblV

§ 9Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.
(5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732f7b81611f2f6eba8e65bf2994e69b2c32d0bc77afb942f1867fc7b43a994

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