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LAP-gehDEUKV

§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3dbd0c8a07fd2444b61e4baba4b53cc4c1e6f518984c18b4fb68d203fc584cd

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