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LAP-gehDEUKV

§ 1Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
4. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,
  b) Besoldungsgruppe A 12 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,
  c) Besoldungsgruppe A 13 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3dbd0c8a07fd2444b61e4baba4b53cc4c1e6f518984c18b4fb68d203fc584cd

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