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LwAnpG

§ 66Ehrenamtliche Richter

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

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