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LwAnpG

§ 45Rückgabe von Flächen und Hofstelle

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen sowie seine Hofstelle zurück. Befindet sich auf den Flächen, die das ausscheidende Mitglied zurückerhält, Feldinventar, hat das Mitglied der LPG die Kosten der Feldbestellung zu ersetzen, soweit das Feldinventar beim Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 berücksichtigt worden ist. Der Anspruch der LPG wird einen Monat nach Beendigung der Ernte fällig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

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