LandBauMechMstrV
§ 11Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Instandhaltungsverfahren, von Außeneinsätzen und Werkstattdurchläufen den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise, Herstellerinformationen und Produktinformationen für Bauteile, für Baugruppen, für Systeme, für Betriebsstoffe, für Hilfsstoffe sowie für Gefahrstoffe leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- Messverfahren sowie Prüfverfahren zur Feststellung und Dokumentation der Rahmenbedingungen an Fahrzeugen, an Bauteilen, an Baugruppen und an Systemen erläutern und bewerten, dazu die Fehleranalyse erläutern und bewerten sowie
- e)
- elektrische Schaltpläne sowie hydraulische Schaltpläne und technische Zeichnungen für Systeme erstellen, bewerten, korrigieren und erweitern,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten und
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellerinformationen und Produktinformationen gegenüber Kundinnen und Kunden sowie dem Werkstattpersonal erläutern und begründen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Auftragserweiterungen, erläutern und bewerten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1150A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09934871ad9a94cea22108351b3e03ff173269fce67b3e81f15d5b49b06cab3