Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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ellungnahme zum Personalentwicklungskonzept der Hochschule, 20. die Stellungnahme zur Honorarordnung, 21. die Stellungnahme zum Bericht des Rektorates und zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat, 22. die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes. 2Näheres zu den Nummern 9 und 10 kann die Grundordnung regeln. (2) 1Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder. 2Sie sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1. 3Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 4Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 5Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. 6An der Dualen Hochschule Sachsen soll jede Studienakademie angemessen vertreten sein. 7Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane, die Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien sowie die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 8Auch die Rektorin oder der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. 9Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zur Rektorin, zum Rektor, zur Prorektorin, zum Prorektor, zur Dekanin, zum Dekan, zur Direktorin einer Studienakademie oder zum Direktor einer Studienakademie gewählt oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler bestellt werden. (3) 1Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. 2Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Senates vor und führt den Vorsitz. 3Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. (4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. (5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.61 § 86 Erweiterter Senat (1) 1Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 85 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1. 2Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 3Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 4Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an. (2) 1Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl der Rektorin oder des Rektors sowie im Benehmen mit dem Rektorat für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung. 2Er hat über Vorschläge des Rektorates zur Änderung der Grundordnung zu entscheiden. (3) 1Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz. 2Die Grundordnung kann abweichend davon festlegen, dass der Erweiterte Senat einen Sitzungsvorstand bildet, für den jede im Erweiterten Senat vertretene Mitgliedergruppe ein Mitglied benennt. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4Im Fall der Wahl oder der Abwahl der Rektorin oder des Rektors bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.62 § 87 Rektorin oder Rektor (1) Die Rektorin oder der Rektor 1. bestimmt die Richtlinien des Rektorates, 2. vertritt die Hochschule, 3. vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 84, 4. bestimmt zu ihrer oder seiner Vertretung eine Prorektorin oder einen Prorektor. (2) 1Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder sonstige Maßnahmen treffen. 2Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. 3Die Rektorin oder der Rektor kann das Hausrecht und das Recht auf Eilentscheidungen delegieren. (3) 1Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professorin oder Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. 2Die Rektorin oder der Rektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin oder Direktor einer Studienakademie dieser Hochschule sein. (4) 1Die Rektorin oder der Rektor ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. 2Die hauptberufliche Rektorin oder der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. 3Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. 4Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit findet § 5 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung. 5Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 6Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. 7Die Grundordnung bestimmt, ob die Rektorin oder der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist. (5) 1War die Rektorin oder der Rektor einer Hochschule vor ihrer oder seiner Bestellung Professorin oder Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann sie oder er auf eigenen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 erfüllt sind, vor der Übernahme des Rektorenamtes ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der sie oder er zur Rektorin oder zum Rektor bestellt wird, oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend. (6) 1Der Hochschulrat setzt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, die die Wahl der neuen Rektorin oder des neuen Rektors vorbereitet. 2Sie besteht aus 1. drei in der Regel externen Mitgliedern des Hochschulrates, in der Regel einschließlich der oder des Vorsitzenden, und 2. drei Mitgliedern des Senats. 3Der Senat benennt seine Mitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung des Hochschulrates. 4Jedes Organ soll mindestens ein weibliches Mitglied benennen. 5Das Staatsministerium kann innerhalb der Frist eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme benennen. 6Den Vorsitz führt ein Mitglied des Hochschulrates. 7Die Geschäftsstelle des Hochschulrates betreut das Verfahren. (7) 1Die Auswahlkommission erstellt die Stellenausschreibung und schreibt die Stelle öffentlich aus. 2Sie reicht beim Erweiterten Senat einen Wahlvorschlag ein. 3Eine Kandidatin oder ein Kandidat benötigt mindestens drei Stimmen, um in den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. 4Der Wahlvorschlag soll Frauen und Männer umfassen. 5Mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. (8) § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 4 gilt für die Auswahlkommission entsprechend. (9) 1Der Erweiterte Senat wählt die Rektorin oder den Rektor innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Wahlvorschlags. 2Anderenfalls kann das Staatsministerium den Erweiterten Senat zur Wahl der Rektorin oder des Rektors einberufen. 3Vom Erweiterten Senat ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. 4Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als eine Kandidatin oder einen Kandidaten, findet ein dritter Wahlgang statt. 5In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 6Bei Stimmengleichheit kann nach Aussprache ein vierter Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 stattfinden. 7Sind nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, findet nur ein Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 statt. 8Satz 6 ist anzuwenden. 9Das Staatsministerium bestellt die Rektorin oder den Rektor. (10) 1Enthält der Wahlvorschlag nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten und kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, oder kommt bei mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine Wahl auch im dritten oder vierten Wahlgang nicht zustande, kann die Auswahlkommission innerhalb eines Monats beim Erweiterten Senat einen neuen Wahlvorschlag einreichen. 2Erklärt sie, keinen neuen Wahlvorschlag einzureichen, oder ist die Monatsfrist verstrichen, entscheidet der Hochschulrat unverzüglich im Benehmen mit dem Senat, ob die Auswahlkommission die Stelle erneut öffentlich ausschreiben soll oder eine neue Auswahlkommission eingesetzt wird. (11) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. (12) 1Der Erweiterte Senat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. 2Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. 3Mit ihrer oder seiner Abwahl ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. (13) Nach Ablauf der Amtszeit kann die Rektorin oder der Rektor auf eigenen Antrag für zwei Semester von den Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.63 § 88 Rektorat (1) 1Das Rektorat leitet die Hochschule. 2Es besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, bis zu drei Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. 3Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. (2) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. 2Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor. (3) 1Das Rektorat ist insbesondere zuständig für 1. die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. den Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium, den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und den Zentralen Einrichtungen, 3. die Einrichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen, 4. die Errichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Senat, 5. die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium anzuzeigen, 6. die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung, 7. die Entscheidung über die Ausstattungspläne, 8. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der Hochschule, 9. die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren nach der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professorinnen und Professoren, 10. die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers bleiben unberührt, 11. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule, 12. die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Anhörung des Senates und des Hochschulrates, 13. den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, 14. die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre, 15. die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes der Hochschule, 16. die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule, 17. die Beantragung der Abwahl einer Direktorin oder eines Direktors beim jeweiligen Studienakademierat. 2Die Aufgaben des Rektorates nach Satz 1 Nummer 1, 2 erste Alternative, 3, 4 und 8 werden an der Dualen Hochschule Sachsen im Benehmen mit der Direktorenversammlung wahrgenommen. 3Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. 4Es setzt eine Berufungsbeauftragte, einen Berufungsbeauftragten oder mehrere Berufungsbeauftragte ein. 5Berufungsbeauftragte wirken in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mit. (4) 1Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 90 Absatz 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. 4Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen. (5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Direktorenversammlung über alle Angelegenheiten der Hochschule, insbesondere über die Zielvereinbarung der Hochschule vor deren Abschluss und über die Ausführung ihrer Beschlüsse. (6) 1Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. 2Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. 3Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.64 § 88a Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen (1) Die Direktorenversammlung der Dualen Hochschule Sachsen berät und unterstützt das Rektorat in grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule und sichert die Zusammenarbeit der Studienakademien. (2) Die Direktorenversammlung ist zuständig für 1. die Benehmenserklärung nach § 88 Absatz 3 Satz 2, 2. Vorschläge über Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren, 3. Stellungnahmen zur Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule, 4. Stellungnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, 5. die Benennung von Mitgliedern des Hochschulrates nach § 91 Absatz 6 Satz 5. (3) 1Die Direktorenversammlung setzt sich aus dem Rektorat und den Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien zusammen. 2Das Rektorat gehört der Direktorenversammlung nur mit beratender Stimme an. 3Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen der Direktorenversammlung vor und führt den Vorsitz.65 § 89 Prorektorinnen und Prorektoren (1) 1Der Senat wählt die Prorektorinnen und Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. 2Der Vorschlag soll Frauen und Männer umfassen. 3Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. 4Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin, Direktor, Prodirektorin oder Prodirektor einer Studienakademie oder Vertreterin oder Vertreter im Sinne von § 50a Absatz 3 Satz 2 eines Dualen Praxispartners dieser Hochschule sein. (2) Prorektorinnen und Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. (3) § 87 Absatz 4, 11 und 13 gilt entsprechend. (4) Nebenberuflich tätige Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten. (5) Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.66 § 89a Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen (1) 1Für jeden nach § 33 Absatz 9 gebildeten Fachbereich ist eine Fachbereichskommission zu bilden. 2Fachbereichskommissionen nehmen eine studienakademieübergreifende Bündelungsfunktion zur fachlichen Abstimmung und Koordinierung wahr und erarbeiten Empfehlungen zu überörtlichen Angelegenheiten der Fachbereiche. 3Sie erarbeiten auch Empfehlungen zur Qualität der Lehre sowie der praktischen Studienabschnitte unter Berücksichtigung von § 9 und bearbeiten die Akkreditierungsverfahren nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. 4Ihre Empfehlungen werden der Direktorenversammlung und dem Senat bekannt gegeben. (2) 1Der Vorsitz der Fachbereichskommissionen soll von einer Prorektorin oder einem Prorektor ausgeübt werden. 2Die Fachbereichskommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben. (3) 1Einer Fachbereichskommission gehören Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 an, davon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 3Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie Näheres zur Aufgabenwahrnehmung.67 § 90 Kanzlerin oder Kanzler (1) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. 2Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und die Beschlüsse des Senates in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. 3Eine Kanzlerin oder ein Kanzler kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten. (2) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel. 2Unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung kann sie oder er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 oder 3 übertragen. 3In Angelegenheiten der Wirtschaftsführung kann sie oder er den Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 5Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung trifft. (3) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler die oder der Beauftragte für den Haushalt. (4) 1Hält die Kanzlerin oder der Kanzler in Angelegenheiten ihrer oder seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule, das kein zentrales Organ nach § 84 ist, für rechtswidrig, beanstandet sie oder er ihn binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung. 2Eine Kanzlerin oder ein Kanzler einer Kunsthochschule kann auch Beschlüsse von zentralen Organen beanstanden. 3Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 4Sie hat aufschiebende Wirkung. 5Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. 6Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat die Kanzlerin oder der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium vorzulegen. (5) 1Das Rektorat schreibt die Stelle öffentlich aus. 2Die Kanzlerin oder der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist. (6) Das Staatsministerium ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit oder beschäftigt sie oder ihn in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis. (7) 1War die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 2Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die sie oder er vor der Ernennung oder Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler innehatte. (8) 1Die Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium vorzeitig zurückgenommen und die Ernennung widerrufen oder das Dienstverhältnis gekündigt werden. 2In diesem Fall ist sie oder er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder im Arbeitnehmerverhältnis in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 3Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.68 § 91 Hochschulrat (1) 1Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. 2Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2. 3Er ist zuständig für die 1. Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, 2. Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat, 3. Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat, 4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers, 5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule, 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät, 7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4, 8. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät, 9. Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät, 10. Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12, 11. Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4, 12. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen, 13. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen, 14. Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums und der praktischen Studienabs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.