Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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chnitte an der Dualen Hochschule Sachsen. 4Der Hochschulrat kann Stellung nehmen 1. zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie 2. zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen, an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen. 5Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. 6In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3 Nummer 6, 8, und 9 entscheidet der Hochschulrat nach der Stellungnahme des Rektorates. (2) 1Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. 2Die Anzahl regelt die Grundordnung. 3Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. 4Hat der Hochschulrat elf Mitglieder, kann ein weiteres Mitglied oder eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger der Hochschule Mitglied im Hochschulrat sein. 5Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. 6Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule dürfen weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. 7Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. 8Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) 1Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3 und 4. 2Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. 3Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. (4) 1Wird die Hochschule nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bewirtschaftet, besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. 2In diesem Fall benennt das Staatsministerium zwei von fünf, drei von sieben oder vier von neun Mitgliedern des Hochschulrates. 3Der Senat benennt die weiteren Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. 4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 ein, bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. 2Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, benennt das Staatsministerium diese zusätzlichen Mitglieder. (6) 1Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gilt für den Hochschulrat der Dualen Hochschule Sachsen Folgendes: Der Hochschulrat besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern. 2Drei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Angehörige der Hochschule, die vom Senat benannt werden und weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. 3Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. 4Vier Mitglieder sind Vorsitzende von Erweiterten Studienakademieräten, die von der Direktorenversammlung benannt werden. 5Ihre Mitgliedschaft endet unabhängig von ihrem Berufungszeitraum nach § 53 Absatz 4 Satz 2 mit dem Ende ihres Vorsitzes im jeweiligen Erweiterten Studienakademierat. 6Vier Mitglieder sind externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind und vom Staatsministerium benannt werden. 7Die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der auf Landesebene bestehende Zusammenschluss der freien Wohlfahrtspflege benennen gegenüber dem Staatsministerium jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. 8Die sächsischen Industrie- und Handelskammern benennen gegenüber dem Staatsministerium insgesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. 9Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. 10Die Tätigkeit im Hochschulrat erfolgt unabhängig und weisungsfrei. (7) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. (8) 1Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zu der oder dem Vorsitzenden. 2Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. 3Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. 4Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. 5Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatsmitgliedern nach § 85 Absatz 2. 6Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an den Sitzungen des Hochschulrates teilzunehmen. 7Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 8Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. 9Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium. (9) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen. (10) Vertreterinnen und Vertreter des Staatsministeriums können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen. (11) 1Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. (12) 1Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. 2Solange keine Regelung besteht, werden die Reisekosten erstattet in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.69 Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene Unterabschnitt 1 Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen70 § 92 Fakultät (1) 1Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. 2Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung. (2) Mitglieder der Fakultät sind 1. das Personal nach § 58, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist, 2. die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt, 3. die nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 kooptierten Professorinnen und Professoren. (3) 1Nach § 61 berufene Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen auf ihren Antrag und mit Zustimmung ihrer Hochschule an eine Fakultät einer Universität zum Zweck der Teilnahme an Promotionsverfahren kooptiert werden, wenn sie hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Forschungsleistungen Professorinnen und Professoren an Universitäten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 gleichgestellt sind. 2Die Kooptierung kann befristet werden und an mehrere Fakultäten und Universitäten erfolgen. 3Mit ihr werden kein Beschäftigungsverhältnis und keine Lehrverpflichtung begründet. 4Näheres zur Kooptierung und den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten regelt die Grundordnung. (4) 1In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten Mitglied werden, wenn deren Fakultätsrat sie kooptiert. 3Das kooptierte Mitglied kann nicht zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden. (5) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, die Dekanin oder der Dekan und das Dekanat nach § 95 Absatz 1. § 93 Fakultätsrat (1) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für 1. den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen, 2. den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung unter Beachtung der Rahmenordnungen, 3. Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen, 4. die Koordinierung der Forschungsvorhaben, 5. Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat, 6. Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium, 7. die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Fakultät, 8. Evaluierungsverfahren nach § 9, 9. Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Fakultät, 10. die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule, 11. die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel, 12. die Durchführung der Studienfachberatung, 13. die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen. 2Beschlüsse des Fakultätsrates sind im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung zu fassen, wenn der Beschluss dessen Aufgabenbereich nach § 99 Absatz 1 Satz 2 oder 3 betrifft. (2) 1Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. 2Dies gilt für die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren ausschließlich bei Beschlüssen über Promotionsordnungen und Promotionsverfahren. 3Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen. (3) 1Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. (4) 1Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 und die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. 2Die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sind angemessen vertreten. 3Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. 4Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekaninnen und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. 5Das Nähere regelt die Grundordnung. 6Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. (5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. § 94 Dekanin oder Dekan (1) 1Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. 2Sie oder er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. 3Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Sie oder er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen. 5Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 6Die Dekanin oder der Dekan schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. 7Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt die Dekanin oder der Dekan die Leiterin oder den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates. (2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. (3) 1Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet die Dekanin oder der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt. (4) 1Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Dekanin oder der Dekan von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. 2§ 87 Absatz 13 gilt entsprechend. § 95 Dekanat (1) 1Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu zwei Prodekaninnen und Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. 2In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan. (2) 1Der Fakultätsrat wählt die Prodekaninnen und Prodekane auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. 2Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung. 3Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. § 96 Studiendekanin oder Studiendekan und Studienkommission (1) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge eine der Fakultät angehörende Professorin zur Studiendekanin oder einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. 2Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. 4Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist die oder der Beauftragte der Dekanin oder des Dekans für alle Studienangelegenheiten. 5Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. (2) 1Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. 3Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. 4Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an. (3) 1Die Studienkommission berät die Dekanin oder den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. 2Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. 3Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. 4Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. 5Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. (4) Die Studienkommission führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch. (5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studentinnen und Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt. (6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekaninnen und Studiendekane, sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören.71 Unterabschnitt 2 Duale Hochschule Sachsen72 § 96a Studienakademie (1) Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3. (2) Die Studienakademie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule. (3) 1Mitglieder der Studienakademie sind 1. das Personal nach § 58, das in der Studienakademie oder in einer der Studienakademie zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist, 2. die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Studienakademie obliegt, 3. die Dualen Praxispartner, die in Studiengängen der Studienakademie praktische Studienabschnitte ausrichten. 2Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. 3Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich. (4) 1Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. 2Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.73 § 96b Direktorin oder Direktor (1) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienakademie. 2Sie oder er nimmt die ihr oder ihm von diesem Gesetz und der Rektorin oder dem Rektor übertragenen Aufgaben wahr. 3Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie und trifft alle Entscheidungen in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Studienakademie, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Studienakademierat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. (2) 1Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für 1. die regelmäßige Unterrichtung des Rektorates, des Studienakademierates und des Erweiterten Studienakademierates über alle wichtigen Angelegenheiten der Studienakademie, 2. die Entscheidung über die Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Studienakademie im Benehmen mit dem Studienakademierat, 3. den Abschluss der Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat. 2Die Direktorin oder der Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) 1Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Rektorates vom Studienakademierat in der Regel aus dem Kreis der der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. 3Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. (4) 1Hält die Direktorin oder der Direktor einen Beschluss oder eine Maßnahme eines Organs der Studienakademie für rechtswidrig, hat sie oder er dies zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft das Organ nicht ab, unterrichtet die Direktorin oder der Direktor das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt. (5) 1Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Direktorin oder der Direktor von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. 2§ 87 Absatz 13 gilt entsprechend. (6) 1Die Direktorin oder der Direktor kann vom Studienakademierat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, dürfen hierbei stimmberechtigt mitwirken. 3Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.74 § 96c Prodirektorin oder Prodirektor (1) 1Jede Studienakademie kann über bis zu zwei Prodirektorinnen oder Prodirektoren verfügen. 2Sie bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor ein Direktorat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor. (2) 1Prodirektorinnen und Prodirektoren werden vom Studienakademierat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors. (3) 1Die Direktorin oder der Direktor bestimmt eine Prodirektorin oder einen Prodirektor zu ihrer oder seiner Stellvertretung. 2Ist nur eine Prodirektorin oder ein Prodirektor vorhanden, ist diese oder dieser Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.75 § 96d Studienakademierat (1) 1Der Studienakademierat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. 2Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für 1. den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen, 2. Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen, 3. die Koordinierung der Forschungsvorhaben, 4. Vorschläge für Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat, 5. Stellungnahmen der Studienakademie zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium, 6. die Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Studienakademie, 7. Evaluationsverfahren nach § 9, 8. Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Studienakademie, 9. die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule, 10. die Stellungnahme zur Verwendung der der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel, 11. die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen. (2) 1Bei Beschlüssen des Studienakademierates über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, stimmberechtigt mitwirken. 2Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen. (3) 1Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Studienakademierates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Studienakademie fest. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. (4) 1Dem Studienakademierat gehören gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. 2Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. 3Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Studienakademierat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. 4Der Studienakademierat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. (5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.