Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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tenverhältnis trifft die Rektorin oder der Rektor spätestens vier Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates oder des Studienakademierates beizufügen ist. 3Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. 4Das Nähere regelt die Berufungsordnung. (3) 1Professorinnen und Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll, insbesondere 1. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und die Professorin oder der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird, 2. für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung, 3. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses. 2Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Jahren. 3Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge sechs Jahre nicht übersteigt. 4§ 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert. 6Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates oder des Studienakademierates beizufügen ist. 7In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend. 8Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. (4) 1Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. 2Die Tätigkeit als Professorin oder Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. 3Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis. (5) 1Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn ihre Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. 2Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn sie sich ihrer als nicht würdig erweisen. (6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sind, die Altersgrenze erreichen. (7) 1Professorinnen und Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. 2Das Rektorat kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie Professorinnen und Professoren, die sich im Ruhestand befinden und denen der Status einer oder eines Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.53 § 72 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Sie führen die Bezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“. (2) 1Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation ihrer oder seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. 2Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind, kann die Rektorin oder der Rektor die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Außerplanmäßigen Professorin oder zum Außerplanmäßigen Professor bestellen. 3Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung. (3) 1Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 3Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen. (4) 1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate. § 73 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Zentralen Einrichtung zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. 2Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Weisungen der Leitung ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung. 3Ihnen kann von der Leitung ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden. (2) 1Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 17 erfordert. 2Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b fördern. 3Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu belassen, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Qualifikation nach Satz 2 anstreben. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (4) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. 2Streben sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine besondere wissenschaftliche Qualifikation an, soll das befristete Arbeitsverhältnis in der Regel für mindestens drei Jahre geschlossen werden. 3Sofern Arbeitnehmerverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sind, befristet werden, sollen sie in der Regel mindestens für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeit abgeschlossen werden. (5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistentinnen oder Assistenten nach § 76 beschäftigt werden.54 § 74 Lektorinnen und Lektoren (1) 1Lektorinnen und Lektoren nehmen wissenschaftliche Aufgaben überwiegend in der Lehre oder Forschung selbständig wahr. 2Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. 3Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. 4Lektorinnen und Lektoren sollen im Arbeitnehmerverhältnis unbefristet beschäftigt werden. (2) 1Bei Vorliegen herausragender Leistungen kann eine Beschäftigung als Seniorlektorin oder Seniorlektor erfolgen. 2Dies kann frühestens drei Jahre nach der Einstellung gemäß Absatz 1 erfolgen. (3) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 und zum Verfahren nach Absatz 2 durch Ordnung.55 § 75 Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager 1Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager nehmen Managementaufgaben in Verwaltung und Transfer wahr. 2Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. 3Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. 4Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.56 § 76 Akademische Assistentinnen und Assistenten (1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten erbringen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre, die auch dem Erwerb einer zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b dienen. 2Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu belassen. 3Zu ihren Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen sowie praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. 4In den medizinischen Fächern gehört auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten. 5Die Akademischen Assistentinnen und Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertraut zu machen. (2) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten sind einer Professorin oder einem Professor oder einer Fakultät zugeordnet und werden von dieser oder diesem bei ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit betreut. 2Nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen soll ihnen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (3) 1Voraussetzung für die Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und pädagogischer Eignung in der Regel die herausragende Qualität einer Promotion. 2Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachgebieten ein überdurchschnittlicher Studienabschluss erforderlich. 3Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist auch die Approbation oder eine Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes erforderlich. § 77 Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistentinnen und Assistenten (1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung der Akademischen Assistentin oder des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. (2) 1Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. 2Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. (3) 1Eine weitere Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 2Eine erneute Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist ausgeschlossen. (4) 1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamtenverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate. § 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 1Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. 3Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. § 79 Regelung der Dienstaufgaben (1) Das Staatsministerium regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere 1. den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten, 2. die Präsenzzeiten sowie 3. die Voraussetzungen für die von der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen. (2) 1Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. 2Auf Antrag kann die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.57 § 80 Nebentätigkeit Das Staatsministerium regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung 1. welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist, 2. welche Nebentätigkeit zu untersagen ist, 3. das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit, 4. die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes, 5. den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht, 6. für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation. § 81 Dienstrechtliche Sonderregelung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Akademische Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 97 bis 100 des Sächsischen Beamtengesetzes auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. (2) 1Verbeamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 oder 3, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem sie tätig sind, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 3 verlagert wird. 3In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. 4Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 3 zu erbringen. (3) Aus dem Status einer Hochschullehrerin, eines Hochschullehrers, einer Akademischen Assistentin oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen. (4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis von Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit auf ihren Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern: 1. Beurlaubung nach den §§ 98 und 99 des Sächsischen Beamtengesetzes, 2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandats, 3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung, 4. Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren Dienstes oder 5. Beurlaubung nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Elternzeiten oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend im Fall der 1. Teilzeitbeschäftigung, 2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandates, 3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder 4. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 10, wenn die Arbeitszeit auf mindestens vier Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert war. (6) 1Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3 und in den Fällen des Absatzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 2Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 dürfen die Gesamtdauer von drei Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. (7) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. (8) Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist abweichend von § 82 Absatz 2 das Staatsministerium zuständig. (9) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. (10) 1Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat den Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. 2Beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal aller Hochschulen dürfen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.58 § 82 Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal (1) 1Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. 2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. (2) 1Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehörde und damit den Mitgliedern des Rektorates dienstvorgesetzt. 2Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen. 3Die Rektorin oder der Rektor ist dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, die Kanzlerin oder der Kanzler dem Personal in Verwaltung und Technik dienstvorgesetzt. 4Die Rektorin oder der Rektor der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien an deren Direktorin oder Direktor delegieren. 5Die Kanzlerin oder der Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien delegieren.59 § 83 Wissenschaftliche Redlichkeit 1Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. 2Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Teil 7 Aufbau und Organisation der Hochschule Abschnitt 1 Zentrale Organe § 84 Zentrale Organe der Hochschule 1Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Direktorenversammlung. 2Sie geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.60 § 85 Senat (1) 1Der Senat ist zuständig für 1. die Beschlussfassungen über die Ordnungen der Hochschule nach § 14 Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie nach § 83 Satz 3, 2. die Benennung der drei Senatsmitglieder für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, 3. die Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat, 4. die Wahl und Abwahl der Prorektorinnen und Prorektoren, 5. die Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers, 6. die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates, 7. die Stellungnahme zum Wirtschaftsplan, 8. die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 betreffen, 9. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 10. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 betreffen, 11. die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 40, 12. die Aufstellung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung, insbesondere für die Evaluation der Lehre, 13. die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 88 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 93 Absatz 4 Satz 5 sowie § 96d Absatz 4 Satz 4 bleiben unberührt, 14. die Aufstellung des Leitbildes für die Lehre und die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes, 15. die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, 16. die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule und in diesem Rahmen über das Angebot an Studienfächern und Studiengängen, 17. die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule, 18. die Stellungnahme zum Gleichstellungskonzept der Hochschule, 19. die St

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.