Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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skonzept der Hochschule. (4) Das Nähere regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung. (5) § 111 bleibt unberührt.44 § 61 Berufung von Professorinnen und Professoren (1) 1Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen. 2Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. 3§ 111 bleibt unberührt. (2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. 2Der Berufungskommission muss mindestens eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger angehören; mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. 3An der Dualen Hochschule Sachsen gehört jeder Berufungskommission ein Mitglied der jeweils einschlägigen Fachbereichskommission mit beratender Stimme an. 4Ist eine Professur zu besetzen, die die Ausbildung für das Lehramt betrifft, gehört ein Mitglied des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Berufungskommission mit beratender Stimme an. 5In der Berufungskommission haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit von mindestens einem Sitz zu verfügen, die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind angemessen zu vertreten. 6Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat oder dem Studienakademierat bestimmt. 7Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Vorsitz. (3) 1Die Berufungskommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll, und gibt ihn der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis. 2Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. 3Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 4An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. 5Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vorgeschlagene sich in ihrer oder seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerberinnen oder Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. 6Diese Einschränkung gilt nicht 1. für die Berufung einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in ein zweites Professorenamt, 2. für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und 3. für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Professur, wenn deren oder dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht. 7Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. 8Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens. (4) 1Der Fakultätsrat oder Studienakademierat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diese oder diesen weiter. 2Vor dem Beschluss über die Berufung von Professorinnen und Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. 3Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. 4Die Rektorin oder der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates nicht gebunden. 5Will sie oder er vom Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erörtern. 6Nach Erteilung des Rufes führt die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. 7Sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. 8Beruft die Rektorin oder der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. 9Anderenfalls stellt die Rektorin oder der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein. (5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungen und Verfahren zur Dokumentation der aktiven Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern sowie zur oder zum Berufungsbeauftragten, regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung. (6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht. (7) 1Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren wird befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. 2Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. 3In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.45 § 62 Außerordentliche Berufung von Professorinnen und Professoren (1) Abweichend von den §§ 60 sowie 61 Absatz 2 bis 4 und 7 Satz 1 kann die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates oder des Studienakademierates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers einleiten, die oder der das eigene Fachgebiet nachweislich geprägt hat, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken. (2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt die Rektorin oder der Rektor eine Findungskommission ein. 2Ihr haben mindestens vier externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anzugehören. (3) 1Die Findungskommission benennt der Rektorin oder dem Rektor Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und der Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. 2Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. 3Stimmt die Rektorin oder der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens sechs externe anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erstellen. 4Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. 5Die Rektorin oder der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates oder des Studienakademierates eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission deren oder dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entsprechen.46 § 63 Gemeinsame Berufungen (1) 1Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung oder medizinische Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft außerhalb der Hochschule können Professorinnen und Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. 2Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung oder medizinische Einrichtung durch eine Vereinbarung. 3Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 60 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 61 abweichen. 4Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung ist zu gewährleisten. 5Der Berufungskommission müssen auch Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung angehören. 6Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professorinnen und Professoren der Hochschule und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. (2) 1Eine gemeinsame Berufung kann folgendermaßen ausgestaltet werden: 1. 1Professorinnen und Professoren können zur Tätigkeit an der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung ohne Bezüge beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. 3Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen. 2. 1Professorinnen und Professoren können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Zuweisung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. 3. Professorinnen und Professoren können in Abweichung von § 71 Absatz 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden. 2Davon abweichend kann nach Abstimmung mit dem Staatsministerium eine gemeinsame Berufung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ausgestaltet werden. (3) 1Wer nach Absatz 2 berufen ist, hat das Recht, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. 2§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) 1Abweichend von § 61 Absatz 1 werden die Professorinnen und Professoren vom Staatsministerium berufen. 2Das Staatsministerium führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung.47 § 64 Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Voraussetzungen für die Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 2Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist. (3) 1Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 2Hiervon bleiben Verlängerungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unberührt. § 65 Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt. (2) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. § 66 Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren (1) 1An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen können Personen, die die Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen, befristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Tandemprofessorin oder Tandemprofessor eingestellt werden, wenn sie gleichzeitig ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs eingehen, um diese fehlende berufliche Praxis nachzuholen. 2Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“. (2) 1Die Einstellung erfolgt in einem auf höchstens vier Jahre befristeten Arbeitnehmerverhältnis. 2Die Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Besoldungsgruppe W 1 Stufe 1 der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8, Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 9 sowie Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) 1Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, sagt die Hochschule bereits bei der Einstellung zu, die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur nach dem Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis zu übernehmen. 2Die Entscheidung, ob die erforderliche berufliche Praxis von mindestens drei Jahren durch die Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurde, ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Befristung nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage einer Evaluation zu treffen. 3Die Hochschule regelt die Evaluation durch Ordnung. (5) Die Hochschule schließt mit der Einrichtung, bei der der Erwerb der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt, eine Vereinbarung, in der insbesondere die Verteilung der Arbeitszeit, die Gewährleistung des hälftigen Beschäftigungsumfangs, die Sicherung der Anbindung an die Hochschule sowie Art und Umfang erforderlicher Personalentwicklungsmaßnahmen geregelt werden.48 § 67 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren (1) 1Mitglieder oder Angehörige der Hochschule können von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates oder des Studienakademierates zu Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren bestellt werden, wenn sie mindestens vier Jahre lang in ihrem Fachgebiet selbständig gelehrt haben. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a entsprechend. (2) 1Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates oder des Studienakademierates zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellt werden. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. 3Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. 4Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen. 5Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden, an der Dualen Hochschule Sachsen im Umfang von 60 Jahreslehrveranstaltungsstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen. (3) 1Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ berechtigt. 2§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend.49 § 68 Lehrbeauftragte (1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule Sachsen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. 2Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. (2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 6 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. (3) Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. (4) 1Lehrbeauftragte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. 3Die Hochschulen regeln die Höhe der Vergütung in der Honorarordnung. 4Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.50 § 69 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung. (2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. 2Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. 3Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist. (3) 1Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehören insbesondere: 1. Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule, 2. Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen, 3. Mitwirkung in Promotionsverfahren, 4. Studienfachberatung und Förderung der Studentinnen und Studenten, 5. Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 6. Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren, 7. an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern sowie die Mitwirkung bei der Konzipierung und Durchführung der praktischen Studienabschnitte. 2Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. 3Professorinnen und Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken. (4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist. (5) 1Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den Instituten für Rechtsmedizin gehören auch Tätigkeiten und Leistungen, die im Auftrag öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Auftrag Dritter oder im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2Dies sind insbesondere Obduktionen einschließlich der erforderlichen laborchemischen, feingeweblichen, mikrobiologischen oder virologischen Untersuchungen, Untersuchungen von Blutproben auf Substanzbeeinflussung, körperliche Untersuchungen und Anfertigungen von Gutachten. 3Die Tätigkeiten und Leistungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Instituten für Rechtsmedizin übertragen werden. (6) 1Art und Umfang der von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 nach der Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. 2Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen. (7) Die Aufgaben der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b bleibt. (8) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.51 § 70 Freistellung von Professorinnen und Professoren (1) 1Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von ihren Dienstaufgaben freistellen. 2Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. 3In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. 4Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 sichergestellt sind. 5Bei Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. 6Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in begründeten besonderen Ausnahmefällen Professorinnen und Professoren für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für fünf Jahre, gewährt werden. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5 oder die Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsehen und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. 3Die Entscheidung trifft das Rektorat. 4Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden. 5Hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden. (3) Die Professorinnen und Professoren haben spätestens drei Monate nach Beendigung ihrer Freistellung der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.52 § 71 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren (1) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. (2) 1Mit Ausnahme von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die an ihrer Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden. 2Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder im Beam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.