Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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künstlerischen Hilfskräfte sowie an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule Sachsen die Mitglieder nach § 50 Absatz 3 (akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Studentinnen und Studenten, 4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik nach § 58 Absatz 2 sowie 5. an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner, soweit sie nach § 50a Absatz 2 Mitglieder sind. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden. 3Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. 4In diesem Fall stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu. (2) Das Rektorat kann Laboringenieurinnen und Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen. (3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 50 Absatz 4 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung. (4) 1Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. 2Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben, die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt.36 § 52 Wahlen (1) Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. (2) 1Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sowie die Wahlprüfung. 2Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. (3) 1Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. 2Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten. (4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt. (5) 1Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren besitzen kein Wahlrecht. § 53 Wahlperioden und Amtszeiten (1) 1Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Studienakademierates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Die Wahlperiode dieser Organe beträgt fünf Jahre und endet jeweils mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. 3Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. (2) Für fünf Jahre werden gewählt 1. die Rektorin oder der Rektor, 2. die Prorektorinnen und Prorektoren, 3. die Dekaninnen, Dekane, Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, 4. die Prodekaninnen, Prodekane, Prodirektorinnen und Prodirektoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, 5. die Studiendekaninnen, Studiendekane, Studienleiterinnen und Studienleiter der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie 6. die Gleichstellungsbeauftragten. (3) 1Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 in Fakultätsräten und Studienakademieräten sowie die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Fakultätsräten und Studienakademieräten für eine kürzere, mindestens aber zweijährige Amtszeit gewählt werden. 2Wurde die oder der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt, so beträgt ihre oder seine Amtszeit ein Jahr. (4) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für acht Jahre bestellt. 2Die Mitglieder des Hochschulrates werden für fünf Jahre berufen. (5) 1Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, Dekaninnen und Dekane sowie Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Amtsnachfolgerin oder ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. 2Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl und nicht für Rektorinnen und Rektoren, wenn das Staatsministerium im Benehmen mit dem Senat eine andere Person, bei der die Voraussetzungen des § 87 Absatz 3 gegeben sind, mit der vorübergehenden Führung der Geschäfte beauftragt hat. 3Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund vorliegt nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.37 § 54 Mitwirkung (1) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. (2) In Kommissionen der Organe sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein. (3) Die Mitglieder der Organe oder ihrer Kommissionen sind in dieser Funktion an Weisungen nicht gebunden. (4) 1Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. 2Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes. 3Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. 4Näheres kann die Hochschule durch Ordnung regeln. 5Studentinnen und Studenten können auch während der praktischen Studienabschnitte in dualen Studiengängen Ämter der Selbstverwaltung ausüben.38 § 55 Beschlüsse (1) 1Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. 3Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 4In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. 5Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte und Studienakademieräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. 6Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. 7Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden. (2) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. (3) 1Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.39 § 56 Beauftragte (1) 1Für die Hochschule und jede Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 werden jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 2An einer Zentralen Einrichtung soll eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. (2) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. 2Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. 3Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. (3) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 gewählt. 2Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und der Zentralen Einrichtungen gewählt. (4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptamtlich beschäftigt wird. (5) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten, stattet sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. 2Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. 3Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden. (6) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden. (7) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter werden an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1, 3 und 4 gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. 2Sie oder er berichtet dem Senat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit. 3An der Dualen Hochschule Sachsen wird an jeder Studienakademie eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten vom jeweiligen Studienakademierat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 und 4 gewählt und von der Direktorin oder dem Direktor bestellt. 4Sie oder er berichtet dem Studienakademierat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit. (8) 1Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studentinnen, Studenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen, der Studienberatung sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. 2Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, und hat in den Organen der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. 3Sie oder er unterbreitet Vorschläge und kann Stellung zu allen die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben berührenden Angelegenheiten nehmen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung. (9) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der oder des Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und stattet sie oder ihn zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus. 2Sie oder er ist zur Ausübung des Amtes von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. (10) Die Absätze 7 bis 9 gelten auch für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule weder immatrikuliert noch beschäftigt sind.40 § 57 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit (1) 1Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich, der Studienakademierat studienakademieöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. 4Das Nähere regelt die Grundordnung. (2) 1Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. 2In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. 3Dritte können durch Beschluss der anwesenden Mitglieder des Organs hinzugezogen werden. (3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.41 Teil 6 Personal § 58 Allgemeine Bestimmungen (1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik sind die in der Hochschulverwaltung, den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind. (3) 1Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. 2Als studentische Hilfskräfte können Studentinnen und Studenten einer Hochschule eingestellt werden. 3Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studentinnen und Studenten durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis zu erbringen. 4Eine studentische Hilfskraft ist grundsätzlich für jeweils mindestens ein Semester, eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft grundsätzlich für jeweils mindestens zwölf Monate zu beschäftigen. 5Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.42 § 59 Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1) Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und 4. je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen; selbständige und freiberufliche Tätigkeiten gelten auch als berufliche Praxis. (2) 1Pädagogische Eignung wird in der Regel durch selbständige Lehrtätigkeit nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluation oder auf andere Weise festgestellt ist. 2Der Nachweis kann auch durch Erfahrung in der Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik erfolgen. (3) 1Bei der Bewertung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen dürfen Elternzeiten nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie sonstige auf familiären Gründen oder auf Gründen der Pflege von Angehörigen beruhende Zeiten der Nichtbeschäftigung, Beurlaubung, Verringerung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig bewertet werden. 2Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden durch eine nach § 72 Absatz 2 Satz 1 evaluierte Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen. (4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist. (5) 1Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen sowie Professorinnen und Professoren für Studiengänge von Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe c erfüllen. 2In begründeten besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber zur Professorin oder zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a oder b erfüllen. 3Ein Ausnahmefall liegt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften insbesondere vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist. 4Ein Ausnahmefall liegt an der Dualen Hochschule Sachsen vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 überwiegend der Wahrnehmung von wissenschaftlich-theoretischen Lehraufgaben ohne inhaltlichen und organisatorischen Abstimmungsbedarf mit den praktischen Studienabschnitten gewidmet ist. (6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 5 als Professorin oder Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. (7) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin, Facharzt, Fachzahnärztin, Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.43 § 60 Ausschreibung (1) 1Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat oder Studienakademierat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. 2Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. 3Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. 4Das Rektorat kann unter Beachtung der Entwicklungsplanungen der Hochschule und der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festlegen, dass eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder einer anderen Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 zugeordnet wird. 5Die Fakultätsräte und Studienakademieräte, denen insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, sind vor der Entscheidung zu hören. 6Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 71 Absatz 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. 7Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 71 Absatz 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. 8Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann. (2) 1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn 1. eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war, 2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war oder mit Einwilligung des Staatsministeriums auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt oder 3. eine Tandemprofessorin oder ein Tandemprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Tandemprofessur vorgesehen war. 3Die Entscheidung über die Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule nach Satz 2 Nummer 2 wird frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren getroffen, sofern im Ergebnis der Evaluierung gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 deren oder dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. 4In diesem Fall sind in die Evaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einzubeziehen. 5Mindestens zwei der Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der Hochschule angehören. (3) 1Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums ebenfalls abgesehen werden, wenn 1. die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde, 2. durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt, 3. für die Besetzung einer Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Bewerberin oder ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, die oder der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an deren oder dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann. 2Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium abgestimmtes Qualitätssicherung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.