Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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ochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. 2Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studentinnen und Studenten Prüfungen vorfristig ablegen. (6) 1Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. 2Studentinnen und Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen. (7) 1Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 111 bleibt unberührt. (8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.27 § 38 Einstufungsprüfungen, Hochschulprüfungen Externer (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. (2) 1Personen, die sich das in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet haben, können den Hochschulabschluss als Externe in einer Hochschulprüfung erwerben. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet die zuständige Fakultät der Hochschule. § 39 Weiterbildende Studien und Studiengänge (1) 1Die Hochschulen bieten weiterbildende Studien an. 2Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. 3Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen. (2) 1Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. 2Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 3Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden. 4Weiterbildende Studiengänge der Dualen Hochschule Sachsen werden dual durchgeführt. (3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.28 Teil 3 Hochschulgrade und Stipendien § 40 Hochschulgrade (1) 1Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. 2Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. 3Soweit in Studiengängen an der Dualen Hochschule Sachsen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Duale Hochschule“ oder „DH“ zu ergänzen. 4Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen. (2) 1Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. 2Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses. (3) Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist. (4) 1Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn 1. er durch Täuschung erworben wurde oder 2. nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten. 2Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. 3Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. 4Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. 5Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.29 § 41 Promotion (1) 1Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren nehmen mit den Professorinnen und Professoren an Universitäten gleichberechtigt am Promotionsverfahren teil. 3Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. (2) 1Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. 2Bei der Zulassung sind Absolventinnen und Absolventen aller Hochschularten gleich zu behandeln. 3Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei einer Hochschule mit Promotionsrecht die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. 4Die Annahme verpflichtet diese zur Betreuung des Promotionsvorhabens. 5Die Hochschule erfasst die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden und überprüft die Aktualität der Erfassung regelmäßig. (3) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. (4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. (5) 1Das Nähere regelt unbeschadet des § 111 die Promotionsordnung der Hochschule mit Promotionsrecht, zu Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften. 2Dies ist insbesondere 1. die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und deren Aufhebung sowie die Zulassung zur Promotion, 2. das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen, 3. das Zusammenwirken mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter oder Prüferinnen und Prüfer, 4. der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt, und 5. ob ein Rigorosum durchzuführen ist. 3Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen. (6) 1Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. 2Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. 3Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. 4Die Dissertation ist zu veröffentlichen. 5Sie wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können oder nach § 92 Absatz 3 kooptiert worden sind. 6Die Promotionsordnung kann Näheres regeln. (7) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen. (8) 1Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber können Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben. (9) 1Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ ermöglichen. 2In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehen werden. (10) 1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Doktorandenvertretung der Hochschule mit Promotionsrecht. 2Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 3Die Hochschule hört sie insbesondere zu Entwürfen von Promotionsordnungen an. 4Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 5Das Nähere regelt die Hochschule in der Grundordnung. 6Die Doktorandenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.30 § 42 Habilitation (1) 1Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. 2Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. 4Akademische Assistentinnen und Assistenten nach § 76 in wissenschaftlichen Studienfächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen. (2) 1Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professorinnen und Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. 2Die Hochschule mit Habilitationsrecht kann in die Habilitationskommission auch Habilitierte sowie Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen berufen. (3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen. (4) 1Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten. 2Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1. (5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung. § 43 Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium (1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben. (2) 1Das Nähere über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium sowie in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. 2Erbringen Studentinnen und Studenten erforderliche Leistungsnachweise nicht, können sie exmatrikuliert werden. (3) 1Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens vier und höchstens sechs Semester. 2Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung. (4) 1Studentinnen und Studenten im Graduiertenstudium haben die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters die Pflicht, in Ergänzung zu ihrem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. 2Sächsische Landesstipendiatinnen und Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. 3Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit der Studentin oder des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden. (5) 1Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. 2Das Nähere regelt die Studienordnung. 3Für Meisterschülerinnen und Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von vier bis fünf Semesterwochenstunden zu erbringen sind. 4Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen. § 44 Landesstipendien 1Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden nach den §§ 41 und 43 Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages, 2. die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages, 3. die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes, 4. die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und 5. das Antrags- und Vergabeverfahren. 3Die Hochschule kann das Nähere durch Ordnung regeln. § 45 Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. 2Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur statt für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 5Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen. (2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn diese Stelle auch zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 berechtigt ist. 2Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor. (4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. (5) Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. (6) 1Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.31 Teil 4 Forschung und Entwicklung § 46 Wissenschaft und Forschung 1Die Forschung an den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Maßgabe ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 1 sowie der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. 2Gegenstand der Forschung an den Hochschulen können alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. § 47 Drittmittelfinanzierte Forschung (1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sind berechtigt, Forschungsarbeiten, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Hochschule durchzuführen, soweit dadurch entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. 2Die Rektorin oder der Rektor kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor einer Studienakademie, gestatten, dass im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, denen der Status von Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, eine Forschungsarbeit nach Satz 1 an der Hochschule durchführen. 3Drittmittel werden durch die Hochschule verwaltet. 4Sie sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des Mittelgebers einzusetzen. (2) 1Die Absicht, Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektorat rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. 2Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern. (3) Auf Antrag des Mitgliedes der Hochschule, das Forschungsarbeiten nach Absatz 1 durchführt (Projektleiterin oder Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Mittelgebers vereinbar ist. (4) 1In begründeten Fällen kann die Projektleiterin oder der Projektleiter mit Zustimmung der Hochschule, sofern Bestimmungen des Mittelgebers nicht entgegenstehen, befristete privatrechtliche Arbeitsverträge abschließen. 2In diesen Fällen sollen die tarifrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen entsprechend beachtet werden.32 § 48 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen 1Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. 2Die Forschungsergebnisse werden in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, veröffentlicht. 3Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. 4In Publikationen der Forschungsergebnisse werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich wird ihr Beitrag gekennzeichnet. § 49 Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und kooperativer Forschung sowie für künstlerische Vorhaben entsprechend.33 Teil 5 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 50 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen (1) 1Mitglieder der Hochschule sind 1. die an der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der dort tätigen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 2. die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren, 3. die Studentinnen und Studenten sowie 4. im Hinblick auf Mitwirkungsrechte an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner nach Maßgabe von § 50a Absatz 2 Satz 2 und 3. 2Eine Verringerung der Arbeitszeit oder Freistellung von der Beschäftigung von bis zu sechs Monaten bleibt außer Betracht. 3Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107 von der Dekanin oder dem Dekan verliehen werden. (2) 1Angehörige der Hochschule sind die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 3 sind, und die Beschäftigten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind. 2Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status einer oder eines Angehörigen verleihen. (3) An Kunsthochschulen und an der Dualen Hochschule Sachsen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Lehrbeauftragten Mitglieder sind. (4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können. (5) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.34 § 50a Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen (1) Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können nach Maßgabe von Absatz 2 an der Dualen Hochschule Sachsen mit einer oder mehreren Studienakademien zusammenwirken und sich am dualen Studium der Dualen Hochschule Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln. (2) 1Die Grundsätze, Eignungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regelt die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung. 2Eine nach dieser Ordnung anerkannte Einrichtung ist Mitglied (Dualer Praxispartner) der Dualen Hochschule Sachsen, solange mindestens eine Studentin oder ein Student an der Dualen Hochschule Sachsen immatrikuliert ist, die oder der mit dieser Einrichtung einen Studienvertrag abgeschlossen hat und solange die Anerkennung von der Dualen Hochschule Sachsen nicht widerrufen worden ist. 3Das Rektorat kann im Einvernehmen mit der Direktorenversammlung auf begründeten Antrag eines Dualen Praxispartners vorübergehend die Fortdauer der Mitgliedschaft gestatten; Näheres dazu sowie das Verfahren zur Führung eines zentralen öffentlichen Verzeichnisses Dualer Praxispartner regelt die Ordnung. 4Zu den Grundsätzen nach Satz 1 gehören auch Grundsätze über die Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen einer Studentin oder einem Studenten einerseits und einem Praxispartner andererseits (Studienvertrag), insbesondere über 1. eine angemessene Mindestvergütung, 2. die Freistellung zur Wahrnehmung hochschulischer und betrieblicher Mitwirkungsrechte sowie 3. das Verbot von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln. (3) 1Der Dualen Hochschule Sachsen ist vom Dualen Praxispartner eine für die praktischen Studienabschnitte verantwortliche Person zu benennen, die über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 2Die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter ausgeübt, die oder der der Hochschule gegenüber von dem Dualen Praxispartner zu benennen ist. 3Vertreterin oder Vertreter in diesem Sinne kann auch die verantwortliche Person nach Satz 1 sein. 4Näheres kann die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung regeln.35 § 51 Mitgliedergruppen (1) 1Für die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe: 1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im materiell-rechtlichen Sinne (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die Lektorinnen und Lektoren, die Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.