Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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und Studenten im Studium, 5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule, 6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität, 7. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und des zivilgesellschaftlichen Engagements der Studentinnen und Studenten auf der Grundlage der Bürger- und Menschenrechte sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. § 26 Organe der Studentenschaft (1) 1Organe der Studentenschaft der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte. 2Organe der Studentenschaft der Dualen Hochschule Sachsen sind der Studentenrat sowie die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien. 3Die örtlichen Studentenräte bestehen aus studentischen Mitgliedern der jeweiligen Studienakademie. (2) 1Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. 2Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. 3Die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen vertreten die Studentenschaft der jeweiligen Studienakademie im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. (3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.19 § 27 Wahlen der Organe der Studentenschaft (1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt. (2) 1Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studentinnen und Studenten den Fachschaftsrat. 2Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Studentenrat. 3Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat Mitglieder direkt gewählt werden können. 4In diesem Fall muss die Mehrheit der Studentenratsmitglieder von den Fachschaftsräten entsandt werden. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für die örtlichen Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend. (4) Ist die Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studentinnen und Studenten den Studentenrat.20 § 28 Ordnung der Studentenschaft (1) 1Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. 2Die Ordnung bestimmt insbesondere 1. die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 26, 2. die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen, 3. die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse, 4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes nach § 30 Absatz 3, 5. wie die Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden. (2) Die Ordnung der Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.21 § 29 Zusammenarbeit der Studentenräte 1Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte, die zur Vertretung ihrer Angelegenheiten einen Landessprecherrat wählt. 2Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte regelt das Nähere in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bedarf. 3Das Staatsministerium hat sie zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren. § 30 Finanzwesen der Studentenschaft (1) 1Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften sowie der örtlichen Studentenräte Beiträge zu entrichten. 2Diese sind für alle Studentinnen und Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. 3Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. 4Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studentinnen und Studenten angemessen berücksichtigt. 5Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. 6Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. 7Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf. (2) 1Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. 3Der Studentenrat trägt die Sachaufwendungen. 4Auf seine Anforderung ordnet die Hochschule eine Verwaltungsmitarbeiterin oder einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an ihn ab. 5Der Studentenrat erstattet der Hochschule die Personalkosten. (3) 1Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Absatz 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. 2Er regelt die Bewirtschaftung der Mittel durch Ordnung und weist den Fachschaftsräten oder den örtlichen Studentenräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 notwendigen Mittel zu. 3Er bestimmt eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. 4Er entscheidet über die Entlastung der oder des Verantwortlichen aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. 5Vor Beginn des Haushaltsjahres legt er dem Rektorat den Haushaltsplan vor. (4) 1Die Innenrevision der Hochschule prüft die Jahresrechnung der Studentenschaft. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. (5) 1Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. 2In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. 3Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.22 § 31 Haftung Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen. Abschnitt 2 Lehre § 32 Studienjahr 1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Über Beginn und Ende des Semesters entscheidet die Landesrektorenkonferenz nach Anhörung der Konferenz der Sächsischen Studentenräte. § 33 Studiengänge (1) 1Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt. (2) 1Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend. (3) 1Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. 2Dies gilt auch für die praktischen Studienabschnitte im Rahmen von dualen Studiengängen. (4) 1Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. 2Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5, einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium oder der Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1, zeigt die Hochschule diesem die Maßnahme zuvor an. 3Soll ein Studiengang mit einer staatlichen Abschlussprüfung eingerichtet, geändert oder aufgehoben werden, stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium her. 4Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können. (5) 1Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 37 Absatz 3 zu modularisieren. 2Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden. (6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind. (7) 1Soweit Studiengänge nach ihrer Studienordnung in Teilzeit studiert werden, sind sie Teilzeitstudiengänge. 2Diese berücksichtigen insbesondere die Lebensumstände von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren besonderen Bedürfnissen sowie von Berufstätigen. 3Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 34 und 36 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 4Die Hochschule soll Vollzeitstudiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); Satz 3 gilt entsprechend. 5Das Nähere, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten, regelt die Hochschule durch Ordnung. (8) 1Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. 2Sie erlassen die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge gemeinsam. 3Das Nähere regeln sie durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. (9) An der Dualen Hochschule Sachsen werden Studiengänge aus verwandten Fachgebieten einzelnen Fachbereichen zugeordnet.23 § 34 Regelstudienzeit (1) 1Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. 2Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule Sachsen die praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern und Prüfungszeiten ein. 3Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung. (2) 1Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. 2Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. 3Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. 4Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. 5Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester. 6Die Hochschule darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 längere Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festsetzen. 7In Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil der Regelstudienzeit. (3) 1Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. 2Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. 3Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. 4Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. 5Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.24 § 35 Prüfungsordnungen (1) 1Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. 2Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung, 2. die Regelstudienzeit, 3. den unter Beachtung von § 37 Absatz 4 in Semesterwochenstunden ausgedrückten Umfang der Lehrveranstaltungen, soweit die einzelnen Studienabschnitte nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau, 4. die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit, an der Dualen Hochschule Sachsen die Dauer der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen, 5. welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise, 6. die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfung, 7. Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit, 8. die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse, 9. die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, 10. die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und es insoweit ersetzen können, höchstens bis zur Hälfte des Studiums berechnet nach Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), 11. die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 12. die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen, 13. die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüferinnen und Prüfer, 14. die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane, 15. den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad, 16. den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements, 17. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen, 18. das Widerspruchsverfahren in der Hochschule. (2) 1Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. 2Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen zur Identifikation der Prüflinge, zur Verhinderung von Täuschungsversuchen, zu den technischen Voraussetzungen und zum Umgang mit technischen Störungen enthalten. (3) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können. (4) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten treffen. (5) 1Die Hochschule zeigt Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, dem Staatsministerium an, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 111 bleibt unberührt.25 § 36 Prüfungen (1) 1Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt. (2) 1Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Studentin oder der Student bei Beurteilung ihrer oder seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studienganges erreicht hat. 2Sie können in Abschnitte geteilt werden. (3) 1In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. 2Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. 3Wer sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. 4Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. 5Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 6Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (4) 1Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. 3Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 4Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (5) 1Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen in nicht modularisierten Studiengängen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. 2Dies gilt auch für andere Hochschulprüfungen, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht. 3In beiden Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). 4Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. 5Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten können im Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 6In diesen Fällen zählt die bessere Note. (6) 1Zu Prüferinnen und Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zur Prüferin oder zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. 3An der Dualen Hochschule Sachsen können auch Beschäftigte der Dualen Praxispartner zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. 4In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. 5Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (7) 1Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Mündliche Prüfungen sind abzunehmen 1. von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder 2. von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers. (8) Die Hochschule stellt Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus. (9) 1Die Hochschule rechnet Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag auf das Studium an, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. 3Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. 4Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. (10) 1Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen. 2In diesem Fall ist der Nachweis durch eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung zu führen. 3Das Nähere zum Verfahren regelt die Prüfungsordnung.26 § 37 Studienordnungen (1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung. (2) 1Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die praktischen Studienabschnitte beim Dualen Praxispartner. 2Sie kann vorsehen, dass der Studiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen durchgeführt werden. 3Sie sieht Schwerpunkte vor, die die Studentin oder der Student nach eigener Wahl bestimmen kann, soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden, und ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studentinnen und Studenten vorsehen. (3) 1Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. 2Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. 3Nach bestandener Prüfung werden ECTS-Leistungspunkte vergeben. 4Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. 5Die Hochschule erstellt für modularisierte Studiengänge Modulbeschreibungen und fügt sie der Studienordnung als Anlage bei. 6§ 33 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. (4) 1Lehrstoff und Lehrangebote werden so festgelegt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 3Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen wird so bemessen, dass den Studentinnen und Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. (5) 1Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studentinnen und Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der H

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.