Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Daten der Studentinnen und Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen, Amtsträgerinnen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten dürfen sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. 2Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. 3Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an eine Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. 4Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. 5Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. 6Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig. (5) 1Die Hochschule darf die personenbezogenen Daten ihrer Studentinnen und Studenten, die für die Prüfung der Berechtigung zum Erwerb des Semestertickets erforderlich sind, mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgleichen. 2Entsprechendes gilt für die Studentenwerke. (6) 1Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Absatz 3 erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt für die Studentenwerke. (7) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.11 Teil 2 Studium und Lehre Abschnitt 1 Studium § 16 Studienziel (1) 1Studium und Lehre sollen die Studentinnen und Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken, zum gesellschaftlichen Engagement und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung fördern. 2Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und zu eigenständiger Weiterbildung befähigen. 3Die Hochschulen geben sich ein Leitbild für die Lehre, das sich in Studium und Lehre widerspiegelt sowie individualisierte Bildungswege und einen möglichst hohen Anteil erfolgreicher Studienabschlüsse befördert. (2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens. § 17 Lehrangebot (1) 1Die Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. 2Sie fördert die Möglichkeiten des Selbststudiums und ermöglicht den Studentinnen und Studenten die Mitwirkung an der Organisation der Lehre. 3§ 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Die Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. 2Sie beachten dabei den nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderlichen Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben. (3) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können nach § 14 Absatz 4 besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. 2Sie können in einer Ordnung erlassen werden und in besonders gelagerten Fällen von § 35, § 36 Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie § 37 abweichen. 3Der Senat soll die Erprobung von Reformmodellen nach einer in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Frist begutachten. (4) 1Die Hochschule kann mit Einwilligung des Staatsministeriums innerhalb geeigneter Studiengänge ein Orientierungsstudium anbieten, das insbesondere zur fachlichen Orientierung in das Studium einführt und die Studieneingangsphase strukturiert sowie Ergänzungskurse umfassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen kann. 2Sie hat das Orientierungsstudium regelmäßig zu evaluieren. 3Das Nähere regelt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat durch Ordnung im Benehmen mit dem Senat und informiert ihn über die Evaluierung.12 § 18 Hochschulzugang (1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind zu einem Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Versagungsgrund nach § 19 Absatz 2 und 3 vorliegt. 2Andere Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. 3Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. 4Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie durch ausländische Bildungsnachweise eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. (2) 1Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch 1. die allgemeine Hochschulreife, 2. die fachgebundene Hochschulreife oder 3. die Fachhochschulreife. 2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen. (3) Die Inhaberinnen und Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1: 1. Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, 3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2021, veröffentlicht unter Nummer 430 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013), in der jeweils aktuellen Fassung, 5. Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe. (4) 1Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. 2Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. 3Gleiches gilt für Fortbildungen, die an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen. 4Die Inhaberin oder der Inhaber des anerkannten beruflichen Fortbildungsabschlusses nimmt ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahr. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben. (6) 1Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. 2Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. 3Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung. (6a) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens dreijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie ein Beratungsgespräch an der Dualen Hochschule Sachsen wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zur Dualen Hochschule Sachsen. (7) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife können nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer Universität weiter studieren. 2Absolventinnen und Absolventen eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation. (8) Sofern andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang der in der beruflichen Bildung Qualifizierten getroffen haben, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Studium von zwei Semestern an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder einer staatlich anerkannten Hochschule, in dem die geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sind, zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt. (9) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert. (10) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach den Absätzen 2 bis 5, 7 und 8 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen. (11) 1Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. 2Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. 3Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen. (12) 1Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. 2Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. 3Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden. (13) 1Die Hochschule entscheidet über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 4. 2Sie kann von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.13 § 19 Immatrikulation (1) 1Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. 2Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. 4Die Ordnung kann für besondere Fälle vorsehen, dass befristet immatrikuliert werden kann. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn sie 1. keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 18 erfüllen, 2. für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen werden, 3. nicht nachweisen, dass sie krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, 4. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen, 5. bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist, 6. eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, 7. im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von vier Fachsemestern keine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung erbracht haben, 8. die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden haben, 9. für einen dualen Studiengang keinen notwendigen Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem von der Hochschule anerkannten Praxispartner nachweisen; der Ausbildungs- oder Studienvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen zur Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen. (3) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn sie 1. die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhalten, 2. nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung stehen, 3. für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden können, 4. nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, 5. an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer Studentinnen und Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, 6. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.14 § 20 Gasthörerinnen und Gasthörer, Frühstudentinnen und Frühstudenten (1) Die Hochschule kann Gasthörerinnen und Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 nicht nachweisen. (2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweisen, können als Frühstudentin oder Frühstudent zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2Vor der Zulassung sind sie als Frühstudentin oder Frühstudent zu immatrikulieren. 3§ 19 findet keine Anwendung. 4Frühstudentinnen und Frühstudenten haben kein Wahlrecht an der Hochschule. 5Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schülerinnen und Schüler einrichten. 6Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind. § 21 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung (1) Die Studentinnen und Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung). (2) 1Auf Antrag können Studentinnen und Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. 2Eine Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt zwei Semestern nicht überschreiten; dies gilt nicht für die Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland. 3An der Dualen Hochschule Sachsen erfolgt die Beurlaubung der Studentin oder des Studenten im Benehmen mit dem jeweiligen Dualen Praxispartner. 4Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit sowie für Zeiten von Beschäftigungsverboten gelten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, entsprechend. 5Studentinnen und Studenten können zur Betreuung eigener Kinder bis zu vier Semester beurlaubt werden, wenn sie nicht bereits nach Satz 4 beurlaubt sind. 6Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 7Das Nähere, insbesondere zu den Beurlaubungsgründen, regeln die Hochschulen durch Ordnung. (3) Die Hochschule soll beurlaubten Studentinnen und Studenten ermöglichen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (4) 1Haben Studentinnen oder Studenten während einer Wahl- oder Bestellungsperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder in der Studienkommission mitgewirkt oder waren sie als Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten tätig, wird ihnen eine Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 2Für jede weitere Wahl- oder Bestellungsperiode wird ein weiteres Semester nicht angerechnet, insgesamt höchstens drei Semester. (5) 1Eine Fristüberschreitung, die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. 2Die Studienzeit, die durch eine solche Fristüberschreitung entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.15 § 22 Exmatrikulation (1) 1Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. 2Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studentin oder des Studenten in der Hochschule. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. (2) Studentinnen und Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie 1. dies beantragen, 2. die Abschlussprüfung bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind, 3. ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet haben, 4. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben, 5. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert sind und ihre Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist, 6. bestandskräftig von der Rückmeldung ausgeschlossen worden sind, 7. die Abschlussprüfung oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung, die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden haben und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind, 8. nach § 19 Absatz 2 nicht immatrikuliert werden dürften, im Fall des § 19 Absatz 2 Nummer 9, wenn nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem anerkannten Praxispartner vorliegt, wobei die Hochschule die Frist ausnahmsweise verlängern kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs der zugelassenen Ausbildungsstätte, des anerkannten Praxispartners, der Studentin oder des Studenten liegen. (3) Studentinnen und Studenten können exmatrikuliert werden, wenn 1. Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation nach § 19 Absatz 3 führen können, 2. sie sich nicht nach § 21 Absatz 1 zurückgemeldet haben, 3. sie das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben, 4. sie ihre Pflichten nach § 23 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzen.16 § 23 Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten (1) Studentinnen und Studenten haben das Recht, 1. die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen, 2. die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung von der Dekanin, dem Dekan, der Direktorin oder dem Direktor einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und dem Rektorat einzufordern, 3. die zuständige Studiendekanin, den zuständigen Studiendekan, die zuständige Studienleiterin oder den zuständigen Studienleiter auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen, 4. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen. (2) 1Studentinnen und Studenten haben die Pflicht, 1. die Ordnungen der Hochschule einzuhalten, 2. ihr Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass sie ihre Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegen. 2Die Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.17 § 24 Studienkolleg 1Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 bis 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. 2Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. 3Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.18 § 25 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft (1) 1Die Studentenschaft besteht aus den Studentinnen und Studenten der Hochschule. 2Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (2) 1Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. 3Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechend. (3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die 1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studentinnen und Studenten und die diesbezügliche Meinungsbildung, 2. Mitwirkung an Evaluierungs- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Absatz 2 und 3, 3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studentinnen und Studenten, 4. Unterstützung der Studentinnen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.