Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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gen durchführen lassen. (4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert. (5) Wesentliche Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 2 und des Lehrberichtes nach Absatz 3 sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen. (6) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluierungen, die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und die dabei anzuwendenden Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4 und Veröffentlichung nach Absatz 5, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten oder Studienakademieräten und dem Studentenrat durch Ordnung. (7) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.8 § 10 Studiengangsbezogene Kooperationen (1) 1Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung auf Hochschulprüfungen zusammenarbeiten (studiengangsbezogene Kooperation). 2Eine Kooperation im Hinblick auf studienintegrierte Praxisanteile gilt nicht als studiengangsbezogene Kooperation. 3Das Rektorat hat im Benehmen mit dem Senat beim Staatsministerium die studiengangsbezogene Kooperation spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich zu beantragen. (2) Die studiengangsbezogene Kooperation gilt einen Monat nach Zugang des Antrages als genehmigt, wenn sie auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, vor Studienbeginn qualitätsgesichert worden ist. (3) Die Hochschule verpflichtet die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder Forschungseinrichtung, bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren. (4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde. § 11 Hochschulplanung und -steuerung (1) 1Das Staatsministerium ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. 2Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. 3Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Angebotes an Studienfächern. 4Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in einer Vereinbarung mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse jeweils für mehrere Jahre festlegen. 5Beteiligt sich eine Hochschule nicht an dieser Vereinbarung, findet auf sie § 12 Absatz 6 und 7 keine Anwendung. (2) 1Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings für festzulegende Zeiträume Zielvereinbarungen ab. 2Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren: 1. die strategischen Zielstellungen und die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst auch die von der Hochschule angebotenen Studienfächer, 2. die Immatrikulations- und Absolventenzahlen insgesamt und in den Fächergruppen sowie für die Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, 3. die Qualitätssicherung, 4. die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes, 5. die Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes, 6. die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und 7. die Folgen bei Verfehlung der vereinbarten Ziele. 3Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 12 Absatz 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung. (3) 1Kommt eine Zielvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande, soll das Staatsministerium bis zu deren Vorliegen die durch die Hochschule zu erreichenden Ziele nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. (4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. (5) Die Hochschule beachtet für ihre Entwicklungsplanung die staatliche Hochschulentwicklungsplanung und die Zielvereinbarung mit dem Staatsministerium oder die nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Ziele. (6) 1Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. 2Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung sowie die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre, Forschung und Transfer. 3In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums berichten die Hochschulen schriftlich über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 4Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. 5Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen. (7) 1Das Staatsministerium kann die Daten nach Absatz 6 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. 2Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen. § 12 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung (1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden. 3Absatz 11 bleibt unberührt. (2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Die Hochschule stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 3Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. 4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. 5Die Hochschule passt den Wirtschaftsplan im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen an. 6Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 11 Absatz 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 umfasst. 7Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten. (3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2§ 246 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen bei unbeweglichem Anlagevermögen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. 3Die Prüfung erfolgt auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit ihren §§ 49, 50, 55 und 65 Absatz 1 sowie ihren §§ 88 bis 105 und 110 bis 115 für die Hochschulen Anwendung. 2Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. 3Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung. 4Dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben. (5) 1Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Sächsische Haushaltsordnung. 2Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. 3Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden zusätzlich zu Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 und 70 bis 87 der Sächsischen Haushaltsordnung mit Ausnahme von § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. (6) 1Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel gewährleisten die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben. 2Sie werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. 3Das Staatsministerium soll der Hochschule nicht verbrauchte Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung stellen. 4Die nicht verbrauchten Zuschüsse sind von der Hochschule einer Rücklage zuzuführen. (7) 1Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 und der Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 2 getroffenen Regelungen. 2Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule gilt Satz 2 entsprechend. 4Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 oder 3 und den Zentralen Einrichtungen nach den §§ 98 und 99 zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der jeweils zuständigen Leitung festzulegen und zu überprüfen. (8) 1Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). 2Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. 3Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen. 4Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. 5Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. 6Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. 7Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. (9) 1Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. 2Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. 3Dem Staatsbetrieb Sächsisches Bau- und Immobilienmanagement obliegt die Unterbringung der Hochschulen und die Bewirtschaftung der Liegenschaften nach der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. SDr. 2019 S. S 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2021 (SächsABl. S. 781) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung. (10) 1Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. 2Dies gilt auch, wenn sie einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden. (11) 1Das Staatsministerium kann die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln an den Hochschulen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Hochschulen können dies in eigenen Ordnungen regeln.9 § 13 Gebühren und Entgelte (1) Die Hochschule erhebt keine Gebühren für das Studium einer Studentin oder eines Studenten 1. bis zu ihrem oder seinem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder ersten staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss (Erststudium) und 2. bis zu ihrem oder seinem ersten Hochschulabschluss in einem Masterstudiengang auf der Grundlage eines Erststudiums (konsekutiver Masterstudiengang) sowie 3. für ihr oder sein erstes Graduierten- oder Meisterschülerstudium nach § 43, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt. (2) 1Sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 um mehr als vier Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 Euro erhoben, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. 2Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. 3Die §§ 8 und 17 Absatz 5 sowie die §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (3) Für Studentinnen und Studenten, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten. (4) 1Für ein Studium, das kein Studium nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann die Hochschule Gebühren erheben, wenn die Studentin oder der Student bereits über einen Hochschulabschluss oder staatlichen oder kirchlichen Studienabschluss verfügt (bisheriges Studium). 2In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit ihres oder seines bisherigen Studiums um sechs Semester überschreitet, es sei denn, die Studentin oder der Student hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (5) 1Die Hochschule erhebt für ein Studium Gebühren, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. 2Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des Wintersemesters des auf die Entscheidung folgenden Kalenderjahres für das Studium keine Gebühren mehr erhoben. (6) Die Hochschule soll Gebühren erheben 1. für die Teilnahme an weiterbildenden Studiengängen nach § 39 Absatz 2 und am Fernstudium sowie von Gasthörerinnen und Gasthörern, 2. für die Teilnahme an weiterbildenden Studien nach § 39 Absatz 1, 3. für die Prüfung nach § 38 Absatz 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden, 4. für Leistungen des Studienkollegs nach § 24, 5. für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schülerinnen und Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler im Internat der Palucca Hochschule für Tanz Dresden. (7) 1Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. 2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt. (8) 1Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. 2Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. 3Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. 4Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben der jeweiligen Hochschule und sind insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden. 5Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. 6Die Regelungen in § 7 Absatz 4, den §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie in den §§ 18, 19 und 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. (9) 1Die Absätze 7 und 8 gelten für die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. 2Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. § 14 Grundordnung, Ordnungen (1) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind. (2) 1Die Hochschule legt dem Staatsministerium die Grundordnung oder Änderungen der Grundordnung unverzüglich nach dem Beschluss gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 vor. 2Diese tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb von vier Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. 3Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums. (3) 1Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultäts- oder studienakademieübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. 2Hierzu gehören insbesondere Ordnungen über die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studentinnen und Studenten sowie den Studienjahresablauf, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Ordnung über die Anerkennung als Praxispartner gemäß § 50a Absatz 2. (4) 1Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 regeln, insbesondere Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat oder Studienakademierat; Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden. 2Der Senat kann im Benehmen mit den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ordnungen nach Satz 1 Rahmenordnungen für eine einheitliche Verfahrensweise aller Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 erlassen. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rahmenordnungen die Regelungen dieses Gesetzes über die Ordnungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechend. 4Sollen Regelungen unmittelbar gelten, wird dies in der Rahmenordnung kenntlich gemacht. 5Die Rahmenordnungen und die Ordnungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bedürfen der Genehmigung des Rektorates. (5) 1Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. 2Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule und die Berufungsordnung im Einvernehmen mit dem Senat. (6) Ordnungen der Hochschule werden öffentlich bekannt gemacht; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.10 § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) 1Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerberinnen und Studienbewerber, ihrer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, ihrer Gasthörerinnen und Gasthörer sowie ihrer ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für 1. den Zugang zum Studium und dessen Durchführung, 2. die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form, 3. die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form, 4. die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9, 5. die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen, 6. die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung, 7. die Entwicklungsplanung, 8. Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung, 9. den Abschluss von Zielvereinbarungen, 10. die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder 11. die Umsetzung des Gleichstellungszieles. 2Die Hochschule hat für die Analyse von Studienverläufen aggregierte Daten zu verarbeiten. 3Sie darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. 4Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventinnen und Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen hierin eingewilligt haben. 5Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventinnen und Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 4 erforderlich ist. 6Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 36 Absatz 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. 7Die Hochschule darf Daten verarbeiten, die ihr aus den unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 genannten Gründen übermittelt werden, soweit dies zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist. (2) Die Duale Hochschule Sachsen darf außerdem den Dualen Praxispartnern folgende Daten über die dem jeweiligen Dualen Praxispartner zugehörigen Studentinnen und Studenten übermitteln: 1. den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, 2. den Zeitraum einer Beurlaubung, 3. den Zeitraum der Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule, in Organen der Studentenschaft oder des Studentenwerkes, in einer Studienkommission oder als Beauftragte nach § 56, 4. den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, 5. den Zeitpunkt der Exmatrikulation, 6. die Tatsache, dass gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. (3) 1Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Befragung von Studentinnen und Studenten nach § 9 Absatz 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen. (4) 1Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, der oder des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.