Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) erlassen als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen Vom 31. Mai 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen § 3 Bezeichnung, Name § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Aufgaben § 6 Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung § 7 Maßnahmen der Aufsicht § 8 Landesrektorenkonferenz § 9 Qualitätssicherung § 10 Studiengangsbezogene Kooperationen § 11 Hochschulplanung und -steuerung § 12 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung § 13 Gebühren und Entgelte § 14 Grundordnung, Ordnungen § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 2 Studium und Lehre Abschnitt 1 Studium § 16 Studienziel § 17 Lehrangebot § 18 Hochschulzugang § 19 Immatrikulation § 20 Gasthörerinnen und Gasthörer, Frühstudentinnen und Frühstudenten § 21 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung § 22 Exmatrikulation § 23 Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten § 24 Studienkolleg § 25 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft § 26 Organe der Studentenschaft § 27 Wahlen der Organe der Studentenschaft § 28 Ordnung der Studentenschaft § 29 Zusammenarbeit der Studentenräte § 30 Finanzwesen der Studentenschaft § 31 Haftung Abschnitt 2 Lehre § 32 Studienjahr § 33 Studiengänge § 34 Regelstudienzeit § 35 Prüfungsordnungen § 36 Prüfungen § 37 Studienordnungen § 38 Einstufungsprüfungen, Hochschulprüfungen Externer § 39 Weiterbildende Studien und Studiengänge Teil 3 Hochschulgrade und Stipendien § 40 Hochschulgrade § 41 Promotion § 42 Habilitation § 43 Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium § 44 Landesstipendien § 45 Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen Teil 4 Forschung und Entwicklung § 46 Wissenschaft und Forschung § 47 Drittmittelfinanzierte Forschung § 48 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen § 49 Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben Teil 5 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 50 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen § 50a Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen § 51 Mitgliedergruppen § 52 Wahlen § 53 Wahlperioden und Amtszeiten § 54 Mitwirkung § 55 Beschlüsse § 56 Beauftragte § 57 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit Teil 6 Personal § 58 Allgemeine Bestimmungen § 59 Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren § 60 Ausschreibung § 61 Berufung von Professorinnen und Professoren § 62 Außerordentliche Berufung von Professorinnen und Professoren § 63 Gemeinsame Berufungen § 64 Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 65 Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 66 Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren § 67 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren § 68 Lehrbeauftragte § 69 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 70 Freistellung von Professorinnen und Professoren § 71 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren § 72 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 73 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 74 Lektorinnen und Lektoren § 75 Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager § 76 Akademische Assistentinnen und Assistenten § 77 Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistentinnen und Assistenten § 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 79 Regelung der Dienstaufgaben § 80 Nebentätigkeit § 81 Dienstrechtliche Sonderregelung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal § 82 Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal § 83 Wissenschaftliche Redlichkeit Teil 7 Aufbau und Organisation der Hochschule Abschnitt 1 Zentrale Organe § 84 Zentrale Organe der Hochschule § 85 Senat § 86 Erweiterter Senat § 87 Rektorin oder Rektor § 88 Rektorat § 88a Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen § 89 Prorektorinnen und Prorektoren § 89a Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen § 90 Kanzlerin oder Kanzler § 91 Hochschulrat Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene Unterabschnitt 1 Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen § 92 Fakultät § 93 Fakultätsrat § 94 Dekanin oder Dekan § 95 Dekanat § 96 Studiendekanin oder Studiendekan und Studienkommission Unterabschnitt 2 Duale Hochschule Sachsen § 96a Studienakademie § 96b Direktorin oder Direktor § 96c Prodirektorin oder Prodirektor § 96d Studienakademierat § 96e Erweiterter Studienakademierat § 96f Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission Abschnitt 3 Hochschulallianzen, Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften § 97 Hochschulallianzen § 98 Zentrale Einrichtungen § 99 Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung § 100 Hochschulbibliothek § 101 Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften § 102 An-Institute Teil 8 Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen § 103 Medizinische Fakultäten § 104 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum § 105 Dekanat der Medizinischen Fakultät § 106 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät § 107 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität § 108 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig § 109 Palucca Hochschule für Tanz Dresden § 110 Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung § 111 Staatliche Ausbildung in Theologie Teil 9 Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Hochschulniederlassungen und studiengangsbezogene Kooperationen § 112 Anerkennung von Hochschulen § 113 Akkreditierungsverfahren § 114 Folgen der Anerkennung § 115 Verlust der Anerkennung § 116 Genehmigung von Hochschulniederlassungen § 117 Genehmigung von studiengangsbezogenen Kooperationen Teil 10 Studentenwerke § 118 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung § 119 Ordnungen § 120 Organe § 121 Wirtschaftsführung Teil 11 Schlussbestimmungen § 122 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten § 123 Übergangsbestimmungen § 124 Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen): 1. die Universitäten a) Technische Universität Chemnitz, b) Technische Universität Dresden, c) Technische Universität Bergakademie Freiberg, d) Universität Leipzig, 2. die Kunsthochschulen a) Hochschule für Bildende Künste Dresden, b) Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden, c) Palucca Hochschule für Tanz Dresden, d) Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig, e) Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, 3. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften a) Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften, b) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften, c) Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften, d) Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften, e) Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften, 4. die Duale Hochschule Sachsen. 2Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet. (2) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.2 § 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen (1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) 1Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. 2Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. 3Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend. (3) 1Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. 2Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.3 § 3 Bezeichnung, Name (1) Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen. (2) 1Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. 2Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. 3Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden. (3) 1Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. 2Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.4 § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium 1Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. 2Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. 3Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 4Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. 5§ 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.5 § 5 Aufgaben (1) 1Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre, Studienangebote und Weiterbildung im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr. 3Die Duale Hochschule Sachsen dient dem praxisintegrierenden dualen Studium durch die Verbindung des wissenschaftlich-theoretischen Studiums an den Studienakademien mit den praktischen Studienabschnitten bei den Dualen Praxispartnern, wobei die wissenschaftlich-theoretischen und praktischen Abschnitte inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. 4Sie betreibt Forschung im Zusammenwirken mit Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben (kooperative Forschung). (2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie 1. bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an, 2. fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, 3. fördern durch Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer im Rahmen ihres fachlichen Profils die Digitalisierung, nutzen bei der Bereitstellung und Vermittlung des Lehrangebotes die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung, fördern den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, durch die Digitalisierung hervorgerufene gesellschaftliche Veränderungen zu bewältigen, 4. fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen, 5. fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Wirtschaft, 6. unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen, 7. beraten am Studium Interessierte sowie Studentinnen und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums, 8. beraten die Studentinnen und Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen sowie in Fragen der Berufsorientierung, 9. fördern die studentische Selbsthilfe, 10. fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer, veröffentlichen zu diesem Zweck ihre Forschungsergebnisse und setzen sich mit den Möglichkeiten von deren Nutzung auseinander, 11. tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben bei, 12. fördern die internationale Zusammenarbeit, insbesondere den Austausch im Europäischen Hochschulraum, 13. berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange ihrer Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studentinnen und Studenten und können für ihre weiteren Mitglieder und Angehörigen die sportliche Betätigung und Gesundheitsvorsorge fördern, unterstützen Studentinnen und Studenten mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, fördern die Integration ausländischer Studentinnen und Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung, 14. berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden, 15. nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr. (3) 1Die Hochschulen erstellen ein Gleichstellungskonzept für das hauptberuflich tätige Personal, das alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. 2Das Gleichstellungskonzept soll Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen enthalten, mit denen die Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere in Führungs- und Entscheidungspositionen, erreicht werden kann. 3Die Hochschulen sollen sich für die Steigerungsziele des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mindestens an dem Geschlechteranteil der niedrigeren Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich orientieren. (4) 1Die Hochschulen tragen den Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. 2Dazu erlassen sie Regelungen oder entwickeln bestehende Regelungen für den Umgang mit befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen weiter, regeln Vergütungen und Laufzeiten von Lehraufträgen, entwickeln Maßnahmen und Arbeitszeitmodelle zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, stärken das Gesundheitsmanagement und stellen die wissenschaftliche Betreuung ihres Nachwuchses sicher. 3Die Hochschulen erstellen Personalentwicklungskonzepte. 4Sie unterbreiten den Lehrenden ein Angebot zur Erlangung didaktischer Fähigkeiten und den Führungskräften ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz. (5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. 2Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. 3Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. 4§ 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gelten für die Mitglieder und Angehörigen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. (6) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen. (7) 1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.6 § 6 Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung (1) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. (2) 1Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die 1. Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt, 2. Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen, 3. Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 25 Absatz 2, 4. tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, 5. Personalverwaltung und 6. Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 12. 2Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium. (3) 1Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. 2Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. 3Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. 4Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 5Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten. § 7 Maßnahmen der Aufsicht (1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten. (2) 1Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Staatsministerium kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 4Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. 5Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist. (3) Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder vom Rektorat bestellen lassen, welche die Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen. (4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.7 § 8 Landesrektorenkonferenz (1) 1Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Ihr gehören die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 an. 3Die Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen und die Rektorinnen und Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. (2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) 1Die Landesrektorenkonferenz beschließt im Benehmen mit dem Staatsministerium verbindliche Kriterien für die Gleichstellung nach § 92 Absatz 3 Satz 1. 2Sie evaluiert die Kriterien regelmäßig. 3Die Landesrektorenkonferenz bildet eine Kommission, die auf Antrag einer Professorin oder eines Professors einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Rektorin oder des Rektors der Universität Stellungnahmen bei Meinungsverschiedenheiten über die Kooptierung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 abgibt. 4Näheres zum Verfahren nach Satz 3 regelt die Landesrektorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch die Geschäftsordnung nach Absatz 2. (4) 1Das Staatsministerium ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. 2Es hat die Landesrektorenkonferenz zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren. § 9 Qualitätssicherung (1) 1Die Hochschule bewertet regelmäßig ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie in der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. 2Sie richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern und in angemessenen Zeitabständen auch extern evaluieren lässt. (2) 1Die Hochschule überprüft die Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen; dabei werden auch die Studiengänge evaluiert. 2Sie stimmt das Verfahren mit dem Studentenrat ab. 3Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter bewertet. (3) 1Die Dekanin oder der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie unter Mitwirkung des Studienakademierates, mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und erstellt einen Lehrbericht, der der Rektorin oder dem Rektor vorgelegt wird. 2Sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit; dies gilt für die örtlichen Studentenräte der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend. 3Andernfalls können Studentinnen und Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. 4Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. 5Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. 6Die Dekanin, der Dekan, die Direktorin oder der Direktor der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 beteiligt die Studentinnen und Studenten bei der Bewertung der Qualität der Lehre. 7Sie oder er soll hierzu mindestens alle zwei Jahre Studentenbefragun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.