Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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he Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. 2Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9. (6) Stellen die jeweilige Kirche und das Staatsministerium nach dem maßgeblichen Kirchenvertrag übereinstimmend fest, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für ihre oder seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums ihre oder seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden. (7) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her. Teil 9 Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Hochschulniederlassungen und studiengangsbezogene Kooperationen § 112 Anerkennung von Hochschulen (1) 1Hochschulen, die nicht durch Gesetz errichtet wurden, bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Das Staatsministerium kann auf schriftlichen Antrag eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen steht, einschließlich ihrer Studiengänge als Hochschule staatlich anerkennen, wenn das nach § 113 Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Gutachten vorliegt und die Kriterien nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind. (2) 1Träger der staatlich anerkannten Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber der staatlich anerkannten Hochschule ist die natürliche oder juristische Person, die den Träger maßgeblich bestimmt. (3) 1Die staatlich anerkannte Hochschule gewährleistet Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Dazu gehört insbesondere, dass ausschließlich 1. solche Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen, 2. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 oder § 64 erfüllen und in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind, 3. akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, und 4. Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages qualitätsgesichert worden sind. (4) Die staatlich anerkannte Hochschule hat nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen, dass 1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; die Rechte eines bekenntnisgebundenen Trägers sind zu berücksichtigen, 2. Personen nicht gleichzeitig Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung und bei dem Betreiber wahrnehmen, 3. die Zuständigkeiten der Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind, 4. die Organe der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung oder Kunstausübung in der Lage sind, ohne Mitwirkung des Betreibers oder seiner Vertreterinnen und Vertreter zu beraten und zu beschließen, 5. die Mitglieder der Organe der Hochschule in freier, geheimer und gleicher Wahl für einen angemessenen Zeitraum gewählt werden; die Kanzlerin oder der Kanzler oder eine mit entsprechenden Aufgaben betraute Person kann vom Träger bestellt werden, 6. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, sowie 7. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, insbesondere die eigenverantwortliche Ausübung von Lehre und Forschung oder Kunst, gesichert ist. (5) 1Der Träger hat die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 erforderlich ist. 2Dazu gehört insbesondere 1. eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht, 2. ein zur Erbringung der Lehre angemessener Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 3. eine Größe der Hochschule, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Diskurs ermöglicht, sowie 4. eine nach den strukturellen Rahmenbedingungen und der Mindestausstattung der Hochschule angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes, der Forschung oder Kunstausübung sowie der Verwaltung, einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien. 3Der Träger muss Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums eingeräumt werden kann. (6) Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 4 vorliegt und 1. die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist, 2. die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für die Universitäten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltenden Maßstäben entsprechen und 3. die Hochschule ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren entwickelt hat. (7) Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule mit Promotionsrecht das Habilitationsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 vorliegt und die Hochschule sicherstellen kann, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten festgestellt werden kann. § 113 Akkreditierungsverfahren (1) 1Das Staatsministerium hat vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ein Gutachten einer für die Akkreditierung von Hochschulen geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einzuholen, in dem das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule nach den Kriterien von § 112 Absatz 3 bis 5 bewertet wird. 2Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen weitere Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Kriterien bei der staatlich anerkannten Hochschule überprüft wird. 3Dies gilt auch für unbefristet staatlich anerkannte Hochschulen. 4Das Staatsministerium hat vor der Verleihung des Promotionsrechtes ein Gutachten einer Akkreditierungseinrichtung einzuholen, mit dem das Vorliegen der Kriterien nach § 112 Absatz 6 überprüft wird. 5Gleiches gilt für die Verleihung des Habilitationsrechtes nach § 112 Absatz 7. (2) 1Das Staatsministerium holt die Gutachten nach Anhörung des Trägers ein. 2Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. 3Diese muss mehrheitlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein, die unabhängig und für die Ausrichtung der geplanten oder staatlich anerkannten Hochschule überwiegend fachlich qualifiziert sind. 4In der Gutachterkommission muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer staatlich anerkannten Hochschule und eine Studentin oder ein Student vertreten sein. 5Die Akkreditierungseinrichtung gibt der Bildungseinrichtung oder staatlich anerkannten Hochschule, dem Träger, dem Betreiber und dem Staatsministerium vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. 6Für Streitfälle richtet sie eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei unabhängigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist. 7Sie regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. 8Ihre abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit unabhängigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. 9In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 ist der wesentliche Inhalt des Gutachtens zu veröffentlichen. (3) 1Die Akkreditierungseinrichtung berichtet in den Gutachten dem Staatsministerium, ob die Kriterien für die beantragte Hochschule im Wesentlichen erfüllt werden. 2Sie benennt hinreichend bestimmt die Tatsachen oder Erwägungen, aufgrund derer die Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden. 3Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. 4Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel für fünf Jahre erteilt. (4) Das Staatsministerium macht die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens in der Regel von einer Vorausleistung auf die Verwaltungskosten abhängig. § 114 Folgen der Anerkennung (1) 1Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1. (2) Die Einstellung von Lehrenden und wesentliche Änderungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium anzuzeigen. (3) 1Das Staatsministerium kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gefordert werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu verleihen, wenn sie in einem Berufungsverfahren berufen wurden. 2Es kann der Hochschule die Gestattung zur Führung der Bezeichnung übertragen. 3§ 71 Absatz 5 gilt entsprechend; das Staatsministerium ist nach Anhörung der Hochschule zum Entzug der Berechtigung befugt. (4) 1Das Staatsministerium kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu verleihen. 2§ 67 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Das Staatsministerium ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden. (6) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. (7) 1Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. 2Die Hochschulträger und -leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Wesentliche Änderungen der Studiengänge sind ihm unverzüglich anzuzeigen und bedürfen seiner Genehmigung. (8) Anerkannte Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.85 § 115 Verlust der Anerkennung (1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule 1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt, 2. ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder 3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat. 2Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium angemessen verlängert werden. (2) Das Staatsministerium hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. (3) Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen. § 116 Genehmigung von Hochschulniederlassungen (1) Der Betrieb der Niederlassung einer Hochschule bedarf der Genehmigung. (2) 1Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass 1. die Niederlassung ausschließlich ihre anerkannte Ausbildung durchführt, 2. die Hochschule ausschließlich ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht, 3. die Tätigkeit der Niederlassung rechtmäßig ist und 4. die Qualitätssicherung gewährleistet ist. 2Der Träger der Hochschule hat drei Monate vor Studienbeginn einen schriftlichen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt. § 117 Genehmigung von studiengangsbezogenen Kooperationen (1) 1Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat. 2Der Antrag der nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder der Forschungseinrichtung auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Nachweisen und einer Garantieerklärung der Hochschule zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich beim Staatsministerium zu stellen. (2) Das Staatsministerium kann die studiengangsbezogene Kooperation genehmigen, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass 1. ausschließlich Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen, 2. die Qualität der Studiengänge sowie die Prüfungen unter der Verantwortung und Kontrolle der Hochschule stehen, 3. die Hochschule ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht sowie 4. die Studiengänge auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages oder nach gleichwertigen Vorschriften vor Studienbeginn qualitätsgesichert sind. (3) Die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder die Forschungseinrichtung hat bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren. (4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde. Teil 10 Studentenwerke § 118 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung (1) Es bestehen folgende Studentenwerke: 1. das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz, 2. das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden, 3. das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg, 4. das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig. (2) 1Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums. 3Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend. (3) 1Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. 2Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben übernehmen. 3Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. (4) 1Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten, insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. 2Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie ausländischen Studentinnen und Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. (5) 1Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. 2Das Staatsministerium kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen. (6) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studentinnen und Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. 2Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten. (7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums weitere Aufgaben übernehmen, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten, Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist. (8) 1Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.86 § 119 Ordnungen (1) 1Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 120 Absatz 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. 3Sie ist bekannt zu geben. (2) 1Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. 3Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studentinnen und Studenten zur Verfügung stehen, von den Studentinnen und Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird, und dessen Höhe festlegen. 4Studentinnen und Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. 5Beurlaubte Studentinnen und Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudentinnen und Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. 6Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen. (3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen, erlassen.87 § 120 Organe (1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. (2) 1Der Verwaltungsrat hat aus bis zu zwölf Mitgliedern zu bestehen, von denen höchstens zwei keiner Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 angehören. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studentinnen und Studenten angehören, bis zu zwei Mitglieder sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. 3Mindestens eine Kanzlerin oder ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes haben dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme anzugehören. 4Näheres bestimmt die Ordnung nach § 119 Absatz 1. 5Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. (3) 1Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Ordnungen, 2. Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen, 3. Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 4. Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung, 5. Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, 6. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, 7. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 8. Wahl einer oder eines Vorsitzenden, 9. Erörterung des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 10. Zustimmung zu den Rahmenregelungen für die Vergabe von Sozialdarlehen an bedürftige Studentinnen und Studenten; die Gewährung bedarf keiner Zustimmung. 2Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen. 3Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. (4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 119 Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. (5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3Ihre oder seine Bestellung und Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihr oder sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 4Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. 5Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt eine Kanzlerin oder ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. 6Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. § 121 Wirtschaftsführung (1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden den Studentenwerken als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. 4Die Studentenwerke können insbesondere für zukünftige Investitionen Rücklagen bilden. 5Das Nähere, insbesondere von der Sächsischen Haushaltsordnung und dem Handelsgesetzbuch abweichende Regelungen, regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 6Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Rücklagenbi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.