Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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ldung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen. 7Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleiben davon unberührt. 8Die Staatsregierung kann in einer Vereinbarung mit den Studentenwerken die insgesamt auf die Studentenwerke entfallende Höhe der Zuschüsse für mehrere Jahre festlegen. (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor. (3) Das Staatsministerium gibt den nach § 120 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis. (4) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen. (5) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die zehn Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Teil 11 Schlussbestimmungen § 122 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten (1) 1Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Duale Hochschule“, „Staatliche Studienakademie“, „Fachhochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ allein, in einer Wortverbindung oder als Abkürzung darf einschließlich ihrer entsprechenden Übersetzung nur von einer Bildungseinrichtung geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtigt ist; die Führung der Bezeichnung „Volkshochschule“ ist davon ausgenommen. 2Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule, Duale Hochschule, Staatliche Studienakademie, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Hochschule geführt werden. 3Das Staatsministerium untersagt die Führung einer nach Satz 1 oder 2 unzulässigen Bezeichnung. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der Bezeichnungen nach Absatz 1 begründet, 2. eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 112 Absatz 1, 6 oder 7 betreibt, 3. einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 112 Absatz 1 oder Genehmigung nach § 114 Absatz 7 Satz 3 anbietet oder ändert, 4. ohne Genehmigung nach § 116 eine Niederlassung einer Hochschule betreibt oder Studiengänge anbietet oder durchführt, auf die sich die Genehmigung nach § 116 nicht bezieht, 5. entgegen § 116 eine Niederlassung betreibt, deren Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Hochschule staatlich anerkannt ist, oder Studiengänge an der Niederlassung anbietet oder durchführt, auf die sich die staatliche Anerkennung des Herkunftslandes nicht erstreckt, 6. entgegen § 117 Absatz 1 und 2 eine studiengangsbezogene Kooperation ohne Genehmigung anbietet oder durchführt, 7. entgegen § 117 Absatz 3 nicht über den Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule informiert oder den Anschein erweckt, selbst eine Hochschule zu sein, 8. ohne nach den §§ 40, 41 Absatz 7 und 9 sowie § 45 oder sonstigen Rechtsvorschriften ermächtigt zu sein, deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln; Gleiches gilt für Ehrengrade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen nach den §§ 45 und 41 Absatz 8 oder entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.88 § 123 Übergangsbestimmungen (1) 1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, die Bezeichnung einer Außerplanmäßigen Professorin, eines Außerplanmäßigen Professors, einer Außerplanmäßigen Hochschuldozentin oder eines Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt. (2) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. 2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. 3Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gilt § 69 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. 5Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 59 Absatz 3 Satz 2. (3) 1Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. 2Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern und Angehörigen. (4) In Magisterstudiengänge kann nicht mehr immatrikuliert werden. (5) § 13 Absatz 2 gilt für alle Studentinnen und Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert worden sind. (6) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium bis zum Ablauf des 17. Oktober 2012 bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Absatz 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 110 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben. (7) 1Für Studentinnen und Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S.3) in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. 2Diese Studentinnen und Studenten können in die Studentenschaft wieder eintreten. 3Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. 4Die Studentinnen und Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der Studentenschaft. (8) § 106 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt für Hochschulen weiter, die aufgrund dieser Vorschrift bis zum 22. Juni 2023 staatlich anerkannt worden sind. (9) 1Die §§ 10 und 117 gelten für studiengangsbezogene Kooperationen, die zum 22. Juni 2023 bestanden haben, ab 1. Oktober 2026. 2Anträge auf Genehmigung sind spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu stellen. (10) § 89 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Vorschläge, die vor dem 22. Juni 2023 gemacht wurden. (11) 1Die Promotionsordnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. 2Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Doktorandenvertretung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023. (12) § 82 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt weiter, sofern die Stelle der Rektorin oder des Rektors vor dem 22. Juni 2023 öffentlich ausgeschrieben worden ist. (13) 1Die Ordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. 2Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben. (14) Die Geschäftsordnung der Landesrektorenkonferenz ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.89 § 124 Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen (1) 1Abschlüsse der Berufsakademie Sachsen stehen den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen und staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften als berufsbefähigende Abschlüsse gleich. 2Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Sachsen sind Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt. (2) Die Pflicht nach § 21 Absatz 1 entsteht für Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen erstmalig zum Wintersemester 2025/2026. (3) § 110 Absatz 1 gilt für die Duale Hochschule Sachsen ab dem 1. Januar 2035. (4) 1Abweichend von § 123 Absatz 13 gilt für die Duale Hochschule Sachsen die Berufsakademie-Datenverordnung vom 18. August 2020 (SächsGVBl. S. 493) entsprechend, bis die Duale Hochschule Sachsen eine Ordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 in Kraft gesetzt hat. 2Die Ordnung muss spätestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten. (5) 1Bis die Duale Hochschule Sachsen eine Regelung nach § 68 Absatz 4 Satz 3 getroffen hat, gilt für die Duale Hochschule Sachsen die VwV Lehrvergütung BA vom 3. Juni 2013 (SächsABl. S. 637), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2016 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), entsprechend. 2Die Neuregelung nach Satz 1 muss spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten. (6) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen setzen die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium an der Dualen Hochschule Sachsen in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen in entsprechenden Studiengängen der Dualen Hochschule Sachsen fort.90 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 3 § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 4 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 5 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 6 § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 7 § 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 8 § 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 9 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 10 § 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 11 § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 12 § 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 13 § 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 14 § 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 15 § 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 16 § 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 17 § 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 18 § 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 19 § 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 20 § 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 21 § 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 22 § 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 23 § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 24 § 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 25 § 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 26 § 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 27 § 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 28 § 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 29 § 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 30 § 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 31 § 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 32 § 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 33 § 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 34 § 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 35 § 50a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 36 § 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 37 § 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 38 § 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 39 § 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 40 § 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 41 § 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 42 § 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 43 § 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 44 § 60 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 45 § 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 46 § 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 47 § 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 48 § 66 geändert durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 49 § 67 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 50 § 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 51 § 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 52 § 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 53 § 71 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 54 § 73 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 55 § 74 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 56 § 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 57 § 79 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 58 § 81 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 59 § 82 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 60 § 84 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 61 § 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 62 § 86 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 63 § 87 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 64 § 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 65 § 88a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 66 § 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 67 § 89a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 68 § 90 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 69 § 91 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 70 Unterabschnitt 1 Überschrift eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 71 § 96 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 72 Unterabschnitt 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 73 § 96a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 74 § 96b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 75 § 96c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 76 § 96d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 77 § 96e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 78 § 96f eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 79 § 98 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 80 § 99 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 81 § 105 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 82 § 107 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 83 § 109 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 84 § 110 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 85 § 114 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 86 § 118 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 87 § 119 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 88 § 122 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 89 § 123 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 90 § 124 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.