Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19986. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329 Fsn-Nr.: 711-8/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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.76 § 96e Erweiterter Studienakademierat (1) 1Der Erweiterte Studienakademierat setzt sich aus den Mitgliedern des Studienakademierates gemäß § 96d Absatz 4 Satz 1 und einer möglichst gleich großen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Dualen Praxispartner der Studienakademie zusammen, wobei jeder Fachbereich der Studienakademie vertreten sein soll. 2Im Erweiterten Studienakademierat können nur solche Dualen Praxispartner vertreten sein, die nicht im Erweiterten Studienakademierat einer anderen Studienakademie vertreten sind. 3Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Erweiterten Studienakademierat mit beratender Stimme an. 4Dem Erweiterten Studienakademierat der Studienakademie Bautzen gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter mit beratender Stimme an, die oder der von der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benannt wird. (2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner werden für eine Amtszeit von drei Jahren von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie bestellt. 2Die Dualen Praxispartner der Studienakademie haben ein Vorschlagsrecht. (3) 1Der Erweiterte Studienakademierat wählt aus der Mitte der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss nicht dem Kreis der Dualen Praxispartner angehören. (4) 1Der Erweiterte Studienakademierat fördert den Informationsaustausch zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die 1. Beratung der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, 2. Abgabe von Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung der Studienakademie, 3. Unterbreitung von Vorschlägen für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, 4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern, 5. Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern sowie die 6. Beantragung der Abwahl der Direktorin oder des Direktors beim Studienakademierat. (5) 1Der Erweiterte Studienakademierat tagt mindestens einmal im Semester und bei Bedarf. 2Die Direktorin oder der Direktor und der Studienakademierat haben ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen.77 § 96f Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission (1) 1Der Studienakademierat wählt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich eine der Studienakademie angehörende Professorin zur Studienleiterin oder einen der Studienakademie angehörenden Professor zum Studienleiter. 2Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat erstellt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Studienakademierates erhält. 4Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. 5Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. 6Die Studienleiterin oder der Studienleiter informiert die zuständige Studienkommission und den Studienakademierat über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. (2) 1Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist die oder der Beauftragte der Direktorin oder des Direktors für alle Studienangelegenheiten in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. 2Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere die 1. inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Studienbetriebes einschließlich Exkursionen und des Prüfungswesens, 2. Beratung und Betreuung der Studentinnen und Studenten, 3. Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern, 4. Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte. (3) 1Der Studienakademierat bestellt für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat eine Studienkommission, der Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. 2Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner wirken in den Studienkommissionen mit nicht mehr als einem Drittel der Sitze als Mitglieder mit. 3Die Studienkommissionen können externe Persönlichkeiten zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen anhören. 4Das Nähere zur Zusammensetzung der Studienkommissionen regelt die Hochschule durch Ordnung. 5Für studienakademieübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Studienakademie die Studienkommission eingerichtet wird; ihr gehören Mitglieder der beteiligten Studienakademien an. (4) 1Die Studienkommission berät die Direktorin oder den Direktor bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. 2Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Studienakademierat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. 3Die Studienkommission ist vor der Erstellung und vor Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen anzuhören. 4Sie führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit dem örtlichen Studentenrat durch. (5) 1Die Studienkommission muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. 2Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Studienakademierat.78 Abschnitt 3 Hochschulallianzen, Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften § 97 Hochschulallianzen 1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). 2Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026. § 98 Zentrale Einrichtungen (1) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Senat und im Benehmen mit dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten, aufheben und wesentlich ändern, sofern dies zweckmäßig ist. 2Sie unterstehen dem Rektorat. (2) 1Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden oder studienakademieübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. 2In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 93 Absatz 1 oder § 96d Absatz 1 zu übertragen. 3§ 17 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung geeigneter Ressourcen abzusichern. 5Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. 6Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. 7Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. 8Hochschulen im Sinne der Sätze 5 und 7 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. (3) 1Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. 2Hierbei sind die §§ 24, 99 und 100 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten. (4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 96 oder § 96f entsprechend.79 § 99 Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (1) 1Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, betreibt ein Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung als Zentrale Einrichtung. 2Dieses gestaltet und koordiniert die Lehrkräftebildung und wirkt an der Bildungsforschung mit. 3Diese Aufgaben erfüllt es insbesondere durch 1. Steuerung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, 2. Mitwirkung bei der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen, 3. Sicherung der Kohärenz des Lehrangebotes, 4. Gestaltung und Koordinierung von universitären Angeboten der Lehrkräftefortbildung, 5. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, 6. Initiierung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung im Zusammenhang mit der Lehrkräftebildung und Unterstützung der Bildungsforschung, 7. Planung und Organisation der schulpraktischen Studien, 8. Mitwirkung an der Studienberatung, 9. Qualitätssicherung in Lehramtsstudiengängen und Unterstützung bei der Evaluierung der Lehre. 4Es arbeitet mit den Ausbildungsschulen und dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen. (2) 1Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung hat eine Leiterin oder einen Leiter. 2Sie oder er gehört dem Senat und dessen Kommissionen, die die Aufgaben des Zentrums betreffen, mit beratender Stimme an. 3Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen. (3) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung kann Promotionsverfahren durchführen und im Einvernehmen mit den betroffenen Fakultäten Promotionsordnungen erlassen. (4) 1Ihm stehen die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2§ 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 gilt entsprechend. (5) Die Grundordnung regelt das Nähere zum Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung, insbesondere zu dessen Struktur und Gremien, Promotionsverfahren, Promotionsordnung und Mitwirkung in den Fakultätsräten, und legt fest, welche Fakultäten ihr Einvernehmen nach Absatz 3 erteilen müssen.80 § 100 Hochschulbibliothek (1) 1Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. 2Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. 3Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Studium und Forschung erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. 4Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen. (2) 1Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. 2Die Bibliotheksleiterin oder der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. 3Die Hochschulorgane und deren Kommissionen beteiligen sie oder ihn in allen Bibliotheksangelegenheiten. 4Die Rektorin oder der Rektor bestellt sie oder ihn im Einvernehmen mit dem Senat. § 101 Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 1Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. 2Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. 3In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben. § 102 An-Institute (1) Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann. (2) 1Die Hochschule befristet die Anerkennung. 2Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen. (3) Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an. Teil 8 Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen § 103 Medizinische Fakultäten Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96). § 104 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum 1Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. 2§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. 3Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. 4Das Nähere regelt die Grundordnung. § 105 Dekanat der Medizinischen Fakultät (1) 1Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. 2Ihm gehören an 1. die Dekanin oder der Dekan, 2. die Prodekaninnen und Prodekane, 3. die Studiendekanin oder der Studiendekan für Humanmedizin, 4. die Studiendekanin oder der Studiendekan für Zahnmedizin, 5. die Studiendekanin oder der Studiendekan für Pharmazie. 3Auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans kann eine Professorin oder ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. 4Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören. (2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen. (3) 1Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. 3Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, 2. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft gibt, 3. den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel, 4. die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel, 5. den Vorschlag für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, 6. die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät, 7. den Vorschlag für die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, 8. die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes. 4§ 90 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.81 § 106 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät (1) 1Dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät gehören insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin und der Pharmazie an. 2Mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sein. 3Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. (2) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschließt insbesondere über die 1. Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auf Vorschlag des Dekanates, 2. Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Fakultät. § 107 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität (1) 1Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. 2Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen. (2) 1Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ oder „Akademische Lehrpraxis“ verleihen. 2Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.82 § 108 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig (1) 1Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96). (2) 1Die Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. 2Diese wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die oder der Vorsitzende darf nicht die Dekanin oder der Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein. (3) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 93 Absatz 4 die oder der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist. (4) Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung. § 109 Palucca Hochschule für Tanz Dresden (1) 1In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. 2In diesen Fällen ist § 34 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 35 und 37 genehmigt das Staatsministerium die Prüfungsordnung und ist ihm die Studienordnung anzuzeigen. (2) 1Ein Hochschulrat und ein Erweiterter Senat werden nicht gebildet. 2Der Senat nimmt die Aufgaben des Hochschulrates nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, 10, 11 und 13 sowie des Erweiterten Senates wahr. (3) 1An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt; in ihm sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2Er hat aus bis zu sechs unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind, zu bestehen. 3Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. 4Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat für fünf Jahre. 5Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. 6§ 91 Absatz 12 gilt entsprechend. (4) 1Das Staatsministerium beruft zur Wahl der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, der zwei Mitglieder des Beirates angehören; in ihr sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2Die Auswahlkommission wählt eine Person aus. 3Das Staatsministerium bestellt sie nach Anhörung des Senates zur Rektorin oder zum Rektor. 4Abweichend von § 87 Absatz 11 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. 5Die Rektorin oder der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. 6Sie oder er führt während ihrer oder seiner Amtszeit zusätzlich die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“. (5) Die Prorektorinnen und Prorektoren können abweichend von § 89 Absatz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 11 mehrmals wiedergewählt werden. (6) 1Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. 2Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, der Dekanin, dem Dekan, der Studiendekanin, dem Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 3§ 12 Absatz 7 Satz 4, § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 94 Absatz 1 Satz 6 finden keine Anwendung. (7) Die Leiterin oder der Leiter der Oberschule der Palucca Hochschule für Tanz Dresden gehört dem Senat mit beratender Stimme an.83 § 110 Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung (1) 1Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 sowie 96a bis 96f abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sind. 2Sie kann zudem abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 6 und § 86 Absatz 1 Satz 4 weitere beratende Mitglieder sowie abweichend von § 88 Absatz 1 Satz 2 eine höhere Anzahl von Prorektorinnen und Prorektoren festlegen. 3Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. 4Die Grundordnung regelt die Befristung der Erprobung und deren Evaluierung. 5Nach der Erprobung kann die Grundordnung jeweils befristete Fortführungen anordnen. 6Das Staatsministerium kann in den Fällen der Sätze 1 bis 5 Änderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 auch aus fachlichen Gründen verlangen. (2) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. 2Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt. 3Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.84 § 111 Staatliche Ausbildung in Theologie (1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt. (2) 1Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. 2Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. 3An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten. (3) 1Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche. (4) Prüfungsordnungen nach § 35, Studienordnungen nach § 37, Promotionsordnungen nach § 41 Absatz 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 42 Absatz 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen. (5) 1Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.