Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Ein Wechsel aus einer bereits bestehenden Teilzeitbeschäftigung in das besondere Teilzeitmodell ist zuzulassen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. . § 111 Laufbahnen Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei kann von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 abgewichen werden, sofern die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. § 112 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, einer Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. § 113 Dienstkleidung Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium. § 114 Freie Heilfürsorge (1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung zusteht. Dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit, während der Zeit einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 oder 2, sofern der Beamte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat, während der Zeit eines Urlaubs nach § 77 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 79 Absatz 5. (2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge. (3) Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats dauerhaft unwiderruflich Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf. (4) Am 31. Dezember 2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge, frühestens ab dem 1. Januar 2019. § 115 Gesundheitsfürsorge (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit physischen Funktionsstörungen, die noch nicht zur Manifestation von organischen Erkrankungen geführt haben, können auf ärztlichen Vorschlag und nach polizeiärztlicher Zustimmung an dienstlich geförderten Vorsorgekuren teilnehmen, wenn dadurch die Gesundheit erhalten wird. (2) Vorsorgekuren werden für längstens drei Wochen gewährt. Die Wiederholung kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren genehmigt werden. Auf die Vierjahresfrist ist eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung oder nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 6 Satz 1 anzurechnen. (3) Vorsorgekuren werden grundsätzlich nicht bewilligt bei beantragter Entlassung, einem Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, einem Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung, bei einem schwebenden Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, bei Ausscheiden aus dem Dienst in den nächsten 24 Monaten oder bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. (4) Das Nähere zur Gewährung von Vorsorgekuren nach den Absätzen 1 bis 3 regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. § 116 Polizeidienstunfähigkeit (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Absatz 2 dieses Gesetzes dann dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (2) Abweichend von § 43 Absatz 1 wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes festgestellt. Unterabschnitt 3 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes § 117 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten § 109 Absatz 1, § 109a Absatz 1 und § 116 entsprechend. § 110 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst gemäß § 110 Absatz 5 Satz 1 auch die Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr ohne Wechselschichtdienst zur Reduzierung der besonderen Altersgrenze Berücksichtigung findet. § 111 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Ministerium erlässt. (2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt. (3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 ist Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 45. Lebensjahr und in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 50. Lebensjahr. Unterabschnitt 4 Beamte im Justizvollzugsdienst § 118 Beamte im Justizvollzugsdienst (1) Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten § 109 Abs. 1, § 109a Absatz 1, §§ 110 und 116 entsprechend. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Ministerium erlässt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 18. Lebensjahr und höchstens das 40. Lebensjahr vollendet hat. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt. Unterabschnitt 5 Ehrenbeamte § 119 Ehrenbeamte (1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben: Der Ehrenbeamte kann nach Erreichen der für Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. Nicht anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften über die Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde vor der Einstellung (§ 3a), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 4 Abs. 6), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), Arbeitszeit (§ 76), Wohnung und Aufenthalt (§ 58), Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 72), Abordnung und Versetzung (§§ 29, 30). Der Ehrenbeamte kann auch in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung berufen werden. (2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach den für Ehrenbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften. (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Unterabschnitt 6 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 120 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Die Ämter der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden, der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, der Leiter von Einrichtungen des Landes sowie Landesbetrieben, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft sind, und der Leiter öffentlicher Schulen werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist. (2) Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes, die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden, die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter. (4) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden. (5) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. (6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. (7) Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. (8) Werden durch eine Änderung dieses Gesetzes Ämter in den Geltungsbereich des Absatz 1 Satz 1 aufgenommen, so findet diese Änderung erstmalig auf diejenigen Bewerber Anwendung, denen spätestens durch die Ausschreibung für dieses Amt bekannt gemacht wurde, dass ihnen dieses zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Abschnitt 8 Beamte auf Zeit § 121 Vorbehalt des Gesetzes Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. § 122 Beamte auf Zeit (1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat. (3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. (4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre. (6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet. § 123 Kommunale Wahlbeamte (1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) § 3 Absatz 2, die §§ 9 bis 26 und 122 Absatz 1 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die §§ 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren. Für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit findet zudem § 3a keine Anwendung. (3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in eine höhere Einwohnergrößenklasse, erfolgt die Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes für direkt und indirekt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit durch Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft; einer Ernennung bedarf es nicht. § 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt. (4) Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies gilt nicht, wenn bis zum Ende der Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht wird. Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei kommunalen Wahlbeamten, die mindestens zwei Amtszeiten oder Amtszeiten von 16 Jahren zurückgelegt haben, und bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein. (5) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. (6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die im Verlauf ihrer Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Altersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 erreichen, treten mit Ablauf dieser oder einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine weitere Amtszeit nicht antreten. Auf ihren Antrag sind sie frühestens mit Vollendung der nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, sofern die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt ist. § 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte (1) Für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit, der ein Amt als kommunaler Wahlbeamter antritt, ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis zum Land mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. (2) Ungeachtet der Rechtsfolgen des § 122 Absatz 3 oder Absatz 4 ist der Beamte des Landes auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten oder jeder weiteren Amtszeit auf seinen Antrag hin wieder in einem seinem früheren Amt als Beamter auf Lebenszeit im Landesdienst entsprechenden Amt zu verwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu stellen; die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu erfolgen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Land, bis der Beamte wiederverwendet wird. Stellt der Beamte bis zum Ablauf der Frist keinen Antrag auf Wiederverwendung, ruhen die Rechte und Pflichten längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 21 des Beamtenstatusgesetzes. (4) Abweichend von Absatz 2 ist für Beamte des Landes, die im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter eines der in § 105 genannten Ämter innehaben, ein Antrag auf Wiederverwendung unzulässig. Der Beamte kann jedoch mit seiner Zustimmung wiederverwendet werden, wenn ihm das Land sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten in ein Amt nach § 105 zuständig wäre. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Begründet ein Mitglied der Landesregierung, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ruhen, ein Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land weiter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abschnitt 9 Landespersonalausschuss § 125 Aufgaben (1) Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden. (2) Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. § 126 Mitglieder (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender, je ein Beamter des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für die Belange der Gleichstellung zuständigen Ministeriums und vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter der in Satz 1 erwähnten Behörden sowie vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. (4) Der Landespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unterstützt. § 127 Rechtsstellung der Mitglieder Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung mit folgenden Maßgaben: Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses aus durch Zeitablauf, durch Ausscheiden aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich ist, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, durch Ruhen des Beamtenverhältnisses, unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist. Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie während der Dauer eines nach § 54 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen. § 128 Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Sitzung gestatten. (3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. (4) Die von den Verwaltung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.