Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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ungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Personalakte kann vollständig oder in Teilen automatisiert geführt werden. (4) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Arbeitsbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig automatisiert oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf. (5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit dies erforderlich ist. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. (6) Die Möglichkeit der Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. § 95 Beihilfeakte Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als Beihilfezwecke nur verarbeitet werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordern oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zwecke der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. § 96 Anhörung Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. § 97 Auskunft an den betroffenen Beamten (1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Beamte Auskunft aus seiner Personalakte auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden eine vollständige Kopie oder Auszüge aus der Personalakte zur Verfügung gestellt; dies gilt entsprechend auch für den Ausdruck automatisiert gespeicherter Personalaktendaten. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 entsprechend auch für andere Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden. Satz 1 findet keine Anwendung für Sicherheitsakten, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen. § 98 Übermittlung der Personalakte, Auskunft an Dritte (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für den Landespersonalausschuss, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. (2) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2a) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln. (3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. § 99 Entfernung von Unterlagen (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch das Bekanntwerden erneuter Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 100 Aufbewahrungsfristen (1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen, wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres in dem er die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat, im Fall der Weiterbeschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat; in den Fällen des Verlustes der Beamtenrechte und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Soweit in den Vereinbarungen keine Aufbewahrungsfristen geregelt sind, gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Automatisiert gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen automatisiert erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht für die weitere Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen wird. (5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 101 Dateien (1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Die Übermittlung von Personalaktendaten in Dateien ist nur nach Maßgabe des § 98 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 95 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse verarbeitet werden, die die Eignung betreffen und deren Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. Abschnitt 6 Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn § 102 Beschwerden (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingelegt werden. „(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit. § 103 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen. § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse Unterabschnitt 1 Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen § 105 Politische Beamte (1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind der Chef der Staatskanzlei, die Staatssekretäre, der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium, der Polizeipräsident. (2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung. (3) Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung. § 106 Beamte des Landtages Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages. § 107 Beamte des Landesrechnungshofes Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes. § 108 Beamte an Hochschulen Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen. Unterabschnitt 2 Polizeivollzugsdienst § 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes (1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt. § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten (1) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 das vollendete 44. Lebensjahr. (2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. Neben den Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 4 kann das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen, soweit aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen die Anforderungen an die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Dabei sind Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen zu berücksichtigen. (3) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze. § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell (1) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr, gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr, höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze. (2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1954 3 60 3 1955 4 60 4 1956 5 60 5 1957 6 60 6 1958 7 60 7 1959 8 60 8 1960 9 60 9 1961 10 60 10 1962 11 60 11 1963 12 61 0 1964 14 61 2 1965 16 61 4 1966 18 61 6 1967 20 61 8 1968 22 61 10. (3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1954 3 60 3 1955 6 60 6 1956 9 60 9 1957 12 61 0 1958 15 61 3 1959 18 61 6 1960 21 61 9 1961 24 62 0 1962 27 62 3 1963 30 62 6 1964 33 62 9 1965 36 63 0 1966 39 63 3 1967 42 63 6 1968 45 63 9. (4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1954 3 60 3 1955 6 60 6 1956 9 60 9 1957 12 61 0 1958 15 61 3 1959 18 61 6 1960 21 61 9 1961 24 62 0 1962 27 62 3 1963 30 62 6 1964 33 62 9 1965 36 63 0 1966 42 63 6 1967 48 64 0 1968 54 64 6. (5) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr, um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren, um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren, um acht Monate nach insgesamt vier Jahren, um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren, um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren, um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren, um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren, um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich. (6) Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ein Amt derselben Laufbahngruppe im Sinne des Satzes 1 übertragen, so ist für ihn die besondere Altersgrenze die sich um die zum Zeitpunkt des Wechsels nach Absatz 5 erworbenen Ansprüche reduzierte Regelaltersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, jedoch mindestens das vollendete 65. Lebensjahr. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen vor dem 6. Dezember 2013 ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, übertragen worden ist. (7) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu fünf Jahre ausgehend von der für den Beamten nach den Absätzen 1 bis 6 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze möglich ist. (8) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (besondere Antragsaltersgrenze). (9) Für den Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 bis 8 gilt § 45 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (10) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das besondere Teilzeitmodell nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre vor Erreichen der für den Beamten nach den Absätzen 1 und 2 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze in Anspruch genommen werden und muss sich auf die Zeit bis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.