Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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en beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören. (5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. (7) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. § 129 Beweiserhebungen, Amtshilfe (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Landespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Abschnitt 10 Beteiligung von Verbänden und Organisationen § 130 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände (1) Neben den Beteiligungspflichten nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Das Verfahren der Beteiligung nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und der Beteiligung nach Satz 1 sowie der gegenseitigen Informationen zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen wird durch Vereinbarung festgelegt. (2) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet, und solche, die in Verordnungsentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme des federführenden Ressorts an die Landesregierung übermittelt werden. § 131 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 132 Verwaltungsvorschriften Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium. § 133 Übergangsregelung zur Altersteilzeit (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 80 Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. § 78 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. (2) Für Hochschullehrer, denen vor dem 9. April 2009 Altersteilzeit bewilligt worden ist, gilt § 110 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fort. (3) Abweichend von § 45 ist für die Beamten, die sich in Altersteilzeit nach Absatz 1 und nach § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Sie können jedoch beantragen, dass sie erst zum Zeitpunkt der für ihren Geburtsjahrgang gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Der Antrag ist bei Altersteilzeit im Blockmodell nur bis mindestens drei Monate vor Beginn der Freistellungsphase, im Übrigen bis mindestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. Dem Antrag soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die sich in einer Beurlaubung gemäß § 39d des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden. § 134 (aufgehoben) § 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften (1) Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit der Maßgabe, dass Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechnen; erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung. (2) Aufstiegsbeamte, die nicht über die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Befähigung verfügen, alle Ämter der höheren Laufbahn wahrzunehmen (Verwendungsaufsteiger), verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Für Beamte, die sich am 6. Dezember 2013 in einer Maßnahme zum Erwerb der Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich befinden, finden die am 5. Dezember 2013 geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung. (3) Soweit in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Altersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder für einen Aufstieg festgelegt sind, gelten abweichend davon die ab dem 3. Juli 2018 in § 3 Absatz 3, § 22 Absatz 1 sowie in den §§ 109a, 109b, 117 und 118 bestimmten Altersgrenzen. (4) Abweichend von § 22 Absatz 5 kann der Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bis zum 31. Dezember 2020 auf Grundlage der bis zum 2. Juli 2018 für den Aufstieg in diese Laufbahn und die Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss geltenden Vorschriften durchgeführt werden. § 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 5 oder 6 werden die dienstlichen Beurteilungen jeweils nach den bis zum Ablauf des 9. April 2024 geltenden Vorschriften erstellt. § 137 Übergangsregelung zur Nebentätigkeit (1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die §§ 4, 5 Absatz 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend. (2) Nebentätigkeiten, die der Beamte am 2. Juli 2018 ausübt, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 weiter ausgeübt werden. Sie bedürfen danach der Genehmigung oder Anzeige nach den ab dem 3. Juli 2018 geltenden Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Nebentätigkeiten gemäß § 84. § 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit (1) Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist. (2) Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist. (3) Die am 6. Dezember 2013 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten können unter den in § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen Anträge auf Übernahme in den Landesdienst stellen; sie sind nach Maßgabe des § 122 Absatz 6 Satz 2 und 4 wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung. Hatte der kommunale Wahlbeamte bei Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter ein Amt im Sinne des § 105 Absatz 1 inne oder hat ein solches Amt während der Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung geruht, besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme abweichend von § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht. Das Land kann in den Fällen des Satzes 2 dem Antrag entsprechen, wenn es dem Beamten sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will; § 124 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.