Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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lichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden. (3) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens zwei Jahren ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens 14 Jahre betragen. (5) Treten während des Bewilligungszeitraumes einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig: bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Dienstherrenwechsel oder in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. § 79 Beurlaubung (1) Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr, bei im öffentlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von sechs Jahren, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen, insbesondere wenn die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum eines Urlaubs nach Absatz 1 bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. (3) Dient der Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Zwecken, kann dem Beamten die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur Hälfte, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, Ausnahmen bewilligen. (4) Erhält der Beamte in den Fällen des Absatzes 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendung gering ist. (5) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach § 114 unberührt. (6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 und 5 entsprechend, soweit eine Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird. § 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen. (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt oder ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (4) Während der Zeit der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. (5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird. § 80a Familienpflegezeit (1) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. (2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist. Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. (3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge ist die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der in der gewährten gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt. (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. § 78 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Arbeitszeit-Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von dem Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit diese bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden. § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen. Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden. (6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, soweit eine Familienpflegezeit nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird. § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung Beurlaubungen nach den §§ 79 und 80 sowie Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer nach Satz 1 zulassen, insbesondere wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren, oder die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. § 82 Hinweispflicht Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamten-rechtlicher Regelungen. Unterabschnitt 4 Nebentätigkeit § 83 Begriffsbestimmungen (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor Aufnahme anzuzeigen. § 84 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Der Beamte bedarf zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 86 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 84 zu ihrer Ausübung verpflichtet ist. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: Wahrnehmung eines Nebenamtes, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. (3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den §§ 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. (4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen. Die Genehmigung, die Versagung und den Widerruf erlässt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle spätestens sechs Monate nach der Versetzung, es sei denn, die bisher erteilte Genehmigung wird auf Antrag des Beamten als weitergeltend anerkannt. § 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht (1) Nicht genehmigungspflichtig sind die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten, die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, die Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der der Beamte angehört. (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. (3) Eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 87 Ausübung einer Nebentätigkeit (1) Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In Fällen, in denen eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle übernommen wird, oder die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit durch den Beamten aktenkundig anerkannt hat, ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Eine Nebentätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 darf durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im öffentlichen Interesse und auf Antrag des Beamten während der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und der festzulegende Anteil der versäumten Arbeitszeit ausgeglichen wird. (2) Während einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Dienstvorgesetzte dies genehmigt hat. § 88 Verfahren, Hinweispflicht (1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. (2) Die Genehmigung soll mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit beantragt werden. Der Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile daraus mitzuteilen. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen und auf Verlangen ergänzende Auskunft darüber zu geben. (3) Die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß § 86 Absatz 2 soll mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; dabei darf die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden. (4) Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die die Änderung bedingenden Umstände durch Nachweise und Unterlagen zu belegen. (5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Ein begründeter Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von dem Beamten mitgeteilten Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind oder dienstliche Pflichten verletzt sein könnten. (6) Über die Nachweis- und Auskunftspflichten, die bei Ausübung genehmigungs- und anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten bestehen, ist der Beamte im Rahmen der zu erteilenden Genehmigung oder unverzüglich nach Anzeige der Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang zu informieren und auf die Folgen von Pflichtverstößen hinzuweisen. § 89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden. § 90 Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat. § 91 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommen hat. § 92 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen. (2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 93 Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit Die zur Ausführung der §§ 83 bis 92 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Abs. 4 anzusehen sind, ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er zu führen hat, unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, in welcher Höhe und nach welchen Maßstäben hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf, wie die Nachweis- und Auskunftspflichten nach § 88 Absatz 2 bis 5 ausgestaltet sind, dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben, wie die Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgestaltet ist. Unterabschnitt 5 Personalaktenrecht § 94 Verarbeitung personenbezogener Daten, Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte (1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Ungeachtet des Vorrangs der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ergänzend Anwendung. (2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person oder dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.