Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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rden. (2) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamten. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen daher durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. § 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt (1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken;dies ist bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für Beamte mit einer Behinderung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung aus familiären Gründen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. (2) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten, ist eine Beförderung während der Probezeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden. (4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre. (5) Zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung hat der Dienstherr für ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen und die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen sicherzustellen. § 25 Rechtsverordnungen über Laufbahnen Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 18 und §§ 20 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden: die Laufbahnordnungsbehörden, die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit, die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen, die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs, die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit, die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber, die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten. § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung besondere Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden: die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität, die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und die Laufbahnprüfung, die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Aufstiegs sowie die Aufstiegsprüfung, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs, die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung, die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung. Es können Regelungen zur Lage und Bewilligung von Erholungsurlaub und zur Anrechnung von unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub sowie Regelungen zu den Einzelheiten der Gewährung von Teilzeit und Beurlaubungen vorgesehen werden. (2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen sollen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 enthaltenen Regelungsinhalte berücksichtigen. Abschnitt 3 Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften § 27 Grundsatz (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen. (2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen oder elektronischen Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden. § 28 Umsetzung Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Vor der Umsetzung soll der Beamte gehört werden. § 29 Abordnung (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Ausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von drei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. § 30 Versetzung (1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören. (2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn, auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (5) Werden Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellt sind und deswegen zugleich nach bundesrechtlichen Vorschriften in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind (dienstordnungsmäßig Angestellte), bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt, gelten die beamtenrechtlichen Rechtsfolgen einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn einschließlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen entsprechend. Die Dienstzeit in einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 (Dienstordnungsverhältnis) gilt als Dienstzeit in dem entsprechenden Beamtenverhältnis. Entspricht das Dienstordnungsverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, kann die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Verleihung des Amtes, das dem im Dienstordnungsverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bekleideten Amt entspricht, erfolgen. Treten Beamte unter Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstordnungsverhältnis ein, gilt § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. § 31 Umbildung von Körperschaften (1) Bei der Umbildung von Körperschaften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. (2) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit der Umbildung von Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiete von der Umbildung voraussichtlich berührt werden, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch Ernennungen die Durchführung der für die Umbildung erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Abschnitt 4 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung, Verlust der Beamtenrechte § 32 Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die die Anordnung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung trifft. (3) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen der Laufbahnprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. § 32a Entlassung durch Verwaltungsakt Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt. § 33 Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt (1) Das Verlangen nach Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate, bei Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters. (2) Die Frist für die Entlassung von Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss, von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn. (3) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. (4) Sind Beamte auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, sind sie bei der Besetzung freier Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen. § 34 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung (1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 32a wird von der Stelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. (2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 69 Abs. 5 erteilt worden ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu belassen. § 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen. (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als nicht unterbrochen und der Beamte hat, sofern er die für ihn geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn entsprechend dem ursprünglichen Amt und mindestens demselben Endgrundgehalt; § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte auf Probe und auf Widerruf; für Beamte auf Zeit gelten sie nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Ist aufgrund eines in einem Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach einer früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm zustehenden Ansprüche, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird; bis zur unanfechtbaren Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art. (4) Im Fall des § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes muss sich der Beamte ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag auf die ihm zustehende Besoldung anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet. § 36 Gnadenrecht (1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit § 37 Dienstunfähigkeit (1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden. (2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate. § 38 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde; bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die §§ 40 bis 42 gelten entsprechend. § 39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit (1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. (2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. § 40 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten (1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben. § 41 Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht vor und beantragt der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 50 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Unbeschadet eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblich; danach eintretende Veränderungen sind ausschließlich im Rahmen des § 29 des Beamtenstatusgesetzes zu berücksichtigen. (3) Die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem Zeitpunkt einbehalten, in dem der Ruhestand gemäß § 51 beginnt. § 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre. § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik (1) In den Fällen der §§ 37 bis 42 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen. Wird ein Amtsarzt beauftragt, soll für Beamte, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, der für den Wohnort des Beamten zuständige Amtsarzt beauftragt werden. In allen anderen Fällen soll der für den Dienstort zuständige Amtsarzt beauftragt werden. Welche Ärzte nach Satz 1 als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.