Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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ten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 4. (2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung des Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. (3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an den Dienstvorgesetzten übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 37 bis 42 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden. (4) Der Dienstvorgesetzte hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte. (5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer aufgrund des § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Unterabschnitt 3 Ruhestand, einstweiliger Ruhestand § 44 Wartezeit Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus. § 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10. § 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert. (2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. (3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 46 Ruhestand auf Antrag (1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze. (2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend. § 47 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr. § 48 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (1) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten bleiben sein. (2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. § 49 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden. § 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. § 51 Beginn des Ruhestandes Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 45 und 46, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Abschnitt 5 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 52 Verfassungstreue, Diensteid (1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten. (2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. (3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ § 53 Ausschluss von Amtshandlungen (1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt. § 54 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte. (2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden. (3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten. § 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auch, wenn sie entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen. § 56 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren (1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte. Wenn der Dienstvorgesetzte selbst Beteiligter im Verfahren ist, erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. Die Versagung der Genehmigung ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, entscheidet in diesen Fällen der letzte Dienstvorgesetzte, wenn dieser ersatzlos wegfällt, eine von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden. In Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt in den Fällen des Satzes 2 und 3 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde. (2) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. § 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. § 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, durch den Dienstvorgesetzten angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. (3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann. (4) Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. § 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung (1) Die Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, für die Laufbahnen, für deren Gestaltung sie in ihrem Geschäftsbereich als Laufbahnordnungsbehörde nach § 9 Absatz 4 zuständig sind, die nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Beamtenstatusgesetzes vorgesehenen Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen ist, ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken ist, zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern ist oder zu entfernen ist, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt, ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten bereits vor dessen Erstellung zu untersagen ist und religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes eingeschränkt oder untersagt werden dürfen, weil sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen. (2) Die Anordnungen zum Erscheinungsbild nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidungen zum Erscheinungsbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Einstellungsbehörde. (3) Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. § 60 Verjährung von Schadensersatzansprüchen (1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über. § 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben. (3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Besoldung. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Besoldung fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen. (4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung. § 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind: Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz, frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz. Satz 2 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder der beihilfeberechtigten Person. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig. (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen, für die Behandlung von Behinderungen, in Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch, zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen und bei Organspenden. (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2638) geändert worden ist, und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen und nichtzugelassenen Krankenhäusern. Berechenbare Leistungen der Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 16 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung) bleiben davon unberührt. Satz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von beihilfeberechtigten Personen. (5) Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 70 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, 70 Prozent für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 80 Prozent für ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz bei nur einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht. Die oberste Dienstbehörde, in Bezug auf die Landesebene das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung sehr strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und auf der Grundlage von Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder den nach Absatz 7 Satz 3 anzuwendenden Vorschriften geregelten Voraussetzungen gewähren. (6) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3, die nach Absatz 5 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, dies nachweist und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklärt; der Verzicht betrifft nicht Leistungen in besonderen Ausnahmefällen nach Absatz 5 Satz 10. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif, und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 werden bei der Bemessung der pauschalen Beihilfe mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem jeweils laufenden Jahr 20 000 Euro nicht übersteigen darf. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und die Erklärung des Verzichts auf ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich und schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreibt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderungen des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe nach Satz 1 anzurechnen. (7) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.