Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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sgruppe A 6 bis A 11, gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 14, höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 sowie Ämter der Brandenburgischen Besoldungsordnung B. Durch Gesetz können für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern. (3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten. (4) Laufbahnordnungsbehörde ist die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie trifft die ihr nach diesem Gesetz und den Laufbahnvorschriften zugewiesenen Entscheidungen, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen (1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. (2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern: als Vorbildung die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. (3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern: als Vorbildung eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. (4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern: als Vorbildung ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit. § 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung (1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung, in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung, in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung. (2) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden. (3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 3 Nummer 1) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken. (4) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden. § 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. § 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt nur, wer an einer Hochschule einen Master oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, der zusammen mit einer den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (1) Eine bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Laufbahnbefähigung wird als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung im Land Brandenburg aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gilt, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. (2) Die Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes besitzt, wer bis zum 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind, oder nach dem 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind und seit dem 31. März 2009 nicht geändert wurden, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben hat. (3) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium soll mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Länder zusammenwirken, um eine möglichst gleichmäßige Festlegung der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu erreichen und die Mobilität der Beamten zwischen den Dienstherrn zu gewährleisten. § 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erworben werden. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren, den Ausgleichsmaßnahmen und zur Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, erlässt die Landesregierung, für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes das für Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 6 und des § 17 keine Anwendung. § 16 Andere Bewerber Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat (andere Bewerber). Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Fachausbildung zwingend erfordern. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regeln die Laufbahnvorschriften; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. § 17 Einstellung Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, kann die Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. § 18 Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (1) Der Beamte muss sich vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Probezeit, die mindestens drei Jahre dauert, in vollem Umfang bewährt haben. Bei der Feststellung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit, regeln die Laufbahnvorschriften. Die Laufbahnvorschriften sollen insbesondere vorsehen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung während der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. (3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; § 43 gilt entsprechend. Die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung kann auch bereits vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit durchgeführt werden. Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch ohne persönliche Vorstellung des Bewerbers in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn aufgrund der vorliegenden oder zur Verfügung gestellten Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist. Vorschriften über das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt. § 19 Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Die Feststellung der Bewährung von Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt unberührt. (2) Den Beurteilungen ist ein einheitlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zugrunde zu legen. (3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden. (4) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Auf Wunsch des Beamten soll sie mit ihm besprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn ein schwerbehinderter Beamter dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, ist der betroffene Beamte vor der Besprechung zu unterrichten. Die Beurteilung sowie eine eventuelle Gegenäußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. (5) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei soll sie insbesondere den Beurteilungszeitraum, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten, Einzelheiten zu den Beurteilungsanlässen, den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems, die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Hierbei berücksichtigt die Landesregierung die besonderen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände und ermöglicht es der jeweils zuständigen Vertretungskörperschaft des Dienstherrn der Kommunalbeamten auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, von der Rechtsverordnung nach Satz 1 abweichende Regelungen durch Satzung zu treffen. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für Beamte der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung durch Rechtsverordnung des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten auch in regelmäßigen Abständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). In dieser Rechtsverordnung sollen insbesondere auch die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten, der Rhythmus der Regelbeurteilungen, der Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems, die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchganges geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wann zusätzlich eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwälte nach den für Richter geltenden Regelungen. § 20 Beförderungen (1) Für Beförderungen gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Bei den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine vorherige Erprobungszeit voraus. Das Nähere, insbesondere die Dauer der Erprobungszeit und die Anrechnung von Zeiten, regeln die Laufbahnvorschriften. (3) Eine Beförderung ist unzulässig während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. (4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen. § 21 Laufbahnwechsel (1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn erworben werden kann. Soweit erforderlich, kann für die Anerkennung eine praktische Unterweisung gefordert werden; sie soll neun Monate nicht überschreiten. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die gleichwertigen Laufbahnen und die erforderlichen Unterweisungszeiten sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die nähere Ausgestaltung der nach Satz 3 erforderlichen Unterweisung. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen Aufgaben wahrgenommen wurden, die denen der neuen Laufbahn entsprechen. (3) Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine nicht gleichwertige Laufbahn anderer Fachrichtung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Die Einführungszeit kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zeiten, in denen der Beamte erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen hat, können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach § 2 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde. (4) Die Beamten bleiben bis zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei der Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn hat der Beamte die Ämter der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen. (5) Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. § 22 Aufstieg (1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (vertikaler Laufbahnwechsel) ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Der Aufstieg vermittelt die nach § 9 Absatz 1 erforderliche Befähigung, alle der höheren Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. Höchstaltersgrenze für einen Aufstieg ist das vollendete 55. Lebensjahr. Die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften. (2) Für den Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung (Aufstiegsprüfung) verlangt werden. Die Laufbahnvorschriften können unter Berücksichtigung der für die vorhandene Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildung sowie der Laufbahnaufgaben der niederen Laufbahn bestimmen, dass sich die abzuleistende Aufstiegsausbildung auf Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben der höheren Laufbahn beschränkt; Gegenstand der Aufstiegsprüfung sind die Ausbildungsinhalte der Aufstiegsausbildung. (3) Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Absatzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. (4) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes kann die Befähigung auch aufgrund eines nach § 10 geeigneten Hochschulstudiums sowie einer berufspraktischen Einführung von höchstens einem Jahr anerkannt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. (5) Der Aufstieg in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst setzt die Bildungsvoraussetzungen nach § 10 und eine praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus. (6) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf, sofern er nicht bereits ein Amt innehatte, das einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. (7) Hat ein Beamter beim Aufstieg an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Der Erstattungsbetrag vermindert sich anteilig für jeden vollen Monat einer abgeleisteten Dienstzeit nach Satz 1. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. § 23 Fortbildung, Personalentwicklung (1) Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen; sie sollen sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten, für die kontinuierliche Fortbildung der Beamten zu sorgen. Er soll dazu dem Beamten regelmäßig entsprechende Angebote unterbreiten. Bei der Durchführung der dienstlichen Fortbildungen soll darauf geachtet werden, dass die Vereinbarkeit von dienstlicher Tätigkeit und Familie ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden; insbesondere sollen dienstliche Gründe innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 80 nicht entgegengehalten we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.