Sachsen

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Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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sonenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 9 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. § 30 Luftrettungsdienst (1) 1Der Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. 2Im Landesrettungsdienstplan sind die Art der Einsätze, die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche sowie die Qualifikation des einzusetzenden Personals festzulegen. (2) 1Die Integrierte Regionalleitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlasst und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde darf die örtliche Zuständigkeit von Integrierten Regionalleitstellen im Landesrettungsdienstplan abweichend von Satz 1 regeln. 3Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und erhebt auf dieser Grundlage eine Vermittlungspauschale für die Einsatzvermittlung und die Koordination von den jeweiligen Leistungserbringern. (3) 1Der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine Zentrale Koordinierungsstelle ein, die die Verlegung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen mit Luftfahrzeugen steuert. 2Das Nähere regelt der Landesrettungsdienstplan. (4) 1Die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 31 Mitwirkung im Rettungsdienst (1) 1Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. 2Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). 3§ 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt. (2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken. (3) 1Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. 2Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben. (4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass 1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und 2. der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. (5) Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden. (6) Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu 1. den geltenden Rechtsvorschriften, 2. der Laufzeit, 3. dem Leistungsumfang, 4. der Qualifikation und Fortbildung des Personals, 5. der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen, 6. der Haftung und dem Versicherungsschutz, 7. der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers, 8. den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes, 9. den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie 10. der Beendigung des Vertrages. (7) 1In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Vorhaltedauer der Rettungsmittel absehen. 2Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der Vorhaltedauer der Rettungsmittel der Rettungswachenbereiche abgesehen, die laut Bereichsplan für die Versorgung des Stadtgebietes ausgewiesen sind. (8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch. (9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen an die Leistungserbringung im Landesrettungsdienstplan zu regeln. § 32 Benutzungsentgelte (1) 1Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. 2Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. 3Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. 4Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen. (2) 1Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. 2Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen. (3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zustande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden. (4) 1Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. 2Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst. (5) 1Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer und Benutzerinnen des Rettungsdienstes verbindlich. 2Für andere Benutzer und Benutzerinnen können Gebühren durch Satzung festgelegt werden. § 33 Schiedsstelle für den Rettungsdienst (1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus 1. einem oder einer von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benannten Vorsitzenden, 2. drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger, 3. zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages, 4. einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. (2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus 1. dem oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2. drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger, 3. zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und 4. einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. (3) 1Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter und Vertreterinnen werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt. (4) 1Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. 2Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. (5) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. (6) 1Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. 2Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. 3Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes. (7) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. 2Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. 3Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des oder der Vorsitzenden machen. § 34 Einrichtungen des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes (1) 1Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Integrierten Regionalleitstellen. 2Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32. (2) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) Integrierter Regionalleitstellen. (3) 1Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. 2Die Rettungswachen sollen dem jeweils anerkannten Stand der Technik entsprechen. 3Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, soweit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen. § 35 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (1) 1Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sicher. 2§ 37 Absatz 2 und 3 und § 37a gelten entsprechend. 3Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt. (2) 1Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin koordiniert werden. 2Er oder sie wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder eine Organisatorische Leiterin Rettungsdienst unterstützt. (3) 1Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin ist ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. 2Die durch seinen oder ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes. (4) 1Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst ist hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. 2Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes. (5) 1Die Träger des Rettungsdienstes können im Falle eines stark erhöhten Einsatzaufkommens eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. 2Dies gilt auch für notwendige Vorhalteerhöhungen im Bereich der Luftrettung. 3Die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung ist mit den Leistungserbringern und den Kostenträgern frühzeitig abzustimmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Abschnitt 5 Katastrophenschutz § 36 Vorbereitende Aufgaben (1) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere 1. Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden, 2. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen, 3. regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen, 4. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben, 5. auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen, 6. die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren, 7. Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen, 8. die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten, 9. die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten, 10. die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie 11. regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Absatz 2) durchzuführen. 2Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die nach den §§ 39 und 40 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind. (2) 1Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. 2Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen. (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung von Gefahren- und Risikoanalysen durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine landesweite Materialvorhaltung für Katastrophen einrichten und unterhalten oder Mitwirkende im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 damit beauftragen. (5) Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 entsprechend. § 37 Aufgaben bei Katastrophen (1) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. 2Sie hat dazu alle Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, insbesondere 1. die Arbeitsfähigkeit ihrer besonderen Führungseinrichtung und der Technischen Einsatzleitung zu gewährleisten, 2. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 2 Abs. 3 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken, 3. den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen, 4. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern, 5. soweit erforderlich Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten, 6. die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen. (2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen bis zur Aufhebung des Katastrophenalarmes personenbezogene Daten bei Dritten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich ist. 2Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. (3) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer des Katastrophenalarms zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit von ihrer Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung befreit, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. 2Der Verantwortliche stellt die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit. 3Soweit die Datenverarbeitung über die Aufhebung des Katastrophenalarms hinaus erforderlich ist, ist die Information der betroffenen Person unverzüglich nachzuholen. § 37a Personenauskunftsstelle (1) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde soll das Errichten und Betreiben der Personenauskunftsstelle nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dem Deutschen Roten Kreuz – Landesverband Sachsen e. V. übertragen. 2Mit der Aufgabenübertragung ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Sachsen e. V. zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 3Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. 4§ 37 Absatz 3 gilt für die Datenerhebung nach Satz 2 entsprechend. (2) 1Die Personenauskunftstelle verarbeitet im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zum Zweck der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung. 2Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur erhoben werden, soweit diese mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. (3) 1Personenbezogene Daten von Betroffenen dürfen übermittelt werden an 1. Angehörige und andere Bezugspersonen der betroffenen Person, 2. öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Personenauskunftstelle erforderlich ist. 2Bezugspersonen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 müssen ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. 3Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 4Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat. 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. § 38 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen 1. Abwehr von Gefahren durch Freisetzung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe (CBRN-Gefahrenabwehr), 2. Brandschutz, 3. Sanitätswesen, 4. Betreuung, 5. Wasserrettung, 6. Bergwacht, 7. Rettungshundestaffel, 8. Psychosoziale Akuthilfe. (2) 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. 2Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. (3) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen 1. als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung, 2. für die Unterbringung und Unterhaltung der nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie 3. für die mit der Trägerschaft verbundene Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Ausstattung, die Nachwuchsförderung sowie die Führerscheinförderung. § 39 Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten (1) 1Zur Mitwirkung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz sind verpflichtet 1. alle Behörden des Freistaates Sachsen, 2. die Landkreise, 3. die Gemeinden, 4. die kommunalen Zweckverbände und 5. die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen. 2Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird. (2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf, 1. die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.