Sachsen

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Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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tzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen, 2. Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden, 3. die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, 4. Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben, 5. an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie 6. an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken. (3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit. (4) Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern. (5) 1Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden. 2Das Gleiche gilt für andere Helfer und Helferinnen der psychosozialen Notfallversorgung. 3Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt. 4Dem Opferbeauftragten oder der Opferbeauftragten der Sächsischen Staatsregierung soll die Unterstützung der Opfer ermöglicht werden. § 40 Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen (1) 1Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften und Mitteln bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden sind und ein Bedarf bei der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde besteht. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erkennt die in Satz 1 Genannten, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung an. 3Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im Einzelnen. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen. § 41 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz (1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz. (2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 42 Übermittlung von Daten 1Die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichteten sowie die Kreisfreien Städte, insbesondere die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 49a, 51 und 57 erforderlichen Daten, insbesondere 1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können, a) den Ort und die Lage, b) die Namen und Anschriften der Betreiber, c) die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können, d) das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe, e) die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und f) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden, 2. für Grundstücke, aus denen sich Gefahren aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen ergeben können, a) den Ort und die Lage, b) die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer, c) die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Grundstücke und d) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden. 2Die Pflicht zur Übermittlung beschränkt sich auf die Daten, die von den zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird in den Fällen der Nummer 2 ermächtigt, das Nähere zu den Gefahren durch Rechtsverordnung zu regeln. § 43 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen (1) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß § 9 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. 2Die Erstellung der externen Notfallpläne für die außerhalb des Betriebes zu ergreifenden Maßnahmen ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der dafür erforderlichen Informationen des Betreibers durchzuführen. (2) Die externen Notfallpläne werden erstellt, um 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten, 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben, 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. (3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über 1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, 2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, 3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel, 4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, 5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, 6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, 7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Staaten, anderer Bundesländer und benachbarter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen gebiets-, länder- oder grenzüberschreitenden Folgen. (4) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß § 13 der Störfall-Verordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes erübrigt. 2Die Entscheidung ist zu begründen und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (5) 1Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einem Betrieb im Sinne von Absatz 1 betroffen sein könnte, machen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. 2Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 4. 3Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. (6) Soweit das Gebiet einer anderen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder eines benachbarten Bundeslandes von den Wirkungen eines Störfalls betroffen sein kann, ist die dort zuständige Behörde zu informieren und in die Planung einzubeziehen. § 44 Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne (1) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlicher Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Wenn durch die öffentliche Auslegung bestimmte Informationen eines externen Notfallplanes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnten, sind die entsprechenden Abschnitte von der Auslegung auszunehmen und in allgemeiner Form wiederzugeben. 3Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. 4Die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen. 5Das Ergebnis der Prüfung der einzelnen Einwendungen ist den die jeweilige Einwendung Erhebenden mitzuteilen. 6Haben mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 7Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. (2) 1Wird der Entwurf des externen Notfallplanes oder einer wesentlichen Planänderung nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut öffentlich entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 3 auszulegen. 2Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Einwendungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 3Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen. (3) Datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutze des Betreibers bleiben von den vorstehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Auslegung unberührt. § 45 Überprüfung der externen Notfallpläne 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren seit dem Tag der letzten öffentlichen Auslegung unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zu überprüfen, zu erproben und fortzuschreiben. 2Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. 3Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Überprüfung nach Satz 1 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 4Die Regelungen des § 44 gelten entsprechend. § 45a Schutz Kritischer Infrastrukturen (1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben 1. mit den Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten und hierfür insbesondere auf Anforderung a) einen Ansprechpartner zu benennen und b) die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Daten und Informationen über die jeweilige Kritische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, 2. durch geeignete Maßnahmen einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall vorzubeugen und sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können, sowie 3. geeignete Maßnahmen zur Bewältigung eines Schadensereignisses zu ergreifen. (2) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat eine Koordinierungsfunktion, die sie durch die Koordinierungsstelle Kritische Infrastruktur wahrnimmt. 2Diese ist zugleich Kontaktstelle gegenüber dem Bund. (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung das Nähere, insbesondere zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden miteinander und mit den Betreibern von Kritischen Infrastrukturen sowie zum Verfahren der Ermittlung der Kritischen Infrastrukturen und zur Steigerung ihrer Resilienz, zu regeln. § 46 Katastrophenvoralarm (1) Bei Bekanntwerden eines bevorstehenden oder bereits eingetretenen Schadensereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe eintreten wird, und bei dem ein Tätigwerden der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen. (2) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarmes und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarmes ordnet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. 2§§ 37 und 51 gelten entsprechend. (4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenvoralarm aufzuheben. (5) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarmes kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde allen an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräften und Behörden die notwendigen Weisungen erteilen. (6) 1Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Voraussetzungen der Auslösung von Katastrophenvoralarm im Falle eines Hochwasserereignisses durch Verknüpfung mit der Bekanntgabe der Alarmstufen nach der Verordnung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Verknüpfung mit weiteren bestehenden Alarm- und Meldesystemen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 47 Katastrophenalarm (1) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. 2§ 46 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben. (3) Die Feststellung der Katastrophe, die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarms, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen. (4) 1Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellen und das Katastrophengebiet bestimmen. 2Mit der Bestimmung des Katastrophengebietes haben die betroffenen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm auszulösen und ihre besondere Führungseinrichtung sowie Technischen Einsatzleitungen aufzurufen. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen. § 48 Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen (1) 1Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die Betroffenen sind über die Verarbeitung schriftlich zu benachrichtigen. (2) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen bei Dritten erheben und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank übermitteln und in einer gemeinsamen Datenbank speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Staatsregierung regelt das Nähre durch Rechtsverordnung. Abschnitt 6 Führungsorganisation § 49 Einsatzleitung (1) 1Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. 2Der Einsatzleitung obliegt an der Einsatzstelle die 1. Führung der Einsatzkräfte, 2. Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen, 3. Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln, 4. unverzügliche Meldung an die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über Einsatzlagen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß eines Großschadensereignisses haben oder annehmen können. 3Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt. 4Soweit erforderlich, kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen. (2) 1Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr der Einsatzstelle, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. 2Hiervon abweichende Regelungen für eine gemeindeübergreifend tätige Einsatzleitung sind im Einvernehmen mit den betroffenen örtlichen Brandschutzbehörden durch den Abschluss von Zweckvereinbarungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit möglich. 3Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. 4Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. 5Die Einsatzleitung kann dem Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin übertragen werden. (3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen. (4) 1Bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, soll der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren übernehmen. 2Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. 3Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt. (5) 1Die Einsatzleitung ist vom Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin zu übernehmen, wenn 1. trotz Führungsunterstützung der Einsatzerfolg gefährdet ist oder unverhältnismäßige Schäden drohen oder 2. die nach Absatz 2 zuständige Feuerwehr um Übernahme ersucht oder 3. die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 49a Absatz 1 das Vorliegen eines Großschadensereignisses festgestellt hat. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Einsatzleitung auch an eine andere fachlich qualifizierte Führungskraft übertragen. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (6) 1Bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 bestimmen. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (7) 1Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. 2Sie kann bei einem Einsatz, der mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zuzuordnen ist, um Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (8) 1Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung an der Einsatzstelle. 2Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt oder der Leitenden Notärztin, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst oder der Organisatoris

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.