Sachsen

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Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. 4Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. 5Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. (3) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeinde zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin. 3Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 4Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. (4) 1Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die 1. den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen, 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, 3. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind, 4. unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und die Gemeindewehrleitung zustimmen oder 5. im aktiven Feuerwehrdienst schwerwiegend gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 4 verstoßen. 2Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 endet zugleich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr. (5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. (6) 1Der aktive Feuerwehrdienst von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. 2Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienstpflicht, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. (7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der oder die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden. (8) 1Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. 2Der oder die Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. 3Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Die Gemeinde kann das Nähere zur Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes durch Satzung regeln. (10) 1In den Freiwilligen Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. 2Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend. § 18a Kinder- und Jugendfeuerwehren 1In den Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren gebildet werden. 2Mitglieder der Kinderfeuerwehr sollen mindestens das fünfte Lebensjahr vollendet haben. 3Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. 4Die Bildung kombinierter Kinder- und Jugendfeuerwehren ist möglich. 5§ 18 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend. § 19 Berufsfeuerwehren 1In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr. 2Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich. § 20 Pflichtfeuerwehren (1) 1Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt. 2Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner, Einwohnerinnen und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind. (2) 1Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner und Einwohnerinnen einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. 2Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. 3Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung vorbringen kann. (3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. (4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. § 21 Betriebliche Feuerwehren (1) 1Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. 2Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt. (2) 1Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. 2Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. 3Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. 4Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen. (3) 1Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. 2Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 3Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet. (4) 1Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird. (5) 1Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. 2Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der für die Einsatzstelle örtlich zuständigen Gemeinde, zu erstatten. (6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 22 Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes (1) 1Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. 2Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. 3Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt. (2) 1Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. 2Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften. 3Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Verfügung. 4Er kann Ersatz der bei der Durchführung der Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. 5§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. (3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. (4) 1Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden. 2Diese haben den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. 3Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen. (6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere 1. zur Durchführung der Brandverhütungsschauen sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung und 2. zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr zu der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln. § 22a Brandverhütungsschau in Wäldern (1) In Wäldern im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, führen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die Brandverhütungsschauen durch. (2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), in der jeweils geltenden Fassung, von den Eigentümern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Wälder verlangen. (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der für die Durchführung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 und zur Mitwirkung anderer Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln. § 23 Brandsicherheitswachen (1) 1Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. 2Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. (2) 1Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. 2Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet. 3Über die Anforderungen an die Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde. (3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen. (4) Die von der Gemeinde oder vom Veranstalter gestellte Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen. § 24 Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin (1) 1Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister oder eine hauptamtliche Kreisbrandmeisterin. 2Bestellungsvoraussetzung ist mindestens die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit. 3Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören. (2) 1Der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, wie sie sich aus §§ 7, 49 und 49a ergeben. 2Ihm oder ihr können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden. (3) 1Der Landkreis kann eine oder mehrere Personen zur Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bestellen. 2Wird die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen, erfolgt die Bestellung für die Dauer von sechs Jahren. 3Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. 4Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 5Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen den Weisungen des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, insbesondere, wenn dieser oder diese ihnen Aufgaben überträgt. (4) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Bezirksbrandmeister oder zur Bezirksbrandmeisterin. 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören. (5) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Landesbranddirektor oder zur Landesbranddirektorin. 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören. (6) 1Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2Der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Abschnitt 4 Rettungsdienst § 25 Rettungszweckverbände, Bereichsbeirat für den Rettungsdienst (1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. 2Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen. (2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). 2Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung. (3) 1Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. 2Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an 1. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde, 2. jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Leistungserbringer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist, 3. jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbände oder örtlichen Gliederungen der Kostenträger, 4. jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der örtlichen Krankenhäuser, die im Rettungsdienst mitwirken, 5. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Sächsischen Landesärztekammer, 6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und 7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte oder ein im Rettungsdienstbereich tätiger Leitender Notarzt oder leitende Notärztin. (4) 1Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. 2Zu den Sitzungen können Vertreter und Vertreterinnen von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. 3Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes. § 26 Rettungsdienstplanung (1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern einen Landesrettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. 2Die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten. 3Im Landesrettungsdienstplan werden die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt. 4Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen. 5Auf das Einvernehmen mit den Kostenträgern ist hinzuwirken. 6Der Landesrettungsdienstplan enthält auch Festlegungen zu den Bereichen und Standorten der Integrierten Regionalleitstellen. (2) 1Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. 2Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Vor Erteilung der Genehmigung hört die Aufsichtsbehörde die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes. 4Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche, geeignete Behandlungseinrichtungen sowie die Anzahl und Vorhaltedauer der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. 5Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden. 6Die Bereiche und Standorte der Integrierten Regionalleitstellen sind zu übernehmen. 7Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar sein; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. 8Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zum Inhalt des Bereichsplans und zur Einhaltung einer Hilfsfrist im Landesrettungsdienstplan zu regeln. (3) 1Die Träger des Rettungsdienstes können im Einvernehmen mit den Kostenträgern von den Festlegungen des Bereichsplanes abweichen, um im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung zu erproben. 2Die Abweichung bedarf einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. § 27 Rettungsmittel Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden. § 28 Notärztliche Versorgung (1) 1Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte und Ärztinnen mit. 2Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. 3Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt. (2) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. 2Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. 3Abweichend hiervon kann der Träger des Luftrettungsdienstes im Einvernehmen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie dem Verband der Ersatzkassen die Leistungserbringer in der Luftrettung mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Luftrettung beauftragen. 4Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammen koordinierend. 5Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. 6Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren. (3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. 2Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen haben im Rettungsdienst mitzuwirken. 3Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge. (4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. 2Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen. (5) 1Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. 2Hierzu kann das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus um Übernahme der ärztlichen Begleitung ersuchen. 3Hat das aufnehmende Krankenhaus die ärztliche Begleitung des Transportes zugesichert, erfolgt die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung durch das aufnehmende Krankenhaus. 4Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten. § 28a Qualitätssicherung (1) 1Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, denen insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. 2Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen bestellen im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes jeweils einen Ärztlichen Leiter Leitstelle oder eine Ärztliche Leiterin Leitstelle, denen insbesondere die Sicherung der Qualität rettungsdienstlicher Aufgaben der Leitstelle obliegt. 3Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. 4Die Kosten der Ärztlichen Leiter und Ärztlichen Leiterinnen sind Kosten des Rettungsdienstes. (2) 1Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. 2Dies umfasst auch die Mitwirkung an einer landesweiten Qualitätssicherung. 3Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. § 29 Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung (1) 1Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. (2) 1Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. (3) 1Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. 2Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (4) 1Für den Betrieb, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.