Sachsen

SächsBRKG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nes landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems, 14. Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie 15. Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst. (2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die 1. Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, 2. Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend, 3. Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie 4. Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen. (3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist. (4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen, 2. Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen, 3. Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen, wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln: 1. landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale, 2. das Nähere zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes, 3. das Nähere zur landeseinheitlichen Nutzung eines Informations- und Führungsunterstützungsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und das Katastrophenmanagement, 4. das Nähere zu Zuständigkeiten und zur Nutzung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems und 5. das Nähere zur Ausbildung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen im Freistaat Sachsen. (6) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. 2Der Unfallkasse Sachsen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. 3Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. 4Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt. Abschnitt 2 Zusammenarbeit § 9 Gemeinsamer Landesbeirat (1) 1Zur Beratung in Fragen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes bestellt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören ist. 2Ihm gehören insbesondere an Vertreter oder Vertreterinnen 1. des Staatsministeriums des Innern, 2. des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 3. des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 4. des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, 5. der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, 6. des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen, 7. der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, 8. des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften, 9. der Sächsischen Landesärztekammer, 10. der Krankenhausgesellschaft Sachsen, 11. der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen sowie 12. der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, 13. des Sächsischen Landtages, 14. der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Kreisbrandmeister, 15. des Landesverbandes Sachsen/Thüringen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 3Für die Fachbereiche des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes können jeweils Fachbeiräte gebildet werden. (2) 1Zu den Beratungen können Sachverständige und sonstige Personen, die mit Brandschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden. 2Die Reisekosten der Beiratsmitglieder sowie die Kosten für Sachverständige trägt der Freistaat Sachsen. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung der Beiräte sowie das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. § 10 Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (1) 1Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz. 2Ihr obliegt die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind. 3Sie unterstützt die Aus- und Fortbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Erstellung von Aus- und Fortbildungsunterlagen. 4Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule untersteht dem Staatsministerium des Innern. (2) 1Für den Besuch der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch Angehörige der öffentlichen Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. 2Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung. (3) Der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule können weitere Ausbildungsaufgaben, insbesondere der Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst, übertragen werden, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann und tatsächlich auch erfüllt wird. (4) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. (5) 1Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. 2Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung. § 11 Integrierte Regionalleitstellen (1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Integrierten Regionalleitstellen zu treffen, insbesondere über die 1. innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben, 2. einzusetzende Informations- und Kommunikationstechnik, 3. Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und 4. Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. 2Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Integrierte Regionalleitstellen zu errichten und zu unterhalten. 3Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Integrierte Regionalleitstellen eine Zweckvereinbarung schließen. (2) 1Die Integrierte Regionalleitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen, Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe im Sinne von § 12a Absatz 1 erbringen, und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. 2Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. 3Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist. (3) 1Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7. 2Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen. (4) Benachbarte Integrierte Regionalleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird. § 12 Schnell-Einsatz-Gruppen 1Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von 1. Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen, 2. Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder 3. Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. 2Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln. § 12a Organisierte Erste Hilfe (1) 1Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 2Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes. (2) 1Die Träger des Rettungsdienstes können mit Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. 2Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. 3In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind festzulegen: 1. der räumliche und fachliche Einsatzbereich, 2. die Qualifikation und Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie 3. eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes. (3) Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, werden von den Integrierten Regionalleitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert. § 13 Übungen (1) 1Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen. 2An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden. (2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Landes- und Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden. (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln. § 14 Überörtliche und auswärtige Einsätze (1) 1Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten. (2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 4Haben mehrere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm ausgelöst, ist die Anforderung nach Satz 1 an die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu richten. 5Diese fordert die überörtlichen Kräfte und Mittel an und weist sie entsprechend zu. 6Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine von Satz 4 und Satz 5 abweichende Verfahrensweise festlegen. 7Sie fordert insbesondere die Kräfte und Mittel anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes an und weist sie entsprechend zu. 8Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in Fällen der dringlichen Nothilfe ist hiervon ausgenommen. (3) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach §39 und § 40 bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. 2Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden. 3Für die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Für Großschadensereignisse gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) 1Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen sind unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. 2Soweit Kräfte und Mittel des Brandschutzes bei Einsätzen außerhalb des Freistaates Sachsen, die mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 1001 zuzuordnen sind, nach Entscheidung einer örtlichen Brandschutzbehörde tätig werden sollen, ist dies unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. (6) 1Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. 2Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. 3Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen. (7) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland, insbesondere im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens, anordnen. Abschnitt 3 Brandschutz § 15 Arten der Feuerwehren (1) 1Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen. (2) 1In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. 2§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) 1Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. 2Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. 3In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr. (4) 1In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. 2Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. 3Sie können daneben den Ortsteilnamen führen. (5) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln. (6) 1Soweit die Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, oder im Rahmen der Bildung eines Zweckverbandes nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übergegangen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die beauftragte Körperschaft oder den Zweckverband entsprechend. 2Abweichend von § 45 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist der Zweckverband berechtigt, Wappen und Flagge zu führen; § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. § 16 Pflichten der Feuerwehren (1) 1Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 und der Landkreise und der Kreisfreien Städte nach § 7 mit. 2Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. 3Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leisten sie technische Hilfe. 4Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt. (2) 1Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. 2Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) 1In den öffentlichen Feuerwehren sind die nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt die Feuerwehr-Dienstvorschriften durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt ein. 3Die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften werden auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen veröffentlicht und können dort eingesehen werden. (4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren sowie Hilfsfristen für die Brandschutzplanung, 2. die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren, 3. die Alarmierung der Feuerwehren. (5) 1Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. 2Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. 3Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. § 17 Leitung der öffentlichen Feuerwehren (1) 1Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. 2Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. (2) 1Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. 2Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. 3Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung. (3) 1Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. 2Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. 3Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. 4Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 18 Freiwillige Feuerwehren (1) 1Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. 2Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. 3Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 4Zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehört auch, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. (2) 1In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. 2Aktiven Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. 3Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Absatz 1 und 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.