Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 24 vom 11.07.2025, Seiten 449 – 470, Größe: 6,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-11

Quellenkennung: gazette-2025-024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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17 316 1:2.500Original Mim den über sind erheblich Gesetzes Bödenbelastet des 9 derenStoffen Änderung Sülldorf zur9 Flächen, VerordnungSülldorf Bebauungsplans derumweltgefährdenden zur Geltungsbereichdes Umgrenzungmit Legende Kennzeichnung: ) AnlageBebauungsplan 464 Freitag, den 11. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 24 Verordnung zur Änderung der Studienakkreditierungsverordnung Vom 3. Juli 2025 Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Studien- akkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365) in Verbindung mit Artikel 4 Absätze 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) sowie § 1 Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 434), wird verordnet: § 1 5.3 In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Änderung der Studienakkreditierungsverordnung 6. In § 8 Absatz 5 wird die Textstelle „Sonderpädagogi- sche Lehrämter I“ durch die Wörter „Sonderpädago- Die Studienakkreditierungsverordnung vom 6. Dezember gische Lehrämter“ ersetzt. 2018 (HmbGVBl. S. 450) wird wie folgt geändert: 7. § 10 wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: 7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: 1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Sonderregelungen für Joint Programmes“. „Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung 7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Anrechnung“. 7.2.1 Die Textstelle „Joint-Degree-Programm“ wird durch1.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: die Wörter „Joint Programme“ ersetzt. „(4) Die Hochschule setzt die nationalen und landes- 7.2.2 Hinter dem Wort „Abschluss“ wird die Textstelle gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kom- „(Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfach­ petenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an abschluss (Double oder Multiple Degree)“ eingefügt. einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrech- nung von Kompetenzen und Qualifikationen, die 7.2.3 Es werden folgende Sätze angefügt: außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um.“ „Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 33 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1 Nummern 1 bis 5 wird geprüft.“ 2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „in ‚anwendungsorien- tierte‘ und ‚forschungsorientierte‘“ durch die Text- 7.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: stelle „nach ‚anwendungsorientiertem‘ und ‚for- „Im Übrigen finden die Regelungen dieses Teils keine schungsorientiertem‘ Profil“ ersetzt. Anwendung.“ 2.2 In Satz 4 werden die Wörter „Das jeweilige Profil ist“ 7.4 In Absatz 3 wird die Textstelle „Joint Degree-Pro- durch die Textstelle „Legt die Hochschule ein Profil gramm“ durch die Wörter „Joint Programme“ ersetzt. fest, ist dies“ ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: 3. § 5 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „formuliert“ „Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifi- die Textstelle „, öffentlich zugänglich“ eingefügt. zierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter 8.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort „wissen- einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in schaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ einge- begründeten Ausnahmefällen Abweichungen mög- fügt. lich.“ 9. § 12 wird wie folgt geändert: 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „Multiple- 9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Degree-Abschluss“ durch die Textstelle „Multiple Degree-Abschluss“ ersetzt. 9.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle „Lehr- und Lernformen“ durch die Textstelle „Lehr-, Lern- und Prüfungs­5. § 7 wird wie folgt geändert: formen“ ersetzt. 5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: 5.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort „von“ die Wörter „Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderun- „angestrebten Lernergebnissen und“ eingefügt. gen, Modulbeschreibungen und Zugangsvorausset- 5.1.2 In Satz 2 wird das Wort „Inhalte“ durch die Wörter zungen einschließlich der Nachteilsausgleichs­ „angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte“ regelungen für Studierende mit Behinderung oder ersetzt. chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und 5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: veröffentlicht.“ 5.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 9.2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4.  eine adäquate und belastungsangemessene Prü- „1.  angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte fungsdichte und -organisation, die in einem Prü- des Moduls,“. fungskonzept stimmig begründet wird und deren 5.2.2 Nummer 4 wird gestrichen. Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Ein- 5.2.3 Nummern 5 bis 9 werden Nummern 4 bis 8. bezug von Studierenden im Rahmen der Weiter- HmbGVBl. Nr. 24 Freitag, den 11. Juli 2025 465 entwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 14.2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bewertet wird; Module sollen einen Umfang von 14.2.1 Die Wörter „interne und externe“ werden durch die mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten auf- Wörter „hochschulinterne und hochschulexterne“ weisen.“ ersetzt. 9.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt: 14.2.2 Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt „(7) Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und und folgende Textstelle angefügt: beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens „; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb) syste- Kriterien eigenständig vornehmen.“ matisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch 14.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: und vertraglich miteinander verzahnt sind.“ „(4) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der 10. § 13 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsma- „Ausnahmen von Satz 1 Nummern 1 und 2 sind beim nagementsystems unter Einschluss der Voten der Lehramt für die beruflichen Schulen und bei Quer­ externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnah- einstiegs-Masterstudiengängen zulässig.“ men und informiert Hochschulmitglieder, Träger und Sitzland hierüber. Zur Information der Öffentlichkeit11. § 15 wird wie folgt geändert: stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditie- 11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: rungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfas- „Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteils- sung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur ausgleich“. Verfügung. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.“ 15. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „zuletzt11.2 Hinter dem Wort „Konzepte“ wird die Textstelle „zur geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241)“ Berücksichtigung von Diversität,“ eingefügt. durch die Textstelle „zuletzt geändert am 15. Novem- 12. § 16 wird wie folgt geändert: ber 2019 (BGBl. I S. 1622)“ ersetzt. 12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: 16. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ „Sonderregelungen für Joint Programmes“. durch das Wort „elektronischen“ ersetzt. 17. § 24 wird wie folgt geändert:12.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 17.1 In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden hinter dem12.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- Wort „Prüfbericht“ die Wörter „vor der Weiterleitung gramme“ durch die Textstelle „Joint Programmes“ an den Akkreditierungsrat“ eingefügt. ersetzt. 17.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort „Gut­ 12.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: achtergremium“ die Wörter „in der Regel vor Ort“ „Im Übrigen finden die Regelungen dieses Teils keine eingefügt. Anwendung.“ 17.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt: 12.3 In Absatz 2 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- „(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, gramm“ durch die Textstelle „Joint Programme“ können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen ersetzt. Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits 13. § 17 wird wie folgt geändert: vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.“ 13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: 18. In § 25 Absatz 5 Nummer 2 wird die Textstelle „Joint- „Konzept des Qualitätsmanagementsystems von sys- Degree-Programmen“ durch die Wörter „Joint Pro- temakkreditierten Hochschulen (Ziele, Prozesse, grammes“ ersetzt. ­Instrumente)“. 19. § 26 wird wie folgt geändert: 13.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 13.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkredi- „Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele tierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkredi- für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hoch- tierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmit- schule und in den Curricula der Studiengänge wider- telbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei spiegeln.“ in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlän- gert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwal-13.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt: tungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätes- „Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung tens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeit­ Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters räumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kür- oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind zere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht für den Zeitraum von acht Jahren gültig.“ ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von 19.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die ­Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.“ „(3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren14. § 18 wird wie folgt geändert: verlängert werden, wenn 14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: 1.  die Hochschule im Fall einer Programmakkreditie- „Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanage- rung einen Antrag auf eine Bündel- oder System­ mentkonzepts von systemakkreditierten Hochschu- akkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Stu- len“. diengang einbezogen ist, oder 466 Freitag, den 11. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 24 2.    die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, 23.2.2.5 Nummer 7 erhält folgende Fassung: die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbe- „7.  die Agentur hat mindestens eine Zusammenfas- reiches der Hochschule liegen, eine Fristverlänge- sung des Gutachtens einschließlich der Bewer- rung beantragt; die außerordentliche Fristver­ tung und Begründung auf ihrer Homepage in eng- längerung im Einzelfall wird auf den nächsten lischer Sprache veröffentlicht.“ Akkreditierungszeitraum angerechnet. Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, 23.2.3 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die „Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlän- Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, gert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei ­Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung sinngemäß Anwendung.“ noch eingeschriebene Studierende verlängert wer- 23.2.4 Im neuen Satz 5 wird die Textstelle „Satz 2“ durch die den.“ Textstelle „Satz 4“ ersetzt. 20. In § 29 wird Satz 3 gestrichen. 23.2.5 Im neuen Satz 6 wird die Textstelle „Joint-Degree- 21. § 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Programme“ durch die Wörter „Joint Programmes“ „(2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind ersetzt. durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinations- 23.3 In Absatz 2 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- studiengänge unabhängig von der Größe des Bün- gramm“ durch die Wörter „Joint Programme“ ersetzt. dels.“ 24. In § 34 Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle „Satz 3“ 22. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Studier- durch die Textstelle „Satz 2“ ersetzt. barkeit“ die Textstelle „nach § 12 Absatz 5“ eingefügt. 25. § 36 erhält folgende Fassung:23. § 33 wird wie folgt geändert: 23.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 36 „Joint Programmes“. Evaluation 23.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Verordnung wird regelmäßig und in angemesse- 23.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- ner Frist überprüft.“ gramme“ durch die Wörter „Joint Programmes“ ersetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.