Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 24 vom 11.07.2025, Seiten 449 – 470, Größe: 6,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-07-11

Quellenkennung: gazette-2025-024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

§ 2 23.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Schlussbestimmungen23.2.2.1 Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung: „Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich- (2) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Begutachtungs- Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der verfahren folgenden Anforderungen genügt:“. Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage 23.2.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im gramms“ durch die Wörter „Joint Programmes“ Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen. ersetzt. (3) Für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 23.2.2.3 In Nummer 4 wird die Textstelle „Joint-Degree-Pro- gestellt werden, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 15 und § 30 Ab- grammen“ durch die Wörter „Joint Programmes“ satz 2 der Verordnung in ihrer am 31. Juli 2025 geltenden Fas- ersetzt. sung weiter anzuwenden; § 12 Absatz 1 Satz 6 und § 17 Ab- 23.2.2.4 In Nummer 5 Buchstabe a wird die Textstelle „Joint- satz 1 Sätze 5 bis 7 finden keine Anwendung. Für Anträge, die Degree-Programm“ durch die Wörter „Joint Pro- ab dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in gramme“ ersetzt. der am 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Hamburg, den 3. Juli 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung HmbGVBl. Nr. 24 Freitag, den 11. Juli 2025 467 Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139 Vom 7. Juli 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs- gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh- rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord- nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in Verbindung mit § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 der Weiterüber- tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: § 1 über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- chennutzungsplans und (1) Der Bebauungsplan Tonndorf 35/Rahlstedt 139 für den c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­Geltungsbereich östlich und südlich der Straße Ellerneck, liche Mängel des Abwägungsvorgangs,westlich der Straße Lohwisch und nördlich des Feldlerchen- wegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ellerneck im Norden zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet- bis zur Straßenmitte, Lohwisch im Osten, Feldlerchenweg im zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden Süden bis zur Straßenmitte, Ellerneck im Westen bis zur Stra- sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 ßenmitte. Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die § 2ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- hende Vorschriften: (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:   1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwal- Bezirksamt Wandsbek während der Dienststunden kosten- tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlos- frei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim sen. Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ erstattung erworben werden.   2. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­ von 150 m² und in den allgemeinen Wohngebieten WA 3 neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein und WA 4 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bau- ­Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er liche Anlagen von 100 m² als Höchstmaß zulässig. kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,   3. In den allgemeinen Wohngebieten kann für Terrassen eine dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um bis zu Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs- 10 m² als Höchstmaß zugelassen werden, wenn diese in anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die   4. In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 wird ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. als abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäu-3. Unbeachtlich werden ser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der Haus- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des gruppen darf höchstens 30 m betragen. Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-   5. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten neten Verfahrens- und Formvorschriften, Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stell- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- plätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften len. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige 468 Freitag, den 11. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 24 Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überschreitung der 11. Einfriedungen sind nur als Hecke oder als Hecken in Ver- maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden. bindung mit Zäunen zulässig. Von Einfriedungen ist zum Straßenraum ein Abstandsmaß von mindestens 0,4 m ein-  6. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung zuhalten. WA 3 und WA 4 sind Dächer von Hauptanlagen als Flach- dach herzustellen. 12. In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum  7. Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen sind als oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittelkro- Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässi- niger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei gen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen. Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerech-   8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer oder net werden. flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stam- 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwur- mumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflan- zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhal- zungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte ten. Es sind mindestens 75 vom Hundert der Dachflächen heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahms- einer Anlage zu begrünen. Ausgenommen von der Dach- weise sind standortbezogen auch solche Arten verwendbar, begrünung sind funktionale Flächen für technische Dach- die im Hinblick auf ihre Klimaresilienz ökologisch und aufbauten. Nicht ausgenommen sind Flächen in Bereichen gestalterisch besser geeignet sind. Heckenpflanzungen von Solaranlagen. Die Flachdächer von Hauptanlagen sind mit zweifach verpflanzten Heckensträuchern, Pflanz- sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Nie- höhe 100 bis 125 cm, mit drei Pflanzen je Heckenmeter derschlagswasser auszuführen. vorzunehmen.   9. Sofern und soweit das auf den Grundstücken anfallende 14. Zur Vermeidung von Störungen durch künstliche Licht- Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, quellen sind Außenleuchten zum Schutz von wildleben- ist es in dem durch (A) gekennzeichneten Bereich zu versi- den Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warm- ckern. Sollte in diesem Bereich, ebenso wie auf den übri- weißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. gen Grundstücken eine Versickerung nicht möglich sein, Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insek- ist das anfallende Niederschlagswasser mittels offener Ent- ten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine wässerungssysteme wie zum Beispiel Mulden, Mulden- Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über- Rigolen oder Retentionsgründächer zurückzuhalten und schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen in das nächstliegende Gewässer einzuleiten. Ist das nächst- sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grün- liegende Gewässer nicht erschließbar, kann ausnahms- flächen ist unzulässig. weise eine Einleitung ins Siel zugelassen werden. § 3 10. Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 7. Juli 2025. Das Bezirksamt Wandsbek HmbGVBl. Nr. 24 Freitag, den 11. Juli 2025 469 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren) Vom 8. Juli 2025 Auf Grund von – § 32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fas- sung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geän- dert am 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351 S. 1, 4), – § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), wird verordnet: Einziger Paragraph 2. § 110a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ­geltenden Fassung, beschränkt aufnach 1. § 32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der a) die Zulassung der Weiterführung von vor dem 1. Januar Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2026 in Papierform angelegten Akten in Papierform, beschränkt auf b) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform a) die Zulassung der Weiterführung von vor dem 1. Januar angelegten Akten in elektronischer Form und 2026 in Papierform angelegten Akten in Papierform, c) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa- b) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform torischen und technischen Rahmenbedingungen angelegten Akten in elektronischer Form und c) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa- bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in torischen und technischen Rahmenbedingungen Hamburg bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in werden auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiterüber- Hamburg, tragen. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. Juli 2025. 470 Freitag, den 11. Juli 2025 HmbGVBl. Nr. 24 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten Vom 8. Juli 2025 Auf Grund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: § 1 1.3 In Nummer 3 werden die Wörter „Haltestelle Jungfern- stieg“ durch die Textstelle „Haltestellen Jungfernstieg und Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen Stellingen (Arenen)“ ersetzt. und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs und weiteren Gebieten vom 1.4 In Nummer 4 wird hinter die Textstelle „Busumsteige­ 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647), geändert am 25. März anlagen“ die Textstelle „und Bus-Haltestellen sowie an­ 2025 (HmbGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert: grenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: angefügt. 1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle „der DB Regio AG, der 2. Die Anlagen 1, 1a, 2, 3 und 4 werden neu gefasst. Die maß- Metronom Eisenbahngesellschaft mbH, der NBE nord- geblichen Stücke der in den Anlagen enthaltenen Karten bahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG sowie der sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht nieder­ Regionalverkehre Start Deutschland GmbH,“ angefügt. gelegt. 1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle „AKN Eisenbahn GmbH“ durch die Textstelle „Bahnen der in Nummer 1 aufgeführ- § 2 ten Gesellschaften“ und die Textstelle „Anlagen 1 und 1a“ durch die Textstelle „Anlagen 1, 1a, 2 und 3“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2025 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. Juli 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.