Sachsen

Abgeordnetengesetz

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Quellenkennung: 9477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326 Fsn-Nr.: 110-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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ht sich der Bemessungssatz nach Satz 2 um 20 Prozent bis höchstens 70 Prozent. (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 richtet. (3) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag und nach Einholung eines amtsärztlichen oder polizeiärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes über den Gesundheitszustand gewährt. 2Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.25 § 17 Versorgungsabfindung (1) 1Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den § 13 Abs. 2 und § 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. 2Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten. (2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes. (3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt. (4) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können seine überlebende Ehegattin beziehungsweise sein überlebender Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen. (5) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag oder diesen nach § 15 Absatz 1 gleichgestellte Zeiten, für die nach dieser Vorschrift Ansprüche bestehen und geltend gemacht wurden, bleiben bei der Anwendung des § 14 b außer Betracht.26 § 18 (aufgehoben)27 § 19 Hinterbliebenenversorgung (1) Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird. (2) Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 14b Abs. 1 nicht erfüllt, erhält eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst. (3) 1Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. 2Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.28 § 19a (aufgehoben)29 § 20 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.30 3. Abschnitt  Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen § 21 Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (1) 1Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfangende nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. 2Versorgungsempfangende im Sinne dieser Vorschrift sind 1. ehemalige Mitglieder des Landtages a) die eine auf dem Versorgungsbeitrag nach § 13 Absatz 1 beruhende Rente beziehen und die Voraussetzungen des § 14b Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 sinngemäß erfüllen, b) die Altersentschädigung nach § 13 Absatz 2 oder § 16 beziehen oder c) deren Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil sie Übergangsgeld beziehen, 2. Bezieherinnen oder Bezieher von Hinterbliebenenversorgung a) nach § 13 Absatz 1, die die Voraussetzungen des § 19 sinngemäß erfüllen, oder b) nach § 19. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. (3) 1Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, Personen, die Übergangsgeld empfangen sowie die Versorgungsempfangenden einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. 2Besteht die Mitgliedschaft ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. 3In allen übrigen Fällen entspricht der Zuschuss dem eigenen Beihilfebemessungssatz der oder des Anspruchsberechtigten, der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde. 4Der zu bezuschussende Beitrag entspricht höchstens dem nach § 257 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag. (4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ohne die zu leistenden Sonderbeiträge für die aktiven Abgeordneten und die Übergangsgeldempfangenden ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ohne deren Sonderbeiträge. (5) 1Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. 2Versorgungsempfangende nach § 13 Abs. 1 haben die Entscheidung ab Gewährung der Rente zu treffen und den entsprechenden Zuschuss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu beantragen; dieser wird rückwirkend höchstens für drei Monate ab Antragstellung gewährt. 3Versorgungsempfangende nach § 13 Abs. 2 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. 4Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist bindend. 5In besonderen Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Ausnahme von den Regelungen des Satzes 1 Halbsatz 2 und des Satzes 4 zulassen.31 § 22 Unfallversicherung und Unterstützungen (1) 1Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. 2Die Versicherung umfasst Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. 3Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium. (2) 1Erleiden Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates einen Unfall, so kann ihnen der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. 2Über die Ersatzleistung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. (4) 1Einem Mitglied des Landtages kann in besonderen Ausnahmefällen für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch strafbare, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Handlungen, die sich gegen sein Abgeordnetenbüro, seine Privatwohnung oder sein Kraftfahrzeug richten, auf Antrag eine finanzielle Unterstützungsleistung gewährt werden. 2Hat das Landeskriminalamt Sachsen in einem derartigen Zusammenhang im Ergebnis einer im Einzelfall durchgeführten Gefährdungsbewertung eine Gefährdung mindestens im Bereich des Wahrscheinlichen festgestellt, ohne dass eine konkrete Gefährdungseinstufung erfolgt ist, kann auf Antrag und gegen entsprechenden Nachweis für einen erhöhten Grundschutz ein Betrag bis zu 15 000 Euro gewährt werden. 3Voraussetzung hierfür ist eine vorherige polizeiliche baulich-technische Sicherheitsberatung mit diesbezüglichen Empfehlungen. 4Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. 5Das Nähere regeln die vom Präsidium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.32 4. Abschnitt  Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen § 23 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (1) 1Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. 2Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird. (2) 1Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Ansprüche auf Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. 2Die Grundentschädigung nach § 5 ruht um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden, wenn neben dieser Entschädigung 1. Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 74 Abs. 3 und 4 SächsBeamtVG gilt entsprechend, 2. Versorgungsbezüge oder dem Altersgeld entsprechende Leistungen aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land, 3. Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder 4. Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gewährt werden. (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen. (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben 1. Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis, 2. Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, 3. Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt 1 SächsBeamtVG oder dem Altersgeld entsprechenden Leistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes und 4. Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 74 Abs. 3 bis 5 und 9 SächsBeamtVG gilt entsprechend, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen. (5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Übergangsgeld, das ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezieht, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen. (6) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.33 5. Abschnitt  Gemeinsame Vorschriften § 24 (aufgehoben) 34 § 25 Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit (1) 1Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung. (2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind. § 26 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6, 13 Abs. 1 und § 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt. (2) 1Ausscheidende Mitglieder erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. 2Absatz 3 bleibt unberührt. (3) 1Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. 2Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann. (4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt. (5) 1Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die Übergangsgeld bezogen wird. 2Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft. (6) 1Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 12 bis 21 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden.35 § 27 Aufrundung 1Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. 2Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.36 § 27a Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen (1) 1Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. 2Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17. (2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2 und Versorgungsabfindung nach § 17 können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden. (3) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.37 Dritter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag § 28 Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39. 1. Abschnitt  Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt § 29 Unvereinbare Ämter (1) 1Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder b) als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst planmäßig angestellt sind. 2Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34. (2) Für die in den Landtag gewählten Richterinnen und Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführende und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt. (4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.38 § 30 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (1) 1In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen scheiden mit der Annahme der Wahl aus ihrem Amt aus. 2Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Beamtinnen und Beamte haben das Recht, die bisherige Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. 4Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. 5Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. (2) Für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß. (3) 1In den Landtag gewählten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. 2Erfolgt nach Bestehen der Laufbahnprüfung die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.39 § 31 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (1) 1Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. 2Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. 3Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. 4Vom Tag der Antragstellung an erhält sie oder er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. (2) 1Stellt die Beamtin oder der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten jedoch, wenn sie oder er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; wird die Rückführung abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, ist die Beamtin oder der Beamte entlassen. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer ihrer beziehungsweise seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.40 § 32 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (1) 1Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. 2Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird. (2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.41 § 33 Entlassung Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.42 § 34 Beförderungsverbot 1Legt eine Beamtin oder ein Beamter ihr beziehungsweise sein Mandat nieder und bewirbt sie beziehungsweise er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.43 § 35 Beamte auf Zeit (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. (2) 1Fällt bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. 2Kehrt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.