Sachsen

Abgeordnetengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326 Fsn-Nr.: 110-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

um 872,77 Euro gekürzt. 14Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 Prozent erfolgt. 15Der Betrag reduziert sich maximal um 10 Prozent des Höchstbetrages der Pauschale nach Satz 4, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus. 16Für die Pauschalen nach den Sätzen 12 und 13 gelten die Sätze 7 bis 9 entsprechend. (3) Gewählte Bewerber, die an Sitzungen teilnehmen, die nach den Wahlen zum Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Landtages stattfinden, erhalten für die Fahrten zwischen ihrer Hauptwohnung und dem Sitz des Landtages auf Antrag die nachgewiesenen Übernachtungskosten und Fahrtkosten nach § 11, soweit für den Monat der Sitzung kein Anspruch nach Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 besteht. (4) 1Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag, der dem Zweifachen eines monatlichen Bruttoentgelts einer oder eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 3 in der jeweiligen Höhe entspricht, erstattet; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nach Halbsatz 1 erstattet. 2Im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel können innerhalb eines Kalenderjahres verwendet werden. 3Darüber hinaus können Mittel bis zur Höhe eines Zwölftels des sich nach Satz 1 ergebenden Jahresbetrages auf das Folgejahr übertragen werden. 4Ein Ersatz von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorgelegt wird. 5Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Aufwendungsersatz nach Abwägung aller Umstände ausgeschlossen werden, soweit im konkreten Einzelfall eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. 6Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium. 7Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten die Sätze 4 bis 6 entsprechend. 8Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen nach Satz 1. (5) 1Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. 2Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10. (6) 1Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten die Präsidentin oder der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 15 Prozent sowie die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten und die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7. 2Soweit ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird abweichend von Satz 1 die Amtsaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Kostenpauschale mit Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages bemessen. 3Wird die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält das die Stellvertretung wahrnehmende Mitglied des Landtages ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1. 4Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. 5Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7 gewähren. 6Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 7Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 5 und 6 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende gewährt werden. (6a) Die Fraktionen im Landtag können in eigener Verantwortung den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern eine steuerpflichtige monatliche besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Grundentschädigung nach § 5 Absatz 1 gewähren. (6b) Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Amtsaufwandsentschädigung jeweils die Hälfte des Betrages nach Absatz 6 Satz 1. (7) 1Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages ab der 7. Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung, Renovierung und Instandsetzung eines Abgeordnetenbüros sowie für präventive Maßnahmen zu dessen Schutz in Höhe von 9 000 Euro auf Nachweis. 2Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Wahlperiode eingetreten ist. 3Die prozentuale Änderungsrate des ermittelnden Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. 4Der neue Betrag wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode veröffentlicht.12 § 7 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.13 § 8 Kürzung der Kostenpauschale (1) 1Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. 2Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. 3Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages Pauschale Entfernung Betrag bis 50 km 69,61 Euro, über 50 bis 100 km 85,66 Euro, über 100 km 101,74 Euro von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 10 und 11. 4§ 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. 5Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. 6Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. 7Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsidentin oder Präsident sowie als Schriftführerin oder Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. 8Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. 9Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich die oder der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat. (2) 1Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. 2Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum. (3) 1Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. 2Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. (4) 1Ein Abzug nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht 1. bei Krankheit unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 2. im Fall einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 3. bei Krankheit eines Kindes, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, 4. in der gesetzlichen Mutterschutzfrist beziehungsweise in angezeigter Elternzeit. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.14 § 9 (aufgehoben)15 § 10 Freifahrtberechtigung Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen, auf Antrag erweitert um die Strecke nach Berlin.16 § 11 Dienstreisekosten (1) 1Ein Mitglied des Landtages erhält Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Dienstreisen 1. für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Dienstreise von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigt worden sind, 2. anlässlich von mehrtägigen Sitzungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und sonstigen Organen der Europäischen Union sowie an einem Standort einer Einrichtung der vorbenannten Organe innerhalb Europas, den Sitzen der deutschen Landesparlamente und an den Standorten der Verbindungsbüros und Vertretungen des Freistaates Sachsen, 3. anlässlich von Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden, 4. anlässlich von Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen, 5. anlässlich von Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden. 2Die Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Sitzungen am Sitz des Landtages erhalten die Mitglieder des Landtages nicht, wenn für sie an diesem Tag eine anderweitige Anwesenheitspflicht in einer Sitzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 besteht. 3Für Dienstreisen im Auftrag einer Fraktion oder ihrer Gremien, die vor Antritt der Reise durch eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder eine dafür Beauftragte beziehungsweise einen dafür Beauftragten genehmigt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 4Die Dienstreisekosten nach Satz 3 sind aus Mitteln der Fraktionen aufzubringen. (2) 1Weist ein Mitglied anlässlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag im Rahmen der Angemessenheit erstattet. 2Hierzu erlässt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen. (3) 1Wird bei Reisen nach Absatz 1 der eigene Kraftwagen benutzt, werden 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt. 2§ 6 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt. (4) Die Tagegelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 abgegolten. (5) Beruft die Präsidentin oder der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.17 § 11a Mitglieder des Landtages mit Behinderungen Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft die Präsidentin oder der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.18 2. Abschnitt  Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag § 12 Übergangsgeld (1) 1Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld zur Abdeckung fortlaufender mandatsbedingter Kosten und zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 2Das Übergangsgeld wird monatlich in Höhe der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. 3Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. 4Eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als einem halben Jahr gilt bei der Berechnung nach Satz 2 als volles Jahr. (1a) 1Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 Prozent der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken. 2Soweit weitere mandatsbedingte Kosten anfallen, können diese gegen Nachweis ersetzt werden. 3An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Übergangsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. (2) 1Ab dem ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte bis zu einer Höhe von 50 Prozent auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 angerechnet; ab dem dritten Monat werden sie in voller Höhe angerechnet. 2Entsprechend angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die die oder der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. 3Nicht zu den Erwerbs- und Versorgungseinkünften zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privatrechtlichen Lebensversicherungs- oder Rentenverträgen, aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, sowie aus ehrenamtlicher Tätigkeit, soweit für sie steuerliche Freibeträge gelten. 4Einkünfte 1. aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, 2. aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 21 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 19 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. aus einer Mitgliedschaft in einem Gesellschaftsorgan gemäß § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 63 der Sächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einem entsprechenden Organ werden ab der konstituierenden Sitzung der 7. Wahlperiode nur mit dem Betrag angerechnet, der 25 Prozent des Übergangsgeldes nach Absatz 1 Satz 2 übersteigt. (3) (aufgehoben) (4) 1Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. 2Der Anspruch ruht auch, solange die oder der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. (5) 1Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die überlebende Ehegattin beziehungsweise den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Partnerin beziehungsweise oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen. 2Die Zahlung oder Belassung kann an jede Berechtigte oder jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen. (6) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann.19 § 13 Altersvorsorge (1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a. (2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19. (3) 1Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten zu stellen. 2Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.20 § 14 (aufgehoben)21 § 14a Vorsorgebeitrag (1) Der monatliche Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung. (2) 1Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. 2Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen. (3) An Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b, 40 oder 42 bereits erlangt haben, wird der Vorsorgebeitrag nach Absatz 1 nicht ausgezahlt. (4) 1Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. 2Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zu dem Kalendermonat, in dem das Mitglied des Landtages aus der Staatsregierung ausscheidet. 3Hat das Mitglied des Landtages bei seinem Ausscheiden hieraus noch kein Anwartschaftsrecht oder noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält es die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Vorsorgebeiträge für die Zeit als Mitglied der Staatsregierung nachgezahlt. (5) 1Für die Mitglieder des Landtages, die keine Ansprüche nach den §§ 14b, 16 und 19 erworben haben und sich für eine auf einem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Altersversorgung entschieden haben, gelten während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag § 16 Abs. 1 und 3 sowie § 19 entsprechend. 2Diese Versorgungsleistungen werden auf der Grundlage der Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 berechnet, wobei eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.22 § 14b Altersentschädigung (1) 1Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. 2§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) 1Die Altersentschädigung orientiert sich an dem Grundgehaltssatz einer Richterin beziehungsweise eines Richters im Freistaat Sachsen in der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach § 5 Absatz 1 bis 3. 2Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. 3Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. 4Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. 5Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand. (3) 1Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. 2Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. 3Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.23 § 15 Berücksichtigung von sonstigen Zeiten (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie nach der Mitgliedschaft im Landtag abgeleistete Zeiten als direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterin beziehungsweise hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrätin beziehungsweise Landrat einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 14b Absatz 1. (2) 1Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. 2Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.24 § 16 Gesundheitsschäden (1) 1Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 14b Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung. 2Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird. 3Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.